Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. I ZR 160/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 614

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/07 Verkündet am: 12. November 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 a) [X.] i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 [X.] ist im Falle einer Kabelwei-tersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit-stellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim [X.] - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich. b) Der zwischen der [X.] ([X.]) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene "[X.] der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den [X.] der Kabelnetzbetreiber" ([X.]) regelt auch das Recht, [X.] über [X.] in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten. [X.], Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. November 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2007 aufgeho-ben. Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2007 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist die [X.] ([X.]). Zahlreiche [X.], darunter die Fernsehsender [X.] und [X.], haben der Klägerin die Wahrnehmung des Rechts zur Weitersendung ihrer Funksendungen durch [X.] (Kabelweitersenderecht) übertragen. Die [X.] betreibt ein Hotel in [X.]. Mindestens 47 der 84 Gast-zimmer des Hotels sind mit [X.] ausgestattet, mit denen die [X.] privater Fernsehsender, auch solche von [X.] und [X.], über Kabel empfangen werden können. 2 Die [X.] hat mit dem Kabelnetzbetreiber [X.] (im Folgenden: [X.]) einen Kabelanschlussvertrag geschlossen, nach dem [X.] dem Hotel die Programme der [X.] zuleitet. [X.] übernimmt die [X.] an der Grundstücksgrenze von dem überregionalen Kabelnetzbetreiber [X.] (im Folgenden: [X.]) und führt sie über eine hausinterne Verteiler-anlage in die einzelnen Hotelzimmer. Zwischen [X.] und der [X.] besteht ein entsprechender Signallieferungsvertrag. 3 Die [X.] hat - ebenso wie andere Kabelnetzbetreiber - mit der [X.] einen —[X.] der terrest-risch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunter-nehmen in den [X.] der Kabelnetzbetreiberfi (nachfolgend: [X.]) geschlossen. Dessen Laufzeit ist immer wieder verlängert worden, zu-letzt bis zum 31. Dezember 2008. In § 2 Abs. 1 des [X.]s räumt die 4 - 4 - Klägerin den Kabelnetzbetreibern das Recht ein, die von ihr —innegehaltenenfi Rechte in Kabelnetzen zu nutzen und die Programme der Sendeunternehmen in das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 des [X.]s ist eine Übertragung der Nutzungsrechte durch die Kabelnetz-betreiber an Dritte nur dann zulässig, wenn die Kabelnetzbetreiber das [X.] anderen Kabelnetzbetreibern der [X.] (nachfolgend —andere Betreiberfi) zuliefern und über die [X.] ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Betreibern besteht oder [X.] wird. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] verletze das von ihr wahrge-nommene Kabelweitersenderecht der in Anlage [X.] zur Klageschrift aufgeliste-ten 32 Fernsehsender, weil sie deren [X.] mittels einer Kabel-verteileranlage an die Empfangsgeräte in ihren Gastzimmern weiterleite, ohne hierzu nach dem [X.] berechtigt zu sein. Die Klägerin hat beantragt, 6 die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die in Anlage [X.] zur Klageschrift aufgeführten terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten [X.], deren Rechte von der Kläge-rin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzubereiten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteilungsanlagen in ihre Gastzimmer weiterzuleiten. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.], 403). Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 379 = ZUM 2007, 918). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die [X.] die Abweisung der Klage. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von Kabelweiterlei-tungsrechten nach § 97 Abs.1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 [X.] zu. Die Berechtigung der Klägerin, den erhobenen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, sei festzustellen, auch wenn sie nicht sämtliche [X.] mit den in Anlage [X.] zur Klageschrift aufgelisteten 32 Fernseh-sendern vorgelegt habe. Da alles dafür spreche, dass die Klägerin die [X.] dieser Sendeunternehmen vollständig wahrnehme, streite für die Berechtigung der Klägerin eine tatsächliche Vermutung. 9 Die [X.] habe das [X.] der Sendeunternehmen ver-letzt, deren Rechte die Klägerin wahrnehme. Die [X.] habe die [X.] dieser Sendeunternehmen im Sinne der § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 [X.] weitergesendet, indem sie jedenfalls einem erheblichen Anteil ihrer ständig wechselnden Hotelgäste in 47 Zimmern Fernsehgeräte zur Verfügung gestellt und ihnen damit ermöglicht habe, die übertragenen Sendungen nach eigener Entscheidung für sich wahrnehmbar zu machen. Es sei unerheblich, ob die [X.] über eine eigene Kabelverteileranlage verfüge oder [X.] ihr die technischen Mittel zur Verfügung stelle, um die Sendungen über ei-ne Kabelverteileranlage in [X.] weiterzuleiten. Verwerter der Sendung und damit [X.] sei immer derjenige, der sich nach einer wertenden Be-trachtung der vorhandenen technischen Mittel bediene, um das Werk in seinem eigenen Interesse einer Öffentlichkeit mitzuteilen. Das sei hier die [X.]. Ihr sei die Werkwiedergabe daher auch dann zuzurechnen, wenn diese unmittelbar durch [X.] erfolge. 10 - 6 -
11 Die [X.] sei zur Weitersendung der [X.] nicht [X.]. Sie könne ein entsprechendes Nutzungsrecht nicht aus dem [X.] ableiten. Die Weiterleitung der Programme innerhalb eines Hotels durch eine eigene Verteileranlage sei nicht Gegenstand dieses Vertrags. Dieser [X.] allein das Recht zur unmittelbaren Weitersendung der Programme an verkabelte Haushalte und [X.], also an Besitzer von Empfangsgeräten, die die Sendungen im privaten Kreis empfingen. Das mache schon die [X.] zum [X.] deutlich und folge auch aus § 2 Abs. 4 des [X.]s. Die Klägerin habe der [X.] in § 2 Abs. 3 Satz 5 des [X.]s zwar gestattet, das Recht der Kabelweitersendung zum Zwecke der Versorgung der entsprechenden Haushalte oder privaten [X.] einem Kabelnetzbetreiber der [X.] einzuräumen, mit dem sie in vertraglicher Beziehung stehe. Das umfasse jedoch nicht die Weiterleitung über [X.] in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben, bei der es sich um eine zusätzliche öffentliche Wiedergabe der Sendungen gegenüber einem neuen Publikum handele. In § 2 Abs. 3 Satz 3 des [X.]es sei eindeu-tig geregelt, dass Rechte zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendungen oder zur öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher oder ähnliche Vorrichtun-gen sowie zur multimedialen Verbreitung nicht eingeräumt würden. I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 [X.] wegen Verletzung des [X.]s der in Anlage [X.] zur [X.] aufgelisteten Sendeunternehmen nicht zu. 12 - 7 - 13 1. Wer ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht wider-rechtlich verletzt, kann vom Verletzten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu den nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechten zählt das ausschließliche Recht des Sendeunternehmens nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.], seine Funksendung weiterzusenden. 2. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin berechtigt ist, den erhobenen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des [X.]s der in Anlage [X.] zur Klageschrift aufgelisteten Sendeunternehmen geltend zu ma-chen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sämtliche dort aufgeführten Fernsehsender der Klägerin ihr Kabelweitersenderecht zur Wahrnehmung über-tragen hätten, wäre der Unterlassungsanspruch nicht begründet, weil die [X.] das [X.] dieser Sendeunternehmen nicht verletzt hat. [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts hat nicht die [X.], sondern allein [X.] die Funksendungen der Sendeunternehmen über eine Vertei-leranlage in die Hotelzimmer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] weiter-gesendet (dazu a). Hierzu war [X.] berechtigt, da die [X.] ihr die erforderlichen Rechte aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 5 des zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossenen [X.]s wirksam eingeräumt hat (dazu b). Die [X.] haftet daher weder als Täter für eine eigene Verlet-zung des [X.]s noch als Teilnehmer oder Störer für eine Verlet-zung des [X.]s durch die [X.]