Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.02.2012, Az. 33 W (pat) 547/10

33. Senat | REWIS RS 2012, 9520

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Omega/OMEGA" – zur Kostenentscheidung im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren – kostenrechtlicher Grundsatz: jeder Beteiligte trägt die ihm entstanden Kosten selbst – kein Vorliegen besonderer Umstände für eine Abweichung vom Kostengrundsatz


Tenor

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterin Dr. Hoppe

beschlossen:

In Abänderung der Kostenentscheidung der Markenstelle für Klasse 28 im Beschluss vom 13. Juli 2010 haben die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten des Widerspruchsverfahren vor dem [X.] selbst zu tragen. Die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten ebenfalls selbst zu tragen.

Meta

33 W (pat) 547/10

03.02.2012

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.02.2012, Az. 33 W (pat) 547/10 (REWIS RS 2012, 9520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9520

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