Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.07.2015, Az. 28 W (pat) 531/14

28. Senat | REWIS RS 2015, 8601

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "B.O.S.S. (Wort-Bild-Marke)/BOSS HOSS" – Kostenentscheidung – kein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 017 043

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 7. Juli 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Merzbach

beschlossen:

Der Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

2

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser

3

Klasse 35: Werbung

4

Klasse 41: Unterhaltung

5

eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2012 017 043

Abbildung

6

ist u. a. aus der auch für die Waren

7

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser

8

eingetragenen Wortmarke 306 17 673

9

[X.] HOSS

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 12 des [X.] hat mit Beschluss vom 2. Juli 2014 den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen; eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] wurde abgelehnt. Die angegriffene Marke wurde jedoch aufgrund der Widersprüche aus weiteren anderen Marken gelöscht.

Der Widersprechende hat gegen den o. g. Beschluss Beschwerde eingelegt und mit Eingabe vom 10. März 2015 ([X.]. 46 d. A.) die Beschwerde zurückgenommen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hält seinen bereits in der Beschwerdeerwiderung gestellten [X.] aufrecht und beantragt sinngemäß,

dem Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

In dem Beschluss der Markenstelle vom 2. Juli 2014 sei dem Widersprechenden aufgezeigt worden, dass der Widerspruch keinen Erfolg haben würde. Dennoch habe der Widersprechende Beschwerde eingelegt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass er mit diesem Rechtsmittel keinen Erfolg haben würde. Es sei daher gerechtfertigt, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Der Widersprechende hat zu dem [X.] keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Der [X.] des Inhabers der angegriffenen Marke ist auch nach der Rücknahme der Beschwerde zulässig (§ 71 Abs 4 [X.]). Jedoch ist der [X.] nicht begründet.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ist § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach das [X.] die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht, was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] deutlich wird, im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Verfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 71 Rdn. 12) Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist.

Derartige besondere Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Eine Kostenauferlegung entspricht nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 [X.]) noch nicht allein deshalb der Billigkeit, weil die Beschwerde zurückgenommen worden ist und der Widersprechende sich gleichsam freiwillig in die Lage des [X.] begeben hat. Auch der Verfahrensausgang bzw. der Beschluss der Markenstelle, in dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, stellt noch keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar ([X.]/Hacker, a. a. O., § 71 Rdn. 11). Vielmehr müsste ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten [X.] aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht haben ([X.]/Hacker, a. a. O., § 71 Rdn. 11). Das kommt in Betracht, wenn ein Widerspruch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] W (pat) 9/09 - [X.]/plus; 33 W (pat) 547/10 - Omega/[X.]; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/Big gesund), insbesondere wegen erkennbar fehlender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Zeichen ([X.]/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 14). Wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juli 2014 jedoch zutreffend festgestellt hat, war aufgrund der Identität der Vergleichswaren und des in beiden Marken enthaltenen und für sich gesehen in Bezug auf die vorliegend maßgeblichen Waren originär kennzeichnungskräftigen [X.] „[X.]“ der Widerspruch nicht ohne Weiteres auf den ersten [X.]ick aussichtslos. Von einem danach offensichtlich unbegründeten Widerspruch, welcher abweichend vom Regelfall eine einseitige Kostenpflicht des Widersprechenden rechtfertigt, bzw. einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle vom 2. Juli 2014 kann somit nicht ausgegangen werden. Es besteht somit kein Anlass, vom Grundsatz der eigenen Kostentragung abzuweichen.

Der [X.] des Inhabers der angegriffenen Marke konnte somit keinen Erfolg haben.

Meta

28 W (pat) 531/14

07.07.2015

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.07.2015, Az. 28 W (pat) 531/14 (REWIS RS 2015, 8601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8601

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