Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. I ZR 29/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 868

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 29/99Verkündet am:25. Oktober 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] der [X.] §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2; [X.] §§ 28, 59a Abs. 2 Satz 1, § 59ia) Die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer für einen Wettbewerbsverstoßeines der Kammer angehörenden Rechtsanwalts entfällt nicht deswegen, weildie Kammer gegen den Rechtsanwalt auch mit berufsrechtlichen Mi[X.]ln, z.B.mit einem belehrenden Bescheid oder einer Rüge, hä[X.] [X.]) Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr ent-fällt, wenn eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete [X.] verboten ist, durch eine klarstellende Gesetzesänderung beseitigt [X.] ist.[X.], [X.]. v. 25. Oktober 2001 [X.] [X.] I- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 25. Oktober 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. Oktober 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als der Beklagte nach dem Klageantrag zu a)verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte ist Rechtsanwalt in [X.]. Er ist Gesellschafter und Gene-ralbevollmchtigter der 1995 gegrten [X.] Rechts-anwaltsgesellschaftfl mit Sitz in [X.]. [X.] Gesellschafter sind [X.]. Zwei von ihnen sind die Gescftsfrer der Gesellschaft, die in [X.],[X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Niederlassun-- 3 -gen betreibt. Der Beklagte ist befugt, zusammen mit einem anderen vertretungs-berechtigten Rechtsanwalt Mandate anzunehmen. Eine Einzelvertretungsbefugnishat er nicht.[X.] ist die Rechtsanwaltskammer fr den Oberlandesgerichtsbezirk[X.]. Sie steht auf dem Standpunkt, es verstoße gegen das Zweigstellenver-bot des § 28 [X.] und gegen die [X.] § 59a Abs. 2 [X.], wenn eine [X.] nicht an jedem Kanzleiortr einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter verf, fr den dieseKanzlei den Mi[X.]lpunkt seiner beruflichen Ttigkeit bilde.Die [X.] hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommenund ± soweit fr das Revisionsverfahren noch von Belang ± beantragt,dem Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten,seinen Beruf als in [X.] zugelassener Rechtsanwalt im Rahmeneiner beim Registergericht in [X.] eingetragenen und mit [X.] firmierenden Rechtsanwaltsgesellschaft zu betreiben,wenn und solangenicht am Kanzleisitz in [X.] sowie an jedem anderen auf den [X.] verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz [X.] Anwalt seine berufliche Ttigkeit aust, der alleinvertretungsbe-rechtigter Gescftsfrer der [X.]fl ist,hilfsweise:nicht am Kanzleisitz in [X.] sowie an jedem anderen auf dem [X.] verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz [X.] Anwalt seine berufliche Ttigkeit aust, der aufgrund organschaft-lich oder rechtsgescftlich erteilter Einzelvertretungsmacht befugt ist,mit Wirkung fr oder gegen die [X.]fl Man-datsvertrzuschließen.- 4 -Das Berufungsgericht hat die Klage mit einem weiteren Antrag abgewiesen;insofern ist die Sache nicht ins Revisionsverfahren gelangt. Hinsichtlich der [X.] aufgrund eines dri[X.]n Antrags hat der Senat die Revision nicht ange-nommen.Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertre-ten, der Bestimmung des § 59a Abs. 2 [X.] sei bereits t, wenn in [X.] Zweigniederlassung ein Rechtsanwalt mit Gesellschafterstatus und umfas-sender Vertretungsbefugnis, nicht notwendig Einzelvertretungsbefugnis, seinenTtigkeitsschwerpunkt habe.Das [X.] hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Im [X.] auf das damals laufende Gesetzgebungsverfahren, in dem es u.a. um dieRegelung der Rechtsanwaltsgesellschaft (heute §§ 59c bis 59m [X.]), darunterauch um die Bestimmung des jetzigen § 59i [X.] ging, wonach in [X.] einer [X.] ein gescftsfrender Rechtsanwalt ttigsein [X.], hat das Berufungsgericht im Februar 1998 das Ruhen des [X.]. Nach Verabschiedung, aber vor Inkrafttreten der Neuregelung [X.] hat das Berufungsgericht die mliche Verhandlung am 22. Okto-ber 1998 fortgesetzt und die Berufung des Beklagten mit [X.]eil vom selben [X.].Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen [X.] weiterverfolgt. Die [X.] beantragt, die Revision zurckzu-weisen.- 5 [X.]:[X.] Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der [X.]aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit §§ 28, 59a [X.] bejaht und zur Begrn-dung ausgefrt:In dem Verhalten des Beklagten, der den Beruf des Rechtsanwalts aus,ohