Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. I ZR 194/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3083

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 194/97Verkündet am:17. Februar 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaKabelweitersendung[X.] § 20, § 20b Abs. 1a)Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 [X.] ist nicht anwendbar auf Ansprüche, dieaus Rechtsverletzungen hergeleitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten be-gangen worden sind.b)Zur Frage des Eingriffs in das Senderecht durch die zeitgleiche, unverän-derte und vollständige Kabelweiterübertragung des Programms einer öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren [X.])Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichenZwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der [X.] darstellt, ausgelöst wird, recht-fertigt nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten- 2 -Ansprüche nicht zu beachten (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 4.6.1987- I ZR 117/85, [X.], 206, 211 - [X.]).[X.], [X.]. v. 17. Februar 2000 - I ZR 194/97 - [X.] LG [X.]- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Februar 2000 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 18. Februar 1997 wird auf Kosten der [X.] zurück-gewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 5. Dezember 1989 von der [X.]. die ausschließlichen Fernseh-Senderechte an dem Film "[X.]". Die Rechtsübertragung war zeitlich auf zehn Jahre und räumlich aufdie damalige [X.] (einschließlich [X.]) [X.] beschränkt.Die Beklagte, die Landesrundfunkanstalt für das Bundesland [X.], sendete diesen Spielfilm am 3. Oktober 1992 in ihrem [X.].Dieses in ganz [X.] drahtlos empfangbare Fernsehprogramm wurde zeit-- 4 -gleich von der [X.] (im folgenden: [X.]) in das[X.]er [X.] eingespeist.Die Beklagte leitet ihre Senderechte von dem ehemaligen [X.] ab. Dem liegen folgende Verträge zugrunde: Mit [X.] übertrug die [X.]. ausschließliche Fernsehrechte an dem Film u.a.für das Gebiet der [X.] bis zum 30. April 1995 auf die [X.]GmbH. Von diesererwarb die [X.] die Rechte für das Lizenzgebiet [X.] für die [X.] bis zum 30. November 1992 und übertrug sie - mit der-selben zeitlichen Beschränkung - durch Vertrag vom 24. Juni 1987 auf [X.] der [X.].Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch widerrechtlich inihre Senderechte eingegriffen, daß sie gestattet habe, die [X.] "[X.]" am 3. Oktober 1992 zeitgleich in das [X.] für [X.] einzuspeisen. Sie verlangt von der [X.] Schadens-ersatz und hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an [X.] nebst Zinsen zu bezahlen.Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Kabelweiterübertra-gung ihrer Fernsehsendung habe keine Rechte der Klägerin verletzt. Sie seizudem nicht für die Kabelweitersendung verantwortlich.Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben ([X.] MMR1998, 107).- 5 -Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] bleibt ohne Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zeitgleiche, vollstän-dige und unveränderte Weiterübertragung der Fernsehsendung des Spielfilms"[X.]" im [X.] des früheren Westteils von [X.]am 3. Oktober 1992 die ausschließlichen Senderechte verletzt habe, die derKlägerin aufgrund ihres Vertrages vom 5. Dezember 1989 mit der [X.].zugestanden hätten. Die Beklagte sei für diese Rechtsverletzung verantwort-lich. Die Kabeleinspeisung sei zwar von der [X.] vorgenommen worden,die Beklagte habe aber zumindest dadurch in die Rechte der Klägerin einge-griffen, daß sie gemeinsam mit den anderen Landesrundfunkanstalten und an-deren Vertragsparteien in dem [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 1992 der [X.] die Kabelwei-tersendung aller in [X.] drahtlos empfangbaren Fernsehprogramme gestattethabe, obwohl sie für den Bereich von [X.] keine [X.] habe.Die Kabelweiterübertragung des Films "[X.]" sei ein Ein-griff in die Senderechte, die der Klägerin unstreitig für [X.] zustünden,weil sie außerhalb des [X.] der [X.], zu dem [X.]- 6 -nicht gehöre, stattgefunden habe. Die Ausstrahlung des Films durch die [X.] habe das Senderecht der Klägerin für [X.] nicht erschöpft. [X.] leite ihre Senderechte von einer Rechtseinräumung an das [X.] der [X.] her, die sich ausdrücklich nur auf das Gebiet der [X.] und [X.] auf das offizielle Versorgungsgebiet des Fernsehens der [X.] bezogenhabe.Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt. Sie habe nach § 2Abs. 2 des Vertrages über die Weiterübertragung von [X.] dieMöglichkeit gehabt, von der [X.] zu verlangen, die Kabeleinspeisung [X.]; sie habe davon aber keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihr [X.] aufgrund der Abmahnung der Klägerin vom 30. September 1992 die ge-samten Umstände bekannt gewesen seien. Es könne offenbleiben, ob es [X.] möglich gewesen wäre, die Kabeleinspeisung der Sendung zu [X.], weil die Beklagte unter den gegebenen Umständen notfalls auf die Sen-dung des Spielfilms hätte verzichten müssen.I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte wegen einesschuldhaften Eingriffs in die der Klägerin für [X.] zustehenden [X.] dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit§ 20 [X.]), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klä-gerin durch Vertrag vom 5. Dezember 1989 mit der [X.]. das aus-schließliche Recht an der [X.] des Films "[X.]" für[X.] erworben hat. Mit ihrer erstmals in der mündlichen Revisionsver-handlung vorgebrachten Behauptung, aus Nr. 2 Abs. 2 dieses Vertrages sei zu- 7 -folgern, daß die Rechte an der Kabelweitersendung deutsch-synchronisierterFassungen des Films vorweg an Verwertungsgesellschaften eingeräumt [X.] seien, kann die Revision nicht gehört werden, weil es sich dabei um [X.] neues Vorbringen handelt (§ 561 ZPO). Der genannten [X.] könnte im übrigen allenfalls ein gewisses Indiz für eine Vorwegüber-tragung entnommen werden.Entgegen der Ansicht der Revision ist auch auszuschließen, daß [X.] zur [X.] in [X.] vor dem möglichen Zeitpunkt [X.] der Klägerin durch Vertrag vom 16. Mai 1987 von der [X.]. auf die [X.]GmbH übertragen worden sein könnten. Nach dem unzwei-deutigen Wortlaut dieses Vertrages und dem unstreitigen Tatbestand des [X.] enthielt dieser Vertrag - bezogen auf das Inland - nur eineRechtsübertragung für das Gebiet der [X.].Im Hinblick auf die streitgegenständliche Kabelweitersendung [X.] ist die Klägerin auch nach der Einfügung des § 20b Abs. 1[X.] durch Art. 1 Nr. 2 des [X.] zur Änderung des [X.] vom 8. Mai 1998 ([X.] I [X.] 902, im folgenden: 4. [X.]-ÄndG)aktivlegitimiert. Nach § 20b Abs. 1 [X.] kann das Recht, ein gesendetes Werkim Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig [X.] durch [X.], nur durch eine Verwertungs-gesellschaft geltend gemacht werden. Diese Neuregelung gilt nicht für [X.], die aus Rechtsverletzungen vor Inkrafttreten der Novelle hergeleitet wer-den; sie hatte lediglich den Zweck, für die Zukunft den Erwerb der Rechte füreine Kabelweitersendung zu erleichtern (vgl. [X.]/[X.],[X.], 2. Aufl., § 20b [X.] [X.]. 13).- 8 -2. Die zeitgleiche Kabelweiterübertragung der Fernsehausstrahlung [X.] im [X.] von [X.] war eine eigene Sendung der[X.] im Sinne des § 20 [X.].a) Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist diese Vorschrift [X.] in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung maßgebend, ihre Neufas-sung durch Art. 1 Nr. 1 des 4. [X.]-ÄndG hat die Rechtslage insoweit abernicht verändert. Die Ersetzung des ungebräuchlich gewordenen Wortes"Drahtfunk" durch das Wort "Kabelfunk" durch diese Novelle hatte lediglichsprachliche Gründe (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des [X.] des 4. [X.]-ÄndG, BT-Drucks. 13/4796 [X.]) Die Kabelweitersendung des Films erfüllte den Tatbestand des [X.] im Sinne des § 20 [X.]. Für diesen ist es ohne Belang, ob die Ka-belweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des [X.] stattfindet (vgl. [X.], [X.]. v. 4.6.1987- I ZR 117/85, [X.], 206, 209 - [X.]; davon geht auch[X.]Z 123, 149, 153 ff. - [X.] - ohne weiteres aus). Das Recht ander [X.] bezieht sich auf jede - als Sendung anzusehende - öffentli-che Wiedergabe eines geschützten Werkes im Wege der Kabelübertragung(vgl. [X.]Z 123, 149, 153 f. - [X.]). Der Gesetzgeber hat bei § 20[X.] bewußt an den technischen [X.] angeknüpft. Dem [X.] - im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 [X.] - ein Recht an der [X.] auch für den Fall gewährt werden, daß eine - am Ort [X.] empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel wei-tergesendet wird und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis er-- 9 -schließt, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs dient(vgl. [X.]Z 79, 350, 354 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; [X.][X.], 206, 209 - [X.]).c) Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - unter Berufung aufdie Entscheidung des Senats "[X.]" ([X.], 206, 209 f.) -einen Eingriff in das Senderecht mit der Begründung bejaht, daß die [X.] außerhalb des Versorgungsbereichs der [X.]stattgefunden habe. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.Zu der vom Berufungsgericht vertretenen - im Streitfall aber [X.] als tragend angesehenen - Ansicht, daß die Kabelweiterleitung derdrahtlos ausgestrahlten Sendung einer öffentlich-rechtlichen [X.] deren gesetzlichem Versorgungsbereich keinen Eingriff in das [X.], muß im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommenwerden, es ist aber auf Bedenken hinzuweisen. Die Rechtsansicht des [X.] entspricht allerdings einer in der Literatur weit verbreiteten Mei-nung (vgl. u.a. [X.], [X.]. 1979, 86, 93 f.; [X.], [X.] 1983, 455 ff.;[X.], [X.]. 1984, 578, 589 ff.; [X.]., Rundfunkrecht, 1994, § 27[X.]. 52 ff.; [X.] in [X.]/[X.] [Hrsg.], Recht der [X.], 1989, [X.], 405; [X.], Handbuch des [X.]s, 1996, [X.]109; vgl. auch [X.], [X.] 1984, 512, 515). Als Begründung werden fürdiese Meinung vor allem [X.] geltend gemacht, wie sie auchin den Senatsentscheidungen "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten"([X.]Z 79, 350, 360) und "[X.]" ([X.], 206, 211) in ande-rem rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Erschöpfung - dargelegtsind. Dazu wird in der Literatur vorgebracht, die [X.] erhielten- 10 -im allgemeinen bereits aufgrund