Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. XII ZR 39/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2505

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:3. Juli 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 535, 463 ff.Zur Auslegung eines Mietvorvertrages ü[X.] Kinoräume, die als Teil eines [X.] erst noch errichtet werden sollen, sowie zum Auskunftsrecht aus einem[X.].[X.], Urteil vom 3. Juli 2002 - [X.]/00 - [X.] I- 2 -Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 15. Mai 2002 durch die Richter [X.], [X.], We[X.]-Monecke, [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klgerin werden das Endurteil des 7. Zi-vilsenats des O[X.]landesgerichts Mchen vom 24. Novem[X.]1999 aufgehoben und das Endurteil der [X.] fr Handels-sachen des [X.] vom 15. Juni n-dert.Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, mit der Kl-gerin, soweit im [X.], [X.],Filmtheater und Multiplex errichtet werden, einen Mietvertrag [X.], der dem in Ziffer II[X.] und [X.] des [X.] vom 3./4. Mai 1994 geschlossenen Mietvorvertragentspricht.Die Beklagte wird verurteilt, der Klgerin den Inhalt des mit [X.] [X.]., [X.], abgeschlossenen Pachtver-trages samt allen Nebenabreden und Zustz[X.] das Anwesen[X.] mitzuteilen.Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten dar[X.], ob der Klgerin aus einem Mietvorvertragund einem [X.] gegen die Beklagte Rechte zustehen.Die [X.] bzw. ihre Rechtsvornger betrieben seit 1956 im [X.] in M. den "[X.] -Filmpalast", ein Filmtheater mit vierKinos und einer Gesamtflche von 2.300 m², sowie einer Besucherkapazittvon 1.460 Sitzpltzen, seit 1979 als Pchterin aufgrund eines Pachtvertragesmit der Rechtsvorgerin der Beklagten, der [X.]. Der [X.] [X.] und der Klgerin vom 28. Juni 1978 enthlt in § 3folgende Regelung:"1. Der Pachtvertrag beginnt am 01.01.1979. Er wird auf die Dauer von15 Jahren (i.w. [X.]) fest abgeschlossen und [X.] bis zum31.12.1993.2. [X.] vor Ablauf der Pachtzeit verpflichten sich beide Parteien,nach Möglichkeit den [X.],soweit r die Pachtbedingungen Einigkeit erzielt werden kann.3. Die Pchterin erhlt in jedem Fall ein Vorpachtrecht."Die Beklagte erwarb Ende des Jahres 1993 das Anwesen B.straûevon der [X.]. Im ersten Halbjahr 1994 kam es zu [X.] zwischen ihr und der Klgerin wegen der Verlngerung des Vertragesvom 28. Juni 1978. Diese fhrten am 3./4. Mai 1994 zum [X.] des soge-nannten "Nachtrags Nr. 1" zum Vertrag vom 28. Juni 1978. Dieser lautet aus-zugsweise:- 4 -[X.]1.In § 3 bzw. II[X.] der o.g. [X.] ist die Mietdauer jeweils biszum 31.12.1993 begrenzt. [X.] ist vereinbart, [X.] die [X.] sich verpflichten, ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit [X.] eine Vertragsverlgerung aufzunehmen. Wegen [X.] des Obje[X.]s wurden mit dem Voreigentmer jedoch [X.] ab[X.]den Verhandlungen gefhrt. Der Mieter hat ein [X.] Bercksichtigung dieses [X.]s werden beide Miet-verhltnisse zchst um drei Jahre, d.h. bis zum 31.12.1996 [X.]. Es wird eine Kdigungsfrist von 6 Monaten vereinbart.Erfolgt keine termingerechte Kdigung, verlern sich die [X.] jeweils um ein weiteres Jahr.I[X.]....II[X.]1.Dem Mieter ist bekannt, [X.] die Vermieterin eine Umstrukturie-rung/Modernisierung des Gesamtobje[X.]s [X.], [X.] , [X.] , mit dem Ziel der baulichen und [X.] anstrebt. Diese Bemwertet der Mieter [X.].Die Planung befindet sich derzeit noch im Vorstadium, so [X.]heute weder [X.] knftige Nutzungsmöglichkeiten, Lage [X.] fr die Kinos noch [X.] lngere Vertragslaufzeitenverbindliche Aussagen getroffen werden [X.] ein neues Konzept die Beibehaltung von Kinos beinhaltet,erklrt der Mieter jedoch [X.]eits heute unwiderruflich sein Einver-stnis zu einer Umverlagerung seines Miet[X.]eiches und [X.] erklrt, in das Objekt keinen weiteren Kinobetrei[X.]aufzunehmen nachdem ein [X.] [X.] abgeschlossen wurde. Die genaue Gröûe und Lage der [X.] wird zwischen Vermieterin und Mieter zu gegebener [X.] nochfestgelegt.[X.] dem 31.12.1996 verpflichtet sich der Mieter im Falle der [X.] eines Umbaus/Neubaus die jetzt genutzten [X.] ent-sprechend der erforderlichen Ablaufplanung kurzfristig (innerhalbvon drei Monaten) ganz oder teilweise nach schriftlicher Aufforde-rung durch die Vermieterin zurckzugeben. Der Mieter akzeptiert[X.]eits jetzt, [X.] sein Geschftsbetrieb je nach Umfang der [X.] eventuell ganz oder zum Teil zum Erliegen [X.] -bzw. nur [X.] mlich ist. Sofern mlich, wird die Ver-mieterin [X.] zur vorergehenden Nutzung anbieten.[X.] verringern/eren sich die [X.]n um die [X.] gltige qm/Miete [X.] Parteien verpflichten sich, im Fall der Realisierung des Vorha-bens gemû II[X.] Ziffer 2. r neue [X.] einen neuen Mietver-trag mit folgenden Festkonditionen abzu[X.]:a:Mietdauer: [X.]:Umsatzmiete mit [X.]c:Mietpreiskoppelung der [X.] an den Lebenshaltungsko-stenindex eines 4-Personen-Haushaltes von Arbeitern und [X.] mit mittlerem Einkommen, 1980 = 100 (Ausgangspunktist der Indexstand zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses), [X.] bei jeweils um mehr als 7,5 Pun[X.])d:Ausbau der Rmlichkeiten zu Lasten des Mieterse:Ü[X.]nahme smtlicher Instandhaltungskosten, ausgenommenDach und [X.]:Vollumlage der Betriebs- und [X.]:Umlage vblichen Verwalterkosten gemû einem Vertei-lungsschlssel nach anteiligen m², sofern ein Verwalter fr dieGesamtimmobilie bestellt wirdh:Verpflichtung zur [X.], falls Grndung [X.] es trotz Realisierung des Umbaus/Neubaus zu keiner [X.] den [X.] eines [X.], so erhalten beideSeiten abweichend von Ziffer 2. dieses [X.] ein einmaligesSonderkdigungsrecht. Die Kdigung ist binnen vier Wochennachdem eine der Vertragsparteien das Scheitern der [X.] schriftlich erklrt hat, auszusprechen. Die Kdigungsfrist be-trt drei Monate zum [X.] - aus welchen Grden auch immer - die Umstrukturierungdes Obje[X.]s durch die Vermieterin nicht erfolgen, so sind die vor-- 6 -stehenden Regelungen [X.] in Ziffer 1. bis 3. hinfllig. [X.] stehen dem Mieter nicht zu.Die Vermieterin wird bemt sein, die durch Baumaûnahmen zuerwartenden [X.] so gering wie mlich zu halten.Weder aus der Durchfhrung der Baumaûnahmen und den damitverbundenen [X.] noch aus der zlichen Schlie-ûung bzw. Teilschlieûung des Obje[X.]s kann der Mieter gegen [X.] Ansprche irgendwelcher Art herleiten.Ende 1996 entschloû sich die Beklagte, den [X.] - was zwischenzeitlich geschehen ist - und einen Neubau zum Be-trieb eines sogenannten "Multiplex"-Kinos zu errichten, bestehend aus 14 Kinosauf einer Gesamtflche von ca. 10.000 m² mit insgesamt ca. 4.500 Sitzpltzensowi, gastronomischen Einrichtungen, Bros und einer Tiefgarage. [X.] der Beklagten ging dahin, den neu errichteten [X.]-Komplexals einheitliches Kino- und Entertainment-Center zu gestalten, dessen [X.] Generalmieter rgeben werden sollte. Die Beklagte verhandelte be-reits mit der [X.] er deren Eintritt als Generalmieter.Am 12. August 1996 fand zwischen den Parteien eine Unterredung statt,bei der die Beklagte die Klgerin unter anderem r den geplanten [X.]eines Generalmietvertrages uner die Konditionen eines solchen Vertragesunterrichtete. Gegenstand des Gesprchs war auch ein mliches [X.]der Klrin sowie die Hhe einer mlichen Abgeltung dieses Rechts. Die [X.] forderte die Klrin auf, bis 15. Septem[X.] 1996 eine Entscheidungr den [X.] eines Generalmietvertrages mitzuteilen. Mit Schreiben vom9. Okto[X.] 1996 erklrte die [X.], [X.] sie als Generalmieterin nicht in [X.] komme, da dies auch eine grundstzliche Änderung der vertraglichen [X.] vom 3./4. Mai 1994 darstelle, und stellte [X.] 7 -Ihre Klage, festzustellen, [X.] die Beklagte verpflichtet ist, mit der Kle-rin einen dem in Ziffer II[X.] und [X.] des [X.] zum Pachtvertrag vom3./4. Mai 1994 geschlossenen Mietvorvertrag entsprechenden Mietvertrag ab-zu[X.], hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 2 Mio. DM nebst Zin-sen zu bezahlen, hat das [X.] abgewiesen. Im Berufungsverfahren [X.] Klgerin beantragt festzustellen, [X.] die Beklagte verpflichtet ist, mit [X.] einen dem in Ziffer II[X.] und [X.] des [X.] zum Pachtvertrag vom3./4. Mai 1994 geschlossenen Mietvorvertrag entsprechenden Mietvertrag ab-zu[X.], soweit im [X.], [X.] , Filmtheateroder Multiplex errichtet werden, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, auf [X.] des [X.] zum Pachtvertrag vom 3./4. Mai 1994, Ziffer [X.] [X.] Angebot auf [X.] eines Miet-/Pachtvertrages betreffend die im Anwe-sen "M. " [X.] in [X.] entstehenden Kinos an die Klge-rin abzugeben, ferner die Beklagte zu verurteilen, der Klrin den Inhalt desmit der Firma [X.]., [X.], abgeschlossenen Pachtvertra-ges samt allen Nebenabreden und Zustzen [X.] das Anwesen B.straûemitzuteilen. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.Dagegen wendet sich die Klgerin mit der Revision, mit der sie ihre Be-rufungsantrge weiterverfolgt.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] der Beklagten nach den Hauptantrgen der [X.] -1. Das O[X.]landesgericht hat ausge[X.], der Feststellungsantrag sei [X.]. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ver-pflichtung der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO) sei nicht gegeben. Die erstrebteFeststellung [X.] nicht zu einer sachgemûen, prozeûkonomischsinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten.Eine ab[X.]de Entscheidung [X.] die Streitpun[X.] knne die [X.] [X.] Wege einer Leistungsklage erreichen, die ihr auch mlich sei. Der von [X.] gestellte Hilfsantrag auf Abgabe eines Angebots der Beklagten sei [X.], jedoch nicht [X.]. Die Voraussetzungen fr die Annahme einesVorvertrages seien zwar erfllt. Voraussetzung sei, [X.] Regelungen mit einemsolchen [X.] an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollstdigkeit getrof-fen seien, [X.] im Streitfall der Inhalt des Vertrags richterlich festgesetzt [X.]