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PDF anzeigen[X.] vom 23. März 2007 in der Strafsache gegen Az.: 20 Js 986/06 Staatsanwaltschaft [X.]brücken Az.: 4105 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 662-32/07 Amtsgericht [X.]-Harburg Az.: 14 Ds 309/06 [X.]/[X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. März 2007 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben. Das [X.] bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] waren nicht gegeben, weil die Ange-klagte ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt hat. Aus den vom [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch [X.] nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem [X.] auf das Amtsgericht [X.]. 1 [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
23.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2007, Az. 2 ARs 70/07 (REWIS RS 2007, 4586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4586
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