des Vertrages mit der Rundfunkanstalt überdie Einräumung des Rechts zur drahtlosen Rundfunkausstrahlung eine Vergü-tung, die - wirtschaftlich gesehen - durch die Rundfunkgebühren aufgebrachtwerde. Würde die Kabelweitersendung der drahtlosen Rundfunksendung einenweiteren Vergütungsanspruch der [X.] begründen, hätte [X.] Folge, daß die gebührenzahlenden Rundfunkteilnehmer, auf die ein für [X.] zu entrichtendes Entgelt abgewälzt würde, letztlich für einund dieselbe Rundfunksendung doppelt zu bezahlen hätten (vgl. dazu auch [X.] von [X.], Kabelfernsehen und Verbraucherschutz, 1989, [X.] ff.; [X.], Kabelfernsehen und Urheberschutz, 1987, [X.] 103 ff.;[X.], [X.], 163 ff. und [X.], Festschrift v. Gamm, 1990, [X.] 329,340 ff., die diesen Erwägungen rechtliche Relevanz beimessen, allerdings nichtunter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des Tatbestands des [X.], sondern dem einer Erschöpfung des Rechts [vgl. dazu unten I[X.] 3.]; ge-gen die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte bei der Anwendung [X.] u.a. Dreier, Kabelweiterleitung und [X.], 1991, [X.] ff.;[X.], [X.]. 1984, 592, 597; [X.]/[X.] aaO § 15[X.] [X.]. 9, 35; § 20 [X.] [X.]. 36).Bereits in seiner Entscheidung "[X.]" hat der Senat daraufhingewiesen, daß derartige [X.] für sich allein keinen selb-ständigen Freistellungsgrund darstellen könnten ([X.], 206, 211; vgl.auch [X.], [X.]sprobleme der Weiterverbreitung von Sendungen [X.], 1983, [X.] ff.; [X.] aaO [X.] 52 ff.). Das [X.]s-gesetz will dem Urheber die Kontrolle über die Nutzung seines Werkes sichernund behält ihm deshalb mit den Verwertungsrechten bestimmte Nutzungs-handlungen vor. Der Tatbestand des § 20 [X.] ist aber - wie dargelegt - auch- 11 -bei einer zeitgleichen, unveränderten und vollständigen [X.] erfüllt.Teilweise wird die Freigabe des Versorgungsbereichs mit der Erwägunggerechtfertigt, daß sich der [X.] mit der Einräumung des [X.] an die Rundfunkanstalt zumindest stillschweigend damit [X.] habe, daß die Sendung innerhalb des Versorgungsbereichs durch [X.] immer allen [X.] zugänglich gemacht werde (so [X.]aaO [X.] 405; vgl. auch [X.], [X.]. 1984, 578, 590 f.). Ob dem zuge-stimmt werden kann, muß hier nicht entschieden werden. Sollte es an den tat-sächlichen Voraussetzungen für diese Annahme fehlen, würde mit dieser An-sicht allerdings der Sache nach eine Fiktion aufgestellt, an die ohne gesetzli-che Grundlage das Erlöschen des - dem Tatbestand nach eingreifenden - Sen-derechts geknüpft würde (vgl. dazu auch [X.] [X.]. 1985, 124, 126- Kabelfernsehunternehmen [X.] diesem Zusammenhang wird auch zu erwägen sein, daß die oberstenGerichte anderer [X.] Staaten - soweit ersichtlich ausnahmslos - beider Auslegung des Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht darauf abstellen, ob eineKabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich [X.] oder außerhalb stattfindet (vgl. [X.]. 1975, 68 f. - [X.]; [X.] [X.]. 1982,463, 464 f. - [X.], [X.]. 1985, 124, 125 - [X.] und [X.]. 1995, 83 - [X.]II;schweiz. BG [X.]. 1981, 404, 405 ff. - [X.] -und [X.]. 1985, 412 ff. - [X.]; ungar. [X.]. 1989, 155 - Kabelfernsehen; vgl. auch [X.]. [X.] [X.].- 12 -1982, 448 f. - [X.]; [X.] [X.]. 1998, 512, 514 f., 517 - Ka-belweitersendung).Überdies wird die Ansicht vertreten, daß auch die Vorschrift des § 20bAbs. 1 [X.], die durch Art. 1 Nr. 2 des 4. [X.]