. 14 a) Die [X.] hat das Kabelweitersenderecht der in Anlage [X.] zur Klageschrift aufgeführten Sendeunternehmen nicht selbst verletzt. 15 - 8 - 16 aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von einem Eingriff in das Kabelweitersenderecht der Fernsehsender ausgegangen, die in Anlage [X.] zur Klageschrift aufgelistet sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind jedenfalls Funksendungen der Fernsehsender [X.] und [X.] von der Grundstücksgrenze des Hotels über eine Verteileranlage an die [X.] in den Hotelzimmern im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] weitergesendet worden. (1) Der Begriff der Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.]) knüpft an den Begriff der Sendung (§ 20 [X.]) an (vgl. [X.], Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, [X.], 845 [X.]. 31 = [X.], 1001 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Ungern-Sternberg, [X.], 3. Aufl., § 87 [X.] [X.]. 32). Eine Weitersendung setzt daher voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funk-technische Mittel einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. § 20 [X.]), wobei unter einer Öffentlichkeit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu verstehen ist (§ 15 Abs. 3 [X.]). 17 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die [X.] der [X.] werden an der Grundstücksgrenze des Hotels übernommen und über eine Verteileranlage an die [X.] in den Hotelzimmern weitergeleitet, wo die [X.] der Sendeunternehmen mittels bereitgestellter Fern-sehgeräte von einer Vielzahl von Hotelgästen empfangen werden können. 18 (2) Allerdings unterliegt nicht jede Übermittlung eines geschützten Wer-kes oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, dem [X.]. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Ge-meinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhän-gig. Ein Eingriff in die Rechte aus § 20 [X.] oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] 19 - 9 - liegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung des Werkes oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt wer-den, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. [X.] 123, 149, 153 f. - [X.]). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die hier zu beur-teilende Weiterleitung von [X.] an [X.] in Hotelzimmern, die es den Hotelgästen ermöglicht, die Funksendungen mittels bereitgestellter Fernsehapparate anzuhören und anzuschauen, bei der danach gebotenen [X.] in ihrer Bedeutung für die Nutzung der betroffenen Rechte einer öffentlichen Wiedergabe gleichzustellen ist. Für diese Beurteilung ist maßgeblich, dass die Weiterleitung der [X.] nicht nur ein bloßes tech-nisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ur-sprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich darstellt, sondern den Hotelgäs-ten den Zugang zu den geschützten Sendungen verschafft, die sie ansonsten nicht wahrnehmen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten. Damit wird der Inhalt der Sendung durch eine eigenständige Handlung für ein neues Publikum wiedergegeben (vgl. [X.], Urt. v. [X.] - [X.]/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 [X.]. 40 ff. - [X.]/[X.]). 20 (3) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] setzt ferner voraus, dass die [X.] - wie hier - gleichzeitig weitergeleitet wer-den ([X.] [X.], 845 [X.]. 29 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Un-gern-Sternberg aaO § 87 [X.] [X.]. 