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PDF anzeigen[X.] ZB 198/02vom2. April 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April 2003 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zu-rückgewiesen.2.Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß [X.] [X.] - (Einzelrichter) des [X.] vom 16. Oktober 2002 aufgehoben, soweitin ihm die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß desAmtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 21. Juni 2002zurückgewiesen worden ist.Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.Gründe:Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war [X.], weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidungüber den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die [X.] anhängig ist.Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er [X.] zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unter-- 3 -liegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschluß vom [X.] 134/02 - zur Veröffentlichung bestimmt in [X.] das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Be-schwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des [X.] überträgt, zu beachtenhaben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat undProzeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-gung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärungdurch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. [X.] Beschluß vom21. November 2002 - [X.]/02 - BB 2003, 496).Gerber[X.] [X.] [X.]Ahlt
Meta
02.04.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2003, Az. XII ZB 198/02 (REWIS RS 2003, 3589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3589
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