Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.03.2011, Az. VII B 154/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 8258

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Gegenstand

Bestimmungen des AktG oder GmbHG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH sind nicht maßgeblich für die Beurteilung eines biersteuerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses


Leitsatz

1. NV: Das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 2 Abs. 3 BierStG 1993 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 RL 92/83/EWG zu beurteilen. Deshalb verbietet sich eine Übernahme von Bestimmungen des AktG oder des GmbHG und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsprechung des BGH in das Biersteuerrecht .

2. NV: Die Frage, ob eine Brauerei von einer anderen Brauerei rechtlich und wirtschaftlich abhängig ist, ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil zu ihrer Beantwortung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Brauerei in der Rechtsform einer GmbH. An ihrem Stammkapital waren neben zwei natürlichen Personen die [X.] mit 48 % der Geschäftsanteile und die [X.] mit 3 % der Geschäftsanteile beteiligt. Die [X.] fungierte nur noch als Holding ohne eigene Brautätigkeit. An den Geschäftsanteilen der [X.] waren u.a. eine Brauerei [X.] mit 49 % und die [X.] mit 30,7 % der Geschäftsanteile beteiligt. Vorstandsvorsitzender der [X.] war [X.], der zugleich geschäftsführender Gesellschafter der [X.] war. Konzernmutter und beherrschende Gesellschafterin der [X.] war eine Holding, die zu etwa 81 % im Besitz einer Familie (ca. 65 %) und [X.] (ca. 16 %) stand. Die restlichen Geschäftsanteile hielten zwei weitere Familien. Nach der Satzung der [X.] zählte bei Stimmengleichheit der zwei Vorstandsmitglieder Frau K und [X.] die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

2

Ausgehend von den [X.] und der Abstimmungsregelung ging das Finanzgericht ([X.]) München in seinem Urteil vom 6. April 2006  14 K 4578/04 (nicht veröffentlicht) von einem über die [X.] vermittelten beherrschenden Einfluss der [X.] auf die [X.] aus. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2007 [X.]/06 ([X.] 2007, 873) als unzulässig verworfen.

3

Zunächst sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --[X.]--) die Klägerin als unabhängige Brauerei an. Dann gelangte er jedoch zu der Erkenntnis, dass die Klägerin über die [X.] von der [X.] wirtschaftlich abhängig sei. Mit [X.] vom 4. Dezember 2006 erhob das [X.] den Differenzbetrag zum Regeltarif nach. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

4

Das [X.] setzte zunächst das Verfahren aus und richtete an den [X.] ([X.]) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ([X.]/[X.]). Der [X.] entschied (Urteil vom 2. April 2009 [X.]/08, [X.]. 2009, [X.], Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 191), dass diese Bestimmung dahin zu verstehen sei, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet sei, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten beständen, und die ein und derselben Person, die in mehreren Brauereien [X.] wahrnehme, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit biete, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließe, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.

5

Aufgrund dessen entschied das [X.], dass der Klägerin die für die Biersteuervergünstigung erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit fehle. Der Begriff der [X.] sei allgemein zu verstehen und dürfe nicht allein aus § 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) oder § 76 des Aktiengesetzes ([X.]) abgeleitet werden. Ungeachtet etwaiger aktienrechtlicher Beschränkungen stehe im Streitfall fest, dass [X.] Mehrheitsentscheidungen auf [X.] der Anteilseigner nach seinen Interessen herstellen könne. Dies habe er dadurch bestätigt, dass für den Fall einer den Geschäftsinteressen zuwiderlaufenden Geschäftspolitik der Klägerin die Beteiligung notfalls veräußert würde. Damit sei es ihm möglich, faktisch Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu nehmen. Dies reiche zum Verlust des Merkmals der Unabhängigkeit i.S. des § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes ([X.]) aus. Auf die konkrete Möglichkeit zur Einflussnahme komme es folglich nicht an.