31 m.w.N.). Da die Sendungen der [X.] zeitgleich, unverändert und vollständig durch [X.] zugänglich gemacht werden, liegt eine Kabelweitersendung vor (vgl. § 20b Abs. 1 [X.]). 21 - 10 - 22 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat jedoch nicht die [X.], sondern allein [X.] die Funksendungen der [X.] im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] weitergesendet. Die [X.] haftet für den Eingriff in das Senderecht daher nicht als Täter, Mittäter oder mit-telbarer Täter. [X.] ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim [X.] - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 [X.] [X.]. 16 m.w.N.; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 20 [X.]. 11). 23 Im Streitfall ist danach allein [X.] als Sendende anzusehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übernimmt [X.] die Programme an der Grundstücksgrenze und leitet sie zu den [X.] in den Hotelzimmern weiter. [X.] entscheidet, welche Programme in das Verteilernetz eingespeist und an die [X.] weitergeleitet wer-den. 24 Die [X.] stellt zwar die Fernsehgeräte in den Hotelzimmern bereit, mit denen die [X.] von den Hotelgästen empfangen werden können. Dies reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um ihre urheberechtli-che Verantwortlichkeit für die Weitersendung zu begründen (vgl. [X.] GRUR 25 - 11 - 2007, 225 [X.]. 46 f. - [X.]/[X.]). Wer nur empfängt, sendet nicht (Dreier in Dreier/[X.] aaO § 20 [X.]. 12). Das Aufstellen von Empfangsgeräten ist urheberrechtlich allenfalls dann bedeutsam, wenn es zu einer Sendetätigkeit im technischen Sinne hinzutritt. Es kann beispielsweise dazu führen, dass die an sich genehmigungsfreie Rundfunkübermittlung mit kleineren Gemeinschaftsan-tennenanlagen als Eingriff in die Rechte aus § 20 [X.] oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] zu werten ist (vgl. [X.] 123, 149, 154 - [X.]; [X.] [X.], 845 [X.]. 22 - Internet-Videorecorder). Im vorliegenden Fall ist die [X.] jedoch schon nicht an der technischen Übermittlung der [X.] an die [X.] in den Hotelzimmern beteiligt. Die [X.] ist für den Eingriff in das [X.] der Sendeun-ternehmen auch nicht deshalb verantwortlich, weil sie [X.] mit der Weiterleitung der [X.] beauftragt hat. Allerdings können einem Auf-traggeber die urheberrechtlichen Verwertungshandlungen seines [X.] zuzurechnen sein, wenn der Auftragnehmer sich darauf beschränkt, gleichsam als —notwendiges Werkzeugfi des Auftraggebers tätig zu werden (vgl. [X.] [X.], 845 [X.]. 17 - Internet-Videorecorder, m.w.N.). Diese Voraus-setzung ist hier aber nicht erfüllt. [X.] ist bei der Weitersendung nicht lediglich als —verlängerter Armfi der [X.]n tätig geworden, sondern hat [X.] entschieden, welche Programme in das Verteilernetz eingespeist und an die [X.] weitergeleitet werden. Die [X.] hatte auf die Programmauswahl keinen Einfluss. 26 b) Die [X.] ist auch nicht als Teilnehmer oder Störer für eine Verlet-zung des [X.]s durch [X.] verantwortlich. [X.] war zur Weitersendung der Funksendungen über eine Verteileranlage in die Hotelzimmer berechtigt. Die [X.] hat [X.] die erforderlichen 27 - 12 - Rechte eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die [X.] hierzu aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen [X.]s be-fugt. Es fehlt damit an einer rechtswidrigen Haupttat von [X.], an der die [X.] beteiligt sein könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lauf-zeit des [X.]s - wie die Klägerin in der Revisionsinstanz geltend ge-macht hat - nicht über den 31. Dezember 2008 hinaus verlängert worden ist. Denn es ist bereits weder von der Klägerin vorgetragen noch vom Berufungsge-richt festgestellt, dass [X.] auch in der [X.] nach dem 31. Dezember 2008 Funksendungen über eine Verteileranlage in die Hotelzimmer der [X.] weitergesendet hat. aa) Der Senat kann die Auslegung des [X.]s durch das [X.] uneingeschränkt nachprüfen. Bei dem [X.] handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Vertragswerk, das in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken Anwendung findet. Die Frage, ob der [X.] das Kabelweitersenderecht an Hotels und in Hotelzimmer erfasst, kann daher von verschiedenen Berufungsgerichten unterschiedlich be-antwortet werden (vgl. die von der Auslegung durch das Berufungsgericht ab-weichende Auslegung des [X.]s durch das [X.], 305, 306 f. = ZUM 2007, 749). Die Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt daher im Interesse einer einheitlichen Handhabung der für zahlreiche Rechtsbeziehungen relevanten Regelung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 230/88, NJW-RR 1990, 35, 36; [X.] 144, 245, 248 f.; 163, 321, 323 f.). 