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PDF anzeigen[X.]/00vom24. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001durch [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. [X.],[X.] und die Richterin [X.]:Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz einer Verfahrens-gebühr über 8.860,00 DM gemäß §§ 11, 61 GKG, Rechnung vom5. April 2001, wird zurückgewiesen.Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.Gründe:[X.] Im Namen und im Auftrag des [X.] hat Rechtsanwalt beim [X.] fristgerecht gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2000 Revision eingelegt. Der Senat hat [X.] durch Beschluß vom 3. April 2001 auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist.Der Kläger wendet sich gegen die im Tenor dieses Beschlusses be-zeichnete Rechnung mit der Begründung, er habe einen Auftrag zur Einlegungder Revision nicht [X.] 3 -I[X.] Der Senat wertet das Schreiben des [X.] vom 24. September 2001als Erinnerung gegen den Kostenansatz.Die Erinnerung ist zulssig, aber nicht [X.].Der [X.] behauptet, er habe weder Rechtsanwalt Prof. Dr. K.noch seinen vorinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten beauftragt, Revisioneinzulegen. Damit legt er einen Mangel der Vollmacht jedoch nicht dar. Denndie - vom [X.] nicht in Zweifel gezogene - Prozeûvollmacht seines anwaltli-chen Vertreters vor dem Berufungsgericht beinhaltete nach der gesetzlichenRegelung des § 81 ZPO auch dessen Ermchtigung zur Bestellung eines [X.] die Revision.Hierauf ist der [X.] bereits durch Schreiben des Gerichts vom 6. Sep-tember 2001 hingewiesen worden.Hesselberger[X.] [X.]
Meta
24.10.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. II ZR 305/00 (REWIS RS 2001, 903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 903
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