6

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O). Grundsätzlich bedeutsam seien die Rechtsfragen, ob die gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu Organbefugnissen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Beurteilung der Einflussmöglichkeiten auf geschäftliche Entscheidungen einer Brauerei im Hinblick auf eine mögliche wirtschaftliche Abhängigkeit i.S. des § 2 Abs. 3 [X.] zu beachten seien und ob die zusätzlich zum Bestehen struktureller Verflechtungen gebotene Beurteilung von hiermit einhergehenden gesellschaftsrechtlich fundierten Einflussmöglichkeiten in Bezug auf alle betroffenen Brauereien vorzunehmen sei.

7

Im Streitfall hätte das [X.] den Sachverhalt detaillierter unter die vom [X.] aufgestellten Kriterien subsumieren müssen. Entgegen der Ansicht des [X.] nehme [X.] keine [X.] der Klägerin wahr. Er habe auch keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) könne nur der Vorstand einer AG über deren Geschäftspolitik befinden. Das [X.]-Urteil vom 5. Mai 2008 II ZR 108/07 ([X.]/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2008, 1164) müsse auch bei der Anwendung von § 2 Abs. 3 [X.] Beachtung finden. Trotz der bestehenden strukturellen Verflechtungen könne die [X.] auf geschäftliche Entscheidungen der Klägerin, die nicht in einen Konzern eingebunden sei, keinen Einfluss nehmen. Allein die Veräußerung eines Geschäftsanteils stelle keine Möglichkeit der Einflussnahme dar. Zu Unrecht habe das [X.] im Rahmen seiner Entscheidungsfindung Bestimmungen des [X.] nicht herangezogen.

8

Schließlich weiche das Urteil des [X.] von der Entscheidung des [X.] in [X.]. 2009, [X.], [X.], 191 und vom Urteil des [X.] in WM 2008, 1164 ab. Die vom [X.] aufgestellten Kriterien für eine Abhängigkeit seien im Hinblick auf alle betroffenen Brauereien zu beurteilen.

9

Das [X.] ist der Beschwerde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2010 [X.]/09 ([X.] 2010, 2030) entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die behaupteten Divergenzen liegen nicht vor.

1. An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das [X.] in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des [X.] vom 18. Dezember 1998 VI [X.]/98, [X.], 559, [X.] 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 [X.]/99, [X.], 1461).

a) Zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob gesellschaftsrechtliche Regelungen zu [X.] und hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Beurteilung der Einflussmöglichkeiten auf geschäftliche Entscheidungen einer Brauerei im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit i.S. des § 2 Abs. 3 [X.] zu beachten sind, hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss in [X.], 2030 ausführlich Stellung genommen. Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, stünde eine starre Ausrichtung an den in [X.] geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass diesen allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zukomme, in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 [X.]/[X.]. Diese Regelung hat der Gesetzgeber nahezu wörtlich nach § 2 Abs. 3 [X.] übernommen. Eine Bezugnahme auf das Gesellschaftsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten hat auch der Gemeinschaftsgesetzgeber vermieden. Offensichtlich hat er sich von der Vorstellung leiten lassen, dass das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 Abs. 2 [X.]/[X.] zu beurteilen ist. Hierzu hat der [X.] in seiner Entscheidung in [X.]. 2009, [X.], [X.], 191, ausgeführt, dass verhindert werden soll, dass [X.] in den Genuss der Verbrauchsteuerermäßigung kommen, deren Größe und Produktionskapazität eine Verzerrung des Binnenmarkts hervorrufen könnten; die Begünstigung solle den wegen ihrer geringen Größe benachteiligten Brauereien und nicht Brauereien zugute kommen, die einem Konzern angehören. Maßgeblich ist somit nicht das unterschiedlich ausgestaltete Gesellschaftsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten; vielmehr ist der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Ausschlusskriteriums aus den [X.] selbst auszulegen. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine unbesehene Übernahme von Bestimmungen des [X.] oder des GmbHG und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsprechung des [X.] in das Biersteuerrecht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die genannten Gesetze keine Bestimmungen enthalten, aus denen sich verbindliche Kriterien für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit entnehmen lassen. So wird z.B. in § 17 [X.] nicht zwischen einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit unterschieden. Im Übrigen hat das [X.] den mit der Frage unterstellten Rechtssatz, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen zu [X.] bei der Beurteilung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit keine Beachtung finden können, in dieser Stringenz nicht aufgestellt. Vielmehr hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Kriterium der unabhängigen Entscheidungsfindung bei geschäftlichen Entscheidungen begrifflich nicht ausschließlich aus der rechtsgeschäftlichen Vertretung bzw. Geschäftsführung einer Gesellschaft nach § 35 GmbHG oder § 76 [X.] herleiten lässt.

b) Auch die zweite Frage, die mit der im Verfahren [X.]/09 gestellten Frage wörtlich übereinstimmt, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Wie der beschließende Senat in seiner Entscheidung in [X.], 2030 ausgeführt hat, beruht sie offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des von der Beschwerde in Bezug genommenen [X.]-Urteils in [X.]. 2009, [X.], [X.], 191. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass bei der Beurteilung von [X.] die mit einer strukturellen Verflechtung einhergehenden Einflussmöglichkeiten in Bezug auf alle betroffenen Brauereien zu untersuchen sind, hat der [X.] nicht aufgestellt. Die im Tenor beschriebene Situation bezieht sich auf die Besonderheiten des Streitfalls. Eine Übertragung des im Einzelfall gefundenen Ergebnisses auf alle denkbaren Konstellationen ist daher nicht veranlasst.

Im Übrigen ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, welche konkreten Umstände in die Prüfung auf Abhängigkeitsanzeichen einzubeziehen sind. Wie die Klägerin selbst ausführt, gibt es im [X.] Wirtschaftsraum eine Vielzahl von Unternehmensformen mit unterschiedlichen Befugnissen der [X.] und [X.], wie etwa Prokura und Handlungsvollmacht. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Fallkonstellationen lassen sich allgemeingültige Kriterien nicht aufstellen (Senatsbeschluss in [X.], 873).

2. Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum [X.]-Urteil in [X.]. 2009, [X.], [X.], 191 rügt, liegt die behauptete Abweichung nicht vor. Dem Urteil des [X.] ist kein Rechtssatz zu entnehmen, der von einem Rechtssatz des [X.]-Urteils abweicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der [X.] einen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass bei der Beurteilung von [X.] i.S. des Art. 4 Abs. 2 [X.]/[X.] den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten --wie z.B. Regelungen des deutschen [X.] oder [X.]  maßgebliche Bedeutung zukommt, nicht aufgestellt. Schließlich hat der [X.] keinen Rechtssatz aufgestellt, nach dem [X.] und die Möglichkeit der Einflussnahme in Bezug auf alle beteiligten Brauereien zu untersuchen sind.

Auch hinsichtlich des [X.]-Urteils in [X.], 1164 liegt die von der Beschwerde behauptete Divergenz nicht vor. Das [X.] hat keinen Rechtssatz zur Auslegung und Anwendung von § 76 [X.] aufgestellt. Den mit dieser Vorschrift aufgestellten Grundsatz, dass die Geschäfte einer Aktiengesellschaft von ihrem --nicht an Weisungen anderer Gesellschaftsorgane gebundenen-- Vorstand unter eigener Verantwortung geleitet werden, hat das [X.] nicht in Frage gestellt. [X.] Restriktionen hat das [X.] ausdrücklich unbeachtet gelassen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist es zu dem Schluss gekommen, dass Herr A Mehrheitsentscheidungen auf [X.] der Anteilseigner beeinflussen kann. Die faktische Einflussmöglichkeit --ungeachtet aktienrechtlicher Regelungen-- hat das [X.] dazu veranlasst, eine wirtschaftliche Unabhängigkeit der Klägerin zu verneinen. Auch der [X.] hat sich in der vermeintlichen Divergenzentscheidung nicht zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit im Biersteuerrecht geäußert, sondern seine Entscheidung über das Bestehen gesellschaftsrechtlich fundierter [X.] ausschließlich unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten getroffen.

Meta

VII B 154/10

24.03.2011

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 10. Juni 2010, Az: 2 K 287/07, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 2 Abs 3 BierStG 1993, § 17 AktG, Art 4 Abs 2 EWGRL 12/92, GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.03.2011, Az. VII B 154/10 (REWIS RS 2011, 8258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens durch Verwendung von Lieferzetteln nach § 27 Abs. 12 ZollV)


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