28 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der [X.] dahin auszulegen, dass er sich auch auf eine Weiterleitung von [X.] über [X.] in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben erstreckt. 29 - 13 - 30 (1) Zahlreiche private Hörfunk- und Fernsehsender, darunter die [X.] [X.] und [X.], haben der Klägerin die Wahrnehmung des Rechts zur Weitersendung ihrer Funksendungen durch [X.] ([X.]) übertragen. Die [X.] der Klägerin nen-nen insoweit ausdrücklich das Recht, die Funksendungen durch —ähnliche technische Mittelfi gemäß § 20 [X.] z.B. im Zusammenhang mit [X.] in Hotels und Krankenhäusern zugänglich zu machen. Die Klägerin hat der [X.] und anderen Kabelnetzbetreibern in § 2 Abs. 1 des [X.]s das Recht eingeräumt, die von ihr —innegehaltenenfi Rechte in Kabelnetzen zu nutzen und die Programme der Sendeunternehmen in das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. In § 2 Abs. 3 Satz 5 des [X.]s hat die Klägerin den Kabelnetzbetreibern gestattet, dieses Nutzungs-recht unter der Voraussetzung auf Dritte zu übertragen, dass 31 die Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendeunternehmen anderen Kabel-netzbetreibern der [X.] (nachfolgend —andere Betreiberfi) zuliefern und über die [X.] ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Kabelnetzbetreibern besteht oder geschlossen wird. (2) Danach konnte die [X.] das zur Kabelweitersendung berechti-gende Nutzungsrecht, das ihr die Klägerin in Wahrnehmung der Rechte der Sendeunternehmen eingeräumt hatte, auf [X.] übertragen. Bei [X.] handelt es sich um einen —anderen Kabelnetzbetreiber der [X.] 4fi. Zwischen [X.] und der [X.] besteht auch ein entspre-chender Signallieferungsvertrag. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 des [X.]s macht die Befugnis der Kabelnetzbetreiber, das zur Kabelweitersen-dung berechtigende Nutzungsrecht auf andere Kabelnetzbetreiber, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 des [X.]s besagt ebenfalls nicht, dass sich das der Klägerin zur Wahrnehmung 32 - 14 - eingeräumte Kabelweitersenderecht auf das Recht zur Weiterleitung der Sen-designale an private Haushalte beschränken und nicht auf Beherbergungsbe-triebe erstrecken soll. (3) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts auch nicht daraus, dass sowohl in der [X.] als auch in § 2 Abs. 4 des [X.]s von —[X.] die Rede ist. 33 In der [X.] heißt es: 34 Die Nutzung der Rechte der Sendeunternehmen durch die Kabelnetzbetreiber erfolgt auf der Grundlage dieses Vergleichsvertrages - unbeschadet der [X.], dass der [X.] in den Kabelnetzen teilweise auch digital erfolgen mag - ausschließlich durch die analoge Weiterleitung von terrestrisch und satel-litär eingespeisten Hörfunk- und [X.]n in Haushalte in den [X.] und [X.] der Kabelnetzbetreiber (Kabel-weitersendung). In § 2 Abs. 4 des [X.]s ist vereinbart: 35 Die Kabelnetzbetreiber werden der [X.] Auskunft über die Anzahl der von ihnen unter [X.] mittelbar versorgten Haushalte, die von anderen Kabelnetzbetreibern der [X.] direkt versorgt werden, erteilen. [...] Die Auskünfte betreffen nur solche anderen Kabelnetzbetreiber der [X.], die eine Mindestanzahl von ungefähr 75 Haushalten und mehr mit Programmen der Sendeunternehmen versorgen und nur soweit diese Auskunftserteilung rechtlich zulässig ist, es sei denn der Kabelnetzbetreiber weist nach, dass die verfügbaren Informationen nicht mit angemessenem Aufwand erstellt werden können.