-ÄndG in das [X.]sge-setz eingefügt wurde, ohne weiteres davon ausgeht, daß das Recht zur Kabel-weitersendung einer Rundfunksendung nicht davon abhängig ist, ob die Wei-tersendung im Versorgungsbereich des [X.] oder außer-halb stattfindet (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl.,§ 20 [X.] [X.]. 3; vgl. auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 8des - noch nicht ratifizierten - WIPO-[X.]svertrages vom20. Dezember 1996 [abgedruckt [X.] 1997, 208], das die Berücksichtigung sol-cher Kriterien nicht [X.] Die Kabelweitersendung der von der [X.] drahtlos ausgestrahl-ten Rundfunksendung des Films "[X.]" in [X.] war einrechtswidriger Eingriff in die dort der Klägerin zustehenden Senderechte. Ent-gegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, daß [X.] an der Kabelweitersendung durch die Rundfunksendung der [X.]für diesen Bereich bereits erschöpft war.a) In der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" - ei-nem beson[X.] gelagerten Fall - hat der Senat ausgesprochen ([X.]Z 79, 350,356 ff.; vgl. auch [X.] [X.], 206, 210 - [X.]), daß auchbei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts [X.] könne, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach für Rechte dieser Art- an[X.] als für das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 2, § 69 c Satz 2 [X.]) - keine- 13 -Erschöpfung vorsehe. Diese Frage ist jedoch nach wie vor umstritten (bejahendu.a. [X.], Festschrift für [X.], 1982, [X.]1, 486 ff.; [X.] aaO[X.] 221 ff.; [X.], [X.], 163, 167 ff.; [X.] aaO [X.] 122 ff.; [X.] aaO [X.] 329, 336; a.A. u.a. Ulmer [X.]. 1981, 372, 375 ff.; [X.], Festschrift für [X.], 1982, [X.] ff.; Dreier aaO [X.] 97 ff., 118 f.; [X.],[X.] im [X.], 1991, [X.] ff., 255 f.; [X.], [X.] und Urhebervertragsrecht, 1997, [X.]. 389, 410; [X.] aaO [X.] 104;[X.] in [X.]/[X.] aaO § 17 [X.] [X.]. 8; [X.]/[X.] aaO § 15 [X.] [X.]. 31 ff., vor §§ 20 ff. [X.] [X.]. 13 f.).Die Frage, ob auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Er-schöpfung des Rechts eintreten kann, wird gegebenenfalls neu zu überdenkensein. Dies wird insbesondere durch die internationale Rechtsentwicklung [X.] Denn der Gedanke, daß auch bei Rechten der öffentlichen Wieder-gabe eine Erschöpfung des Rechts in Betracht kommen könnte, ist in der inter-nationalen Rechtsentwicklung bisher nicht aufgegriffen worden (vgl. [X.], [X.] 25 [1994] [X.] 136 f.). Bei der Harmonisierung des [X.]sim Rahmen der [X.] ist der Gedanke einer Erschöpfung [X.] der öffentlichen Wiedergabe im Gegenteil wiederholt abgelehnt [X.]. Eine stillschweigende Ablehnung eines Erschöpfungsgrundsatzes wird imFall des Art. 8 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie angenommen (vgl. da-zu [X.]/[X.] aaO § 15 [X.] [X.]. 37). Ebenso wird [X.] Erwägungsgründen 33 und 43 der [X.] (Richtlinie 96/9/[X.] 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, [X.] Nr. L 77[X.] 20 = [X.]. 1996, 806) eine urheberrechtliche Erschöpfung bei [X.] als ausgeschlossen angesehen (vgl. [X.], [X.], 1999, [X.]. 350, 524, 528). In gleicher Weise wird die [X.] 14 -dung des Erschöpfungsgrundsatzes für das Recht der öffentlichen [X.] dem Vorschlag für eine Richtlinie des [X.] und desRates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der ver-wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 25. Mai 1999 [X.] ([X.] [X.] Nr. 180 v. [X.], [X.] 7 Erwägungsgrund 19, Art. 3 Abs. [X.], [X.] 1998, 429, 434; von [X.], [X.], 115, 116 f.). [X.] Gewährung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe durch Art. 8 des -noch nicht ratifizierten - WIPO-[X.]svertrages steht nicht unter demVorbehalt eines Erschöpfungsgrundsatzes (vgl. dazu auch Basic Proposal fürdie materiell-rechtlichen Bestimmungen des WIPO-[X.]svertragesNr. 