. Ein gewerblicher Mietvorvertrag sei in der Regel hinreichend bestimmt,wenn eine Einiguner das Mietobjekt, die Mietdauer und den [X.] sei, wobei die Ausgestaltunerer Vertragsbedingungen weiterenVerhandlungen vorbehalten bleiben [X.]n. Die Mietdauer sei eindeutig fest-gelegt. Der [X.] - Umsatzmiete mit [X.] - sei jedenfalls bestimm-bar; auch der Mietgegenstand sei ausreichend geregelt. Die Parteien seien [X.] gewesen, [X.], soweit mlich, eine Zuweisung der der bisherigen Nut-zung entsprechenden [X.] zum Betrieb eines Kinos am Standort "M. -Komplex" erfolgen solle. Der gesamte [X.] der Vereinbarung [X.], [X.] ein vorvertraglicher Bindungswille bestanden habe.Die Parteien htten jedoch angesichts der in Aussicht genommenenweitgehenden Umstrukturierungsmaûnahmen einen Verhandlungsbedarf frgegeben erachtet. Die Beklagte habe die [X.] darr informiert, [X.] [X.] abgerissen und die Errichtung eines Multiplex-Kinos mit14 [X.] und 4.500 Sitzpltzen auf einer Flche von 10.000 m² unter der [X.] eines Generalmieters geplant sei. Die [X.] habe die Beklagte aufge-- 9 -fordert zu erklren, ob die Mglichkeit bestehe, das Objekt als Generalmieterselbst zernehmen. Die Klgerin habe sich ihrer nach dem [X.] mit dem Hinweis, sie komme als Generalmieternicht in [X.]age, entzogen. Damit habe sie den Vertrag selbst nicht erfllt. [X.] habe es endgltig abgelehnt, das Objekt als Generalmieter zu fhren,und an dieser Auffassung auch noch in der Schluûverhandlung vor dem O[X.]-landesgericht festgehalten. Hinsichtlich der Nutzung des in ihrem Eigentum [X.] sei die Beklagte keinen [X.] unterle-gen. Sie sei nicht gehindert gewesen, aus wirtschaftlichen Erwinegrundlegend andere Gestaltung des Filmtheaters zu planen und durchzufren,insbesondere auch einen Generalmietvertrag mit dem neuen Betrei[X.] abzu-[X.].Der Antrag der [X.] auf Erteilung der Auskunft sei zulssig, [X.]. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klgerin analog § 510 BGBa.[X.] (= §§ 463 ff. BGB n.[X.]) den Inhalt des mit dem [X.] Unternehmengeschlossenen Vertrags mitzuteilen, bestehe nicht. Aus der Vereinbarung [X.] und I[X.] des Nachtrags vom 3./4. Mai 1994 zu den Miet- bzw. [X.] 1978 ergebe sich zwar, [X.] das vereinbarte [X.] [X.] sein solle. Die Ablehnung eines Generalmietvertrags durch die Kle-rin bedeute a[X.], [X.] die Klgerin sich geweigert habe, ihr [X.] auszu-. [X.] spreche insbesondere auch, [X.] die [X.] erstinstanzlich hilfs-weise zur Abgeltung des [X.]s einen Schadensersatzanspruch in [X.] 2 Mio. DM geltend gemacht habe. Die [X.] sei davon ausgegangen,[X.] die Beklagte [X.]eits einen Vertrag mit einem [X.], mlich der [X.] abgeschlossen habe, was tatschlich jedoch nicht der Fall [X.] 10 -2. [X.] halten der rechtlichen Nachprfung nicht in allenPun[X.]n stand.a) Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Unrecht als [X.] erachtet. [X.] eine Feststellungsklage ist zwar im allgemeinen [X.], wenn eine Leistungsklage mlich ist, die das [X.] ebenso wahren [X.] (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1994- V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272/1273 m.[X.]).Will eine Partei aus einem Vorvertrag den [X.] eines Hauptvertra-ges erreichen, so hat sie im Regelfall auf Annahme eines konkreten, von ihrselbst abgegebenen Angebots zu klagen ([X.], Urteil vom 18. Novem[X.] 1993- IX ZR 256/92 - NJW-RR 1994, 317, 318 m.w.[X.]; [X.]/[X.] BGB13. Bearbeitung [X.]. zu §§ 145 ff. [X.]. 