36 Auch wenn nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter einem —[X.] eine zusammen wohnende und wirtschaftende Personengruppe zu verstehen ist ([X.] Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Stichwort —[X.]), besagt dies nicht, dass der [X.] nach dem maßgeblichen [X.] und Regelungswillen der Vertragsparteien eine Kabelweiter-sendung an Hotels und in Hotelzimmer nicht erfasst. - 15 - 37 Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermitt-lung des Willens der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) das Vorbringen der [X.]n zur engen Verknüpfung des [X.]s mit dem zuvor geltenden —Vertrag über die Weiterübertragung von [X.]n in [X.] [X.] Telekomfi (nachfolgend: [X.]) nicht berücksichtigt hat. Der im Jahr 2003 geschlossene [X.] nimmt in seiner [X.] ausdrücklich auf den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden [X.] Bezug. In diesem Vertrag hatten verschiedene Sendeunternehmen und Verwertungsgesellschaften der [X.] Telekom das Recht zur Weiterübertragung von [X.]n in ihren Breitbandverteilnetzen eingeräumt, ohne dabei Einschränkungen hinsichtlich der Empfänger der Sendungen zu machen. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der [X.]n umfassten diese Breitbandverteilnetze zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.]s im Jahr 1991 auch die von Koopera-tionspartnern betriebenen Netze wie die Hausverteilnetze der [X.], und zwar auch dann, wenn diese sich - wie im Streitfall - in einem Hotel befanden. Die Revision macht zutreffend geltend, dass der [X.] an keiner Stelle erkennen lässt, dass er - anders als der vormals geltende [X.] - nur die Weiterleitung der Sendungen an bestimmte Empfänger [X.] soll. Die Formulierung in der [X.] des [X.]s, der Vertrag regele —abschließendfi die Höhe etwaiger Ansprüche der Sendeunternehmen wegen der Nutzung ihrer —sämtlichenfi Urheber- und Leistungsschutzrechte, spricht vielmehr dafür, dass die Vertragsparteien das Kabelweitersenderecht umfassend regeln wollten. Der [X.] ist deshalb dahin auszulegen, dass er - ebenso wie der früher geltende [X.] - die Kabelweiter-sendung nicht nur in private Haushalte, sondern auch in sonstige Räumlichkei-ten - wie die Gastzimmer von Hotels - erfasst. 38 - 16 - 39 (4) Auch aus § 2 Abs. 3 Satz 3 des [X.]s ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass der [X.] sich nicht auf das Recht erstreckt, Funksendungen über Kabel in [X.]. § 2 Abs. 3 Satz 3 des [X.]s lautet: 40 Rechte zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendung [...] oder ein Recht zur öffentlichen Wiedergabe, d.h. zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der weiterübertragenen Sendungen durch [X.] oder ähnliche technische Einrichtungen, sowie jede sonstige multimediale Aufzeichnung und Verbreitung werden durch diesen Vergleichsvertrag nicht eingeräumt. 41 Soweit diese Regelung zunächst die Rechte zur Aufzeichnung der weiter-übertragenen Sendungen von der Rechtseinräumung ausnimmt, betrifft dies allein das Vervielfältigungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.], nicht aber das [X.] des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 [X.]. Mit dem in dieser Bestimmung sodann angesprochenen Recht zur öffent-lichen Wiedergabe, das heißt zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der wei-terübertragenen Sendungen durch —[X.]fi oder ähnliche tech-nische Einrichtungen, ist ersichtlich das - über das [X.] nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 [X.] hinausgehende - Recht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 22 [X.] gemeint, Funksendungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnli-che technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dieses Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung ist nicht betroffen, wenn [X.] - wie hier - mittels einer Verteileranlage in den einzelnen Zimmern eines Hotels insgesamt einer Vielzahl von Gästen zugänglich gemacht werden. Da die Empfänger der Funksendungen in einem solchen Fall nicht an einem Ort versammelt sind, fehlt es an der Voraussetzung, dass die Funksendungen für eine Mehrzahl von Personen gemeinsam wahrnehmbar sind (vgl. [X.], Urt. v. - 17 - 11.7.1996 - I ZR 22/94, [X.], 875, 876 - Zweibettzimmer im Kranken-haus). II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Sache zur Ent-scheidung reif ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzu-weisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 42 Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 04.09.2007 - 4 U 38/07 -

Meta

I ZR 160/07

12.11.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. I ZR 160/07 (REWIS RS 2009, 614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 614

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