10.20 zu Art. 10, zitiert bei [X.]/[X.] aaO § 15 [X.][X.]. 36). Es wird auch zu prüfen sein, ob die Annahme, daß das [X.] der zeitgleichen Kabelweitersendung von Rundfunksendungen einer öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich erschöpft sei,damit in Einklang gebracht werden kann, daß der Betreiber einer [X.] gemäß den §§ 20, 20b [X.] auch bei Nutzung der Programme der öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in deren Versorgungsbereich sich die [X.] befindet, grundsätzlich die erforderlichen Rechte erwerben muß (vgl.[X.]Z 123, 149 - [X.]), während der Betreiber eines Breitbandka-belnetzes selbst in einem Fall, in dem - wie hier - über das Netz etwa 1,1 Mil-lionen Fernsehteilnehmer erreicht werden, von Ansprüchen der [X.] freigestellt wäre.b) Die Frage, ob auch Rechte der öffentlichen Wiedergabe einer Er-schöpfung unterliegen können, kann hier aber letztlich dahinstehen. Denn eineErschöpfung des Senderechts, wie sie noch in der Entscheidung "Kabelfernse-hen in Abschattungsgebieten" ([X.]Z 79, 350, 356 ff.; vgl. auch [X.]- 15 -[X.], 206, 210 - [X.]) angenommen worden ist, würdejedenfalls voraussetzen, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungs-handlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche [X.] ausgenutzt hat. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der[X.] Rechte zur drahtlosen Rundfunksendung nur für ein be-stimmtes Gebiet eingeräumt hat, die gleichzeitige Kabelweiterübertragung aberin einem anderen Gebiet durchgeführt wird (vgl. [X.] [X.], 206, 210 f.- [X.] - zur Kabelweitersendung ausländischer Rundfunksendun-gen; [X.]Z 133, 281, 290 f. - Klimbim - zur Kabelweitersendung von Sendun-gen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf der Grundlage von [X.] für das Gebiet der früheren [X.] in den neuenBundesländern). So liegt der Fall hier.Nach der [X.] Beurteilung des Berufungsgerichts hat [X.] Senderechte allenfalls für das Gebiet der früheren [X.] erworben.Die Beklagte leitet die von ihr beanspruchten Senderechte vom Fernsehen der[X.] und dieses wiederum aus einem Lizenzvertrag mit der [X.] vom24. Juni 1987 ab. In diesem Vertrag war aber als Lizenzgebiet ausdrücklichdas Gebiet der [X.] festgelegt worden, zu dem [X.] nicht gehörte. DerAnnahme der Revision, dem Fernsehen der [X.] seien die Rechte zur Kabel-weitersendung in [X.] in dem Vertrag wenigstens konkludent mit über-tragen worden, steht nicht nur der klare Vertragswortlaut entgegen, sondernauch der Umstand, daß solche Rechte der [X.] selbst nicht zustan-den.4. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist die Beklagtefür die Kabelweitersendung ihrer Rundfunkausstrahlung des Films "Einzigartige- 16 -[X.]hanel" im [X.] von [X.] mit verantwortlich (§ 97 [X.]).Die Beklagte hat mit der [X.] - zusammen mit zahlreichen anderen [X.] - den ab 1. Januar 1992 geltenden [X.] von [X.] in [X.] der [X.] ge-schlossen. Mit diesem Vertrag hat die Beklagte gemeinsam mit den anderenVertragsparteien der [X.] gestattet, ihr vollständiges Programm in [X.] weiterzuübertragen, obwohl sie für dieses Gebiet keine [X.]) Das Berufungsgericht hat den Vertrag über die Weiterübertragungvon [X.] dahingehend ausgelegt, daß sich die Rechtseinräu-mung durch die beteiligten Sendeunternehmen jeweils auf das Recht zur Wei-tersendung ihrer gesamten Fernsehprogramme bezieht. Das [X.] dies verschiedenen Vertragsbestimmungen entnommen. Es hat zunächstauf § 1 Abs. 3 des Vertrages verwiesen, der wie folgt [X.] Rechtseinräumung erstreckt sich auf die über [X.] übertragenen Fernsehprogramme der am [X.] beteiligten Sendeunternehmen, soweit sie am Ort des Breit-bandverteilnetzes drahtlos empfangbar sind ...".Für diese auf die Fernsehprogramme als Ganze bezogene Rechtsein-räumung hat die [X.] nach § 3 des Vertrages eine pauschal bemesseneVergütung zu zahlen. Die Auslegung, daß Gegenstand der Rechtseinräumungjeweils die Kabelweitersendung des gesamten Fernsehprogramms ist, wirdnach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch bestätigt, daß sich die Sendeun-ternehmen in § 6 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet haben, hinsichtlich ihrer ge-- 17 -samten vertragsgegenständlichen Fernsehprogramme die [X.] von [X.] Dritter der Art, wie sie von den Sendeunternehmen im Vertrag eingeräumtwerden, freizustellen. Weiter hat das Berufungsgericht auf § 2 Abs. 2 des [X.]es verwiesen, nach dem "nur in ganz besonderen Fällen und bei unge-wöhnlichen Ausnahmesituationen ein Verlangen auf Unterlassung der Weiter-übertragung einer bestimmten Fernsehsendung gestellt werden kann (Vermei-dung einer ernsten oder dauerhaften Verletzung der Interessen der Rechtein-haber; Wahrung der Rechte eines [X.], der vom Inhalt dieser Sendung be-troffen ist)."Gegen diese rechtsfehlerfreie Auslegung beruft sich die Revision zu Un-recht auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 des Vertrages, nach dem die Sendeun-ternehmen der [X.] die Befugnis zur Weiterübertragung der Fernsehpro-gramme einräumen, "soweit ihnen auf Grund des [X.]sgesetzes oderauf Grund internationaler Verträge in bezug auf Fernsehprogramme [X.] oder verwandte Schutzrechte zustehen oder soweit sie derartige Rechtewahrnehmen." Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, daß die betei-ligten Sendeunternehmen der [X.] Rechte nur im Umfang ihrer Rechtsin-haberschaft einräumen wollten und dieser im übrigen die Verantwortung dafürüberließen, ob sie durch den Vertrag sämtliche für die [X.] Rechte erwerben konnte. Zwar sollte jeder der Vertragspartnerder [X.] dieser die jeweils ihm zustehenden Rechte einräumen; nach [X.] des Vertrages sollte es der [X.] aber ermöglicht werden, die draht-los empfangbaren Fernsehprogramme ohne weitere Rechtsprüfung in ihren[X.]en zeitgleich weiterzuübertragen. Dafür spricht nicht nur [X.] in § 6 des Vertrages, sondern auch der Umstand, daß [X.] der Vertragsschluß für die [X.] sinnlos gewesen wäre. Die [X.] -gelung des § 6 Abs. 3 des Vertrages betrifft im übrigen - entgegen der [X.] Revision - nicht die Freistellung der [X.] von den in § 6 Abs. 1 ge-nannten Ansprüchen Dritter aus [X.]en und verwandten Schutzrech-ten.Die nunmehr - in einem erst nach Ablauf der [X.] - erhobene Revisionsrüge der [X.], daß [X.], sondern die am [X.] beteiligten Filmverwertungsgesellschaften der [X.] die Kabelweiter-übertragung des Spielfilms "[X.]" gestattet hätten, ist nicht nurverspätet, sondern auch unbehelflich. Die Revision beruft sich insoweit auf ei-ne Zusatzvereinbarung der Vertragspartner der [X.] untereinander, an derdie [X.] nicht beteiligt war und die schon deshalb