Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZR 22/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5619

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Gegenstand

Wertbemessung der Beschwer bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des [X.] nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG ([X.], Beschluss vom 28. September 1981 - [X.], [X.] 1981, 1335 f.; Beschluss vom 15. März 1999 - [X.], [X.] 1999, 840; Beschluss vom 5. Juli 1999 - [X.], [X.] 1999, 999; Beschluss vom 10. November 2009 - [X.], [X.] 2009, 1438 Rn. 3). Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an.

Ziel der Klage ist es, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer seit Jahren nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft festzustellen mit der Begründung, es könnten aufgrund der infolge des Beschlusses erteilten Vollmacht vor Erlöschen der Kommanditgesellschaft [X.] vorgenommen worden sein, die sich nachteilig auf die vermögensrechtliche Situation der Kläger auswirken könnten; zudem bestehe die Gefahr, dass die Beklagte möglicherweise irgendwann wieder in eine Kommanditgesellschaft (rück)umgewandelt würde und dann die nach Ansicht der Kläger latent fortbestehende Vollmacht wieder aufleben würde und zu unrichtigen Handelsregistereintragungen führen könnte, für die die Kläger dann wiederum haftbar gemacht werden könnten. Darlegungen und insbesondere Glaubhaftmachungen zur Höhe der den Klägern angeblich drohenden Schäden aus angeblich unrichtigen Handelsregistereintragungen aus der Vergangenheit und möglicherweise erst in ungewisser Zukunft erfolgenden unrichtigen [X.] fehlen. Im Hinblick hierauf und angesichts der Tatsache, dass eine Berührung der Gesellschaftsinteressen der Beklagten durch diese Klage - abgesehen von einem Lästigkeitswert - nicht ersichtlich ist, bewertet der Senat die Bedeutung der Sache für die Parteien gemäß § 247 Abs. 1 AktG, § 3 ZPO mit 3.000 €.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 3.000 €

Bergmann                                         Strohn                                      Caliebe

                           Reichart                                        Sunder

Meta

II ZR 22/10

21.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 19. Januar 2010, Az: I-27 U 104/09, Urteil

§ 247 Abs 1 AktG, § 3 ZPO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZR 22/10 (REWIS RS 2011, 5619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5619

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 11/22

II ZR 106/14

II ZR 22/10

8 W 7/22

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