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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 227/15
vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1.
September
2015
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil lässt die Regeln für die Abfassung von Urteilen in Strafsachen weitgehend außer [X.].
1. Soweit der Angeklagte verurteilt wird, müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§
267 Abs.
1 Satz
1 StPO). Dies sollte in einer geschlossenen Darstellung der einzelnen Tat(en) erfolgen (regelmäßig unter II.
der Urteilsgründe), ehe in einem nachfolgenden Abschnitt dargelegt wird, auf welcher beweismäßigen Grundlage das Gericht zu der Überzeugung von dem zuvor festgestellten Sachverhalt gekommen ist.
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Vorliegend stellt das Landgericht unter II.
2. der Urteilsgründe lediglich fest, dass der Angeklagte die verschiedenen Betäubungsmittel, Handelsutensi-lien und Waffen, die in einer Garage und in der Wohnung des Angeklagten si-chergestellt worden waren, jeweils dort "gelagert" hatte. Die den Schuldspruch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-len sowie des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise rechtfertigenden weiteren Feststellungen kann der Senat gerade noch ausrei-chend der Beweiswürdigung (III. der Urteilsgründe) und der Subsumtion (IV. der Urteilsgründe) entnehmen.
2. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Be-weisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeut-same Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Aussagen von Zeugen aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren
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teilweise völlig unbedeutenden
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Einzelheiten mitzuteilen. Ein solches
Vorge-hen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverant-wortliche Würdigung ersetzen und unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 31. März 2015 -
3 [X.], juris
Rn.
10).
3. Zum notwendigen Inhalt eines (teilweise) freisprechenden Urteils ver-weist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur [X.], Urteile vom 10.
August 1994 -
3
StR 705/93, [X.]R StPO §
267 -
4
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Abs.
5 Freispruch 10 mwN; vom 24.
Juli 2008 -
3
StR 261/08,
juris
Rn.
4; vom 29.
Juli 2010 -
4
StR 190/10,
juris
Rn.
7 ff.; vom 2.
April 2014 -
2
StR 554/13, [X.], 419, 420).
Schäfer
Pfister
Ri[X.] Hubert befindet
sich im Urlaub und ist
deshalb gehindert zu
unterschreiben.
Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
01.09.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 3 StR 227/15 (REWIS RS 2015, 6022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6022
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.