nicht zur Auslegung [X.] mit der [X.] über die Weiterübertragung von Fernsehprogram-men herangezogen werden kann. Der Einwand geht auch aus anderen Grün-den fehl. Die am Vertrag beteiligten Sendeunternehmen haben - unabhängigdavon, welche Rechte sie selbst im einzelnen der [X.] eingeräumt haben -durch die gemeinsame pauschale Rechtseinräumung der [X.] die Kabel-weiterübertragung gestattet und dieser dadurch die Weitersendung ermöglicht.Vor jeder eigenen Fernsehausstrahlung hätte sich daher auch die [X.] müssen, daß der [X.] alle für die Kabelweitersendung [X.] erforderlichen Rechte - von welchen Vertragsparteien auch immer -eingeräumt worden waren.b) Die Beklagte haftet, weil sie der [X.] zusammen mit den anderenVertragspartnern die Kabelweiterübertragung ihres gesamten [X.] durch pauschale Rechtseinräumung gestattet hat, auch für die [X.] 19 -weitersendung des Films "[X.]". Die Beklagte ist als Teilnehme-rin für diese [X.]sverletzung mit verantwortlich (vgl. dazu auch [X.]Z136, 380, 389 - [X.]). Unerheblich ist, ob es der [X.] [X.] wäre, nach § 2 Abs. 2 des [X.] [X.] zu erreichen,die Kabelweiterübertragung gerade dieses Films zu [X.]) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht zutreffend entschiedenhat - zumindest fahrlässig gehandelt. Sie handelte in Kenntnis aller maßgebli-chen Umstände. Im übrigen hat die Klägerin ihre Ansprüche schon per [X.] vom 30. September 1992, versandt am 2. Oktober 1992, und [X.] schon vor der Sendung des Films am 3. Oktober 1992 geltend gemacht.Auch dies hätte die Beklagte zu besonderer Sorgfalt bei der Prüfung [X.] veranlassen müssen. Auch wenn sie die Rechtslage als zweifelhaftangesehen haben sollte, durfte sie ihr Vorgehen nicht einfach auf die ihr gün-stigere Ansicht stützen. Fahrlässig handelt schon derjenige, der sich erkennbarin einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von dereigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeitseines Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. [X.]Z 141, 267, 284 - LarasTochter; [X.], [X.]. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96 GRUR 1999, 923, 928 =[X.], 831- Tele-Info-[X.]D [für [X.]Z vorgesehen], jeweils m.w.N.).Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, daß sie durchden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen [X.] und [X.] Bereich des Rundfunks (GVBl. [X.] 1992, 151) verpflichtet gewesen sei,der [X.] die Kabelweitersendung ihres Fernsehprogramms zu gestatten,konnte sie daraus - entgegen der Ansicht der Revision - nicht den Schluß [X.] 20 -hen, daß sie auch in diesem Fall die [X.] Dritter nicht [X.]. Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichenZwang ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, die dem Urheber gesetzlich gewährtenAnsprüche nicht zu beachten (vgl. [X.] [X.], 206, 210 - [X.]). Ebenso mußte der [X.] bewußt sein, daß ihr - ohnehin auf [X.] beschränkter - Rundfunkversorgungsauftrag sie nichtberechtigte, durch Gestattung der Kabelweitersendung in [X.] zur Ver-letzung der [X.]e Dritter beizutragen (vgl. auch [X.] [X.],206, 208 - [X.]).II[X.] Die Revision war danach auf Kosten der [X.] zurückzuweisen(§ 97 Abs. 1 ZPO).Erdmann[X.] [X.]Pokrant Raebel

Meta

I ZR 194/97

17.02.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. I ZR 194/97 (REWIS RS 2000, 3083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3083

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