67). Dies war der Klrin jedoch,wie die Revision zu Recht geltend macht, wegen der Besonderheiten des vor-liegenden Falles nicht mlich. Sie kennt die Details der errichteten Bautennicht und [X.] im einzelnen nicht, welche [X.] fr Kinos vorgesehen sind.Die Mglichkeit, im Wege der Leistungsklage auf Abgabe eines Ange-bots zu klagen, wie es die Klgerin mit ihrem Hilfsantrag getan hat, [X.] mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden. Der Klageantrag auf [X.] eines nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages [X.] grund-stzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen ([X.], Urteil vom 18. Novem[X.]1994 aaO). Bestimmt genug ist der Leistungsantrag nur, wenn er alles [X.],was nach den Vorstellungen der Klrin den Inhalt der Verpflichtung der [X.]n zum [X.] des gewschten Vertrages bilden soll. Andernfalls be-stdie Gefahr, [X.] es wegen noch ausstehender Regelungen zu weiterenRechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt. [X.] eine stckweise [X.] im Wege von [X.] ist ein- 11 -Rechtsschutz[X.]fnis a[X.] grundstzlich nicht anzuerkennen ([X.], Urteil vom18. Novem[X.] 1994 aaO). Die Beklagte hatte hier einen erheblichen [X.] der Details. Es bestnde die Gefahr, [X.] der Streit der Parteien,wenn die Beklagte ein Angebot abg, im Vollstreckungsverfahren fortgesetzt[X.]. In solchen Fllen ist a[X.] der Klageantrag als nicht hinreichend be-stimmt anzusehen ([X.], Urteil vom 14. Dezem[X.] 1998 - [X.]/97 -NJW 1999, 954). [X.] kann ein Feststellungsverfahren zur Erledi-gung der aufgetretenen Streitpun[X.] fhren. [X.] liegen hier ausreichende [X.] vor. Die Parteien streiten nicht um Details des [X.], [X.] darum, ob die Beklagt[X.]haupt an die Klrin vermieten [X.] bzw. obes ausreichend ist, wenn sie der Klrin einen Generalmietvertrag angebotenhat. Der [X.] geht es nur um die Feststellung, [X.] sich die Beklagte nichteinseitig vom Vertrag lossagen kann, sondern ein Angebot bezglich der er-richteten [X.] abgeben [X.].b) Die Feststellungsklage ist auch [X.]. Die Beklagte ist verpflich-tet, mit der Klrin, soweit im [X.], [X.] ,Filmtheater oder Multiplex errichtet werden, einen dem in Ziffer II[X.] und [X.] des[X.] zum Pachtvertrag vom 3./4. Mai 1994 geschlossenen [X.] entsprechenden Mietvertrag abzu[X.].Das Berufungsgericht geht davon aus, [X.] die Parteien einen bindendenVorvertrag geschlossen haben und [X.] der Klgerin ein [X.] zustand,wenn auch die Beklagte hinsichtlich der Nutzung des Grundstcks freie Handhaben sollte. Dieses im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis ist [X.] nicht zu beanstanden. Insofern sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.aa) Ziffer [X.] 2. des Nachtrags vom 3./4. Mai 1994 beinhaltet einen bin-denden Mietvorvertrag. Die Vertragsparteien [X.] das Mietobjekt und die- 12 -Mietdauer eine ausreichende Einigung erzielt. Zu Recht bejaht das O[X.]lan-desgericht auch die fr einen Vorvertrag erforderliche Einiguner die Miete.Es reicht aus, [X.] sie - notfalls mit sachverstdiger Hilfe - bestimmbar ist.Selbst ohne jegliche Vereinbarung er den [X.] kann sogar ein Mietver-trag zustande kommen, sofern sich die Parteien bindend er eine entgeltlicheÜ[X.]lassung des Gebrauchs der Mietsache einigen. Dann kann im [X.] ein angemessener oder ortsblicher [X.] als vereinbart gelten (Senats-urteil vom 2. Okto[X.] 1991 - [X.] - [X.], 312, 313). Danach istdie Beklagte verpflichtet, der [X.] nach den [X.] [X.] mit 10 Jahren Laufzeit plus 5 Jahren Option anzubieten. Die Ver-pflichtung besteht, wenn die Beklagte auf ihrem Areal weiterhin Kinos vorsieht,und erstreckt sich auf smtliche Kinos. Einzelheiten, insbesondere Umfang undLage, sollten noch Vereinbarungssache sein; sie gen von der Art des Um-baus ab, die zum [X.]punkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war.bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterlag die Beklagte hin-sichtlich der Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Gdekomplexeskeinen [X.]. Das ist zwar im Grundsatz zutreffend und wird von [X.] auch nicht in [X.]age gestellt. Die Beklagttte danach z.B. von [X.] von [X.]n ganz absehen und eine andere Nutzung als bishervorsehen kn. Im Mietvorvertrag wird sie in ihrer Gestaltungsfreiheit hin-sichtlich des [X.] nicht [X.]. Das ndert a[X.] nichts daran, [X.] siewegen der Vermietung tatschlich errichteter [X.] an den [X.]) [X.] ist a[X.] die Ansicht des Berufungsgerichts, [X.] die [X.] den Vorvertrag durch Anbieten eines Generalmietvertrages erfllenkonnte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Klrin dieneu gestalteten [X.] entsprechend ihrer Verpflichtung angeboten mit der- 13 -Folge, [X.] sie kein weiteres Angebot mehr machen [X.]te, weil die KlrinVerhandlung[X.] dieses Angebot abgelehnt hat. Das Berufungsgericht stelltentscheidend darauf ab, da die Beklagte hinsichtlich der Nutzung des Komple-xes keinen Beschrkungen unterlag, sei sie auch [X.]echtigt gewesen, fr [X.] zu suchen. Eine Auslegung dahin, [X.]die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vorvertrag auch durch Anbieten einesGeneralmietvertrages erfllen kann, widerspricht a[X.] dem mit der Abspracheverfolgten Zweck und beachtet die beiderseitige Interessenlage nicht.(1) Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundstzlichSache des Tatrichters. Diese Auslegung bindet a[X.] das [X.] nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsgrundstze(§§ 133, 157 BGB) oder der Denkgesetze vorgenommen wurde ([X.]Z 135,269, 273). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat angenommen, es lie-ge ein bindender Mietvorvertrag vor. Der Mietgegenstand sei - da bestimmbar -ausreichend geregelt. Die Parteien seien sich einig gewesen, [X.], soweit mg-lich, eine Zuweisung der der bisherigen Nutzung entsprechenden [X.] zumBetrieb eines Kinos am Standort "[X.]" erfolgen solle. [X.] geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] die Klgerin verpflichtet [X.], den gesamten Komplex zrnehmen. Diese Auslegung ist wider-sprchlich, so [X.] der Senat nicht an sie gebunden ist (Senatsurteil vom17. Septem[X.] 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 1104).(2) Der Senat kann die gebotene Auslegung selbst vornehmen, weilweitere tatschliche Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht erforder-lich sind ([X.]Z 121, 284, 289). Er legt die getroffene Vereinbarung dahin aus,[X.] der Beklagte der [X.] Kinos zur Mietrlassen [X.], falls solcheerrichtet werden, die [X.] a[X.] weitere [X.] wie Restaurants, Gescfteund die Tiefgarage nicht anmieten [X.].