Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 3 StR 71/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12919

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Absoluter Revisionsgrund: Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten bei Erklärung der Einverständnisses mit der Abladung nicht präsenter Zeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge nach § 338 Nr. 5 [X.], § 185 [X.] bemerkt der Senat ergänzend zu den Darlegungen des [X.] in dessen Antragsschrift:

Der [X.] hat im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die Rüge keinen Erfolg hat, weil die Dolmetscherin nicht bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung abwesend war. Dies gilt auch insoweit, als die Verfahrensbeteiligten auf die Mitteilung des Vorsitzenden, mehrere für einen späteren Zeitpunkt geladene und nicht erschiene Zeugen abladen zu wollen, sich hiermit einverstanden erklärten. Dieser Erklärung kommt - im Gegensatz zu dem Einverständnis zum Absehen der Vernehmung präsenter Zeugen - eine für die Hauptverhandlung im Sinne der zu § 338 Nr. 5 [X.] entwickelten Maßstäbe (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 338 Rn. 36; [X.], [X.], 7. Aufl., § 338 Rn. 70; jew. [X.]) wesentliche Bedeutung nicht zu. Hierzu gilt:

Nach § 245 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Beweisaufnahme - soweit hier von Belang - grundsätzlich auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken. Die Einvernahme der Zeugen kann nur unterbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte gemäß § 245 Abs. 1 Satz 2 [X.] damit einverstanden sind, dass von der [X.] einzelner Beweise abgesehen wird. Sind die Zeugen geladen und erschienen, so hat deshalb das entsprechende Einverständnis der im Gesetz genannten Verfahrensbeteiligten eine für den Fortgang der Beweisaufnahme rechtserhebliche Bedeutung. Die Abgabe der Erklärung nach § 245 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist somit ein im Sinne des § 338 Nr. 5 [X.] wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ([X.], Beschluss vom 5. September 1995 - 1 StR 456/95, [X.], 351).

Sind demgegenüber die Zeugen - wie hier - erst für einen späteren Zeitpunkt geladen und noch nicht erschienen, so kann das Gericht ihre Abladung auch ohne die Zustimmung der genannten Verfahrensbeteiligten veranlassen; für diese Verfahrenskonstellation besteht eine § 245 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechende Regelung nicht. Die Verfahrensbeteiligten sind vielmehr gegebenenfalls gehalten, auf die Vernehmung der abgeladenen Zeugen etwa durch das Stellen entsprechender Anträge hinzuwirken. Das - wie hier - in der Hauptverhandlung erklärte Einverständnis mit der Abladung nicht präsenter Zeugen entfaltet deshalb keine Rechtswirkungen, die denjenigen einer Erklärung im Sinne des § 245 Abs. 1 [X.] vergleichbar und damit im Sinne des § 338 Nr. 5 [X.] als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung anzusehen sind.

Becker     

        

Schäfer     

        

Ri[X.] Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

                                   

Becker

        

Tiemann     

        

Hoch     

        

Meta

3 StR 71/17

04.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 10. November 2016, Az: 6 KLs 17/16

§ 245 Abs 1 StPO, § 338 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 3 StR 71/17 (REWIS RS 2017, 12919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12919

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 71/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 12/22 (Bundesgerichtshof)

Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage; Voraussetzungen …


2 StR 172/18 (Bundesgerichtshof)

Ausschließung des Angeklagten von Hauptverhandlung durch begründeten Beschluss


5 StR 250/20 (Bundesgerichtshof)

Urkundenverlesung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf rechtsfehlerhafter Verlesung eines Zeugenvernehmungsprotokolls ohne Gerichtsbeschluss


5 StR 236/20 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Unverzüglichkeit des Befangenheitsantrags


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 71/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.