- 14 -Bis zum [X.] des "Nachtrags Nr. 1" hatte die [X.] nur [X.] und damit nur einen Teil des [X.] gemietet. Ein groûer Teilwurde anderweitig genutzt. Ziffer II[X.] Nr. 2 spricht von einer "Umverlagerungseines Miet[X.]eiches", falls ein neues Konzept die Beibehaltung von Kinos [X.]. Im Gegenzug verpflichtete sich die Vermieterin, keine weiteren Kino-betrei[X.] aufzunehmen. Dieser Konkurrenzschutz wre nicht verstdlich, wenndie Klgerin von vornherein den gesamten Komplex tte anmieten sollen.[X.] sieht [X.] Nr. 2 g "die Umlage vblichen Verwalterkosten gemûeinem [X.] nach anteiligen m²" vor, sofern ein Verwalter fr dieGesamtimmobilie bestellt wird. Auch diese Regelung wre nicht sinnvoll, wenndie Klgerin verpflichtet sein sollte, den gesamten Komplex zrnehmen.Dies bedeutet, [X.] die Parteien einen Mietvorvertrr neu errichteteKinorume abgeschlossen haben. Zwar ist die Beklagte nicht verpflichtet, [X.] errichten. Sie ist frei, wie sie das Objekt kftig nutzen will. Sind nach [X.] im "M. " weiter Kinos vorhanden, so ist die Klrin a[X.] befugt,diese zu betreiben, wie sie bzw. ihr Rechtsvornger es seit 1956 getan [X.]) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der [X.] [X.]ufen. Es mag durchaus zutreffen, [X.] der Neubau einenUmfang angenommen hat, den die Parteien bei [X.] des Vorvertragesnicht vorausgesehen haben. Die Beklagte hatte sich a[X.] zur Vermietung derkftigen Kinos verpflichtet, [X.] davon, wie die Gestaltung des [X.] im einzelnen aussehen [X.]. Damit [X.] sie auch das Risiko tragen,[X.] die - versprochene - Einzelvermietung wirtschaftlich ustiger ist als dieÜ[X.]lassung an einen Gesamtmieter.(4) Mit dem Antrag auf [X.] eines Generalmietvertrages hat die [X.] der Klgerin zwar (auch) Kinos angeboten. Sie wollte damit a[X.] die [X.] 15 -gerin zwingen, nicht nur die Kinos, sondern auch die brigen [X.](, Restaurants, Bros und Tiefgaragen) anzumieten. Die [X.] nur die Mglichkeit gehabt, alles zu nehmen oder die Kinos nicht zu be-kommen. Damit konnte die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Mietvorvertragnicht erfllen. Sie hat ein "aliud" angeboten. Dieses [X.]te die Klgerin wederannehmen noch dar[X.] verhandeln. Sie kann vielmehr verlangen, [X.] ihr [X.] nach [X.]gabe des Mietvorvertrages angeboten werden.c) Die Klgerin kann auch die begehrte Auskunft verlangen. Zu Recht istdas O[X.]landesgericht davon ausgegangen, [X.] der [X.] ein [X.]zusteht. Aus der Vereinbarung in Ziffer [X.] und I[X.] des Nachtrags Nr. 1 vom3./4. Mai 1994 zu dem Pachtvertrag von 1978 ergibt sich, [X.] das ursprglichzwischen den Parteien des Pachtvertrages vereinbarte [X.] [X.] sein sollte und nicht, wie die Beklagte meint, mit dem Nachtrag vom3./4. Mai 1994 ab[X.]d [X.]cksichtigt und beseitigt worden ist. [X.] das Berufungsgericht darauf hin, [X.] Ziffer [X.] der Vereinbarung der [X.] der Beklagten [X.] widerspricht, weil eindeutig zum [X.], [X.] der [X.] ein Mietvorrecht zustehen soll.Aufgrund des [X.]s ist der Berechtigte befugt, durch einseitigeErklrung gegen[X.] dem Verpflichteten ein Mietverhltnis mit dem Inhalt zubegrnden, wie es der Verpflichtete mit dem [X.] abgeschlossen hat ([X.]Z55, 71, 74). Um rprfen zu knnen, ob die Ausbung eines [X.]smlich und sinnvoll ist, [X.] der Berechtigte den Inhalt des [X.] ken-nen. § 510 BGB a.[X.], der dem Vorkaufs[X.]echtigten geger dem [X.] ein Auskunftsrecht einrmt, ist insoweit auf Vormiet- und Vorpachtvertr-ge analog anzuwenden ([X.], Urteil vom 2. Dezem[X.] 1970 - [X.] -NJW 1971, 422, 423, 424).- 16 -Von einer solchen Auskunftspflicht geht auch das Berufungsgericht aus,ist a[X.] der Meinung, [X.] die Klrin ihr [X.] nicht ausen will undihr deshalb auch kein Anspruch auf Auskunft zusteht. Diese auf einer Ausle-gung des Verhaltens der Vertragsparteien [X.]uhende Auffassung ist unzutref-fend. Zwar ist der Senat auch insoweit nur zu einer [X.]en Ü[X.]pr-fung befugt. Die Auslegung durch das Berufungsgericht bindet den Senat a[X.]nicht, weil sie von unzutreffenden rechtlichen Ü[X.]legungen ausgeht und [X.] der Klgerin nicht ausreichend [X.]cksichtigt. Da weitere [X.] nicht zu erwarten sind, ist der Senat auch insoweit selbst zur [X.] ([X.]Z 124, 39, 45).aa) Die Rechtsprechung verlangt fr einen wirksamen Verzicht auf [X.] den [X.] eines [X.] (st.Rspr. des [X.]; [X.],Urteil vom 10. Juni 1966 - [X.] - [X.], 893, 895). [X.] den Ver-zicht auf ein Mietvorrecht gilt nichts anderes. Das O[X.]landesgericht hat eineEinigung r einen Verzicht nicht festgestellt. Ein ausreichender Sachvortragin dieser Richtung ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht auf-gezeigt.bb) Die Klrin verhlt sich auch nicht treuwidrig (vgl. [X.] aaO; [X.],Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 230/63 - [X.], 511, 512), wenn sie aufihrem [X.] besteht. In der Ablehnung des ihr angebotenen [X.] liegt kein Verzicht der Klgerin auf ihre Rechte aus dem Vormiet-vertrag. Das Vertragsangebot der Beklagten hat mit dem [X.] nichts zutun. Das [X.] gibt der [X.] nicht das Recht, von der [X.] Abgabe eines Mietangebots zu verlangen. Es [X.]echtigt den Inha[X.] viel-mehr, durch einseitige Erklrung ein Mietverhltnis mit dem Inhalt zu begrn-den, wie es der Verpflichtete mit dem [X.] abgeschlossen hat. Diese [X.] kann der Verpflichtete nicht durch ein eigenes [X.] 17 -beeintrchtigen, das anzunehmen der Berechtigte nicht verpflichtet ist. [X.] Ablehnung eines Mietvertragsangebotes als Verzicht auf das [X.]gewertet, so wre es fr den Verpflichteten ein Leichtes, das [X.] aus-zuschalten. Er [X.] durch ein ungstiges Angebot auf diesem Wege [X.] von der [X.] seines [X.]es abhalten. Das [X.] rechtens sein.Aus dem Umstand, [X.] die Klgerin in erster Instanz hilfsweise zur [X.] des [X.]s einen Schadensersatzanspruch in [X.] Mio. DM geltend gemacht hat, kann man entgegen der Auffassung des [X.] ebenfalls nicht [X.], [X.] die Klrin ihr [X.] [X.]. Die [X.] hat Schadensersatz von der Beklagten verlangt, weildiese durch [X.] eines [X.] mit der [X.] -Gruppe ihrxx[X.] verletzt habe. Die Klrin [X.]te zumindest mit der Mlichkeitrechnen, [X.] die Beklagte mit dieser Firma einen Generalmietvertrag abge-schlossen haben knte, in den sie nicht eintreten wollte, und [X.] die Beklagteauf diese Weise ihr [X.] bezglich der [X.] [X.] -3. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.]).[X.][X.]We[X.]-MoneckeFuchsBundesrichter Dr. Ahlt ist erkranktund kann deshalb nicht unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZR 39/00

03.07.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. XII ZR 39/00 (REWIS RS 2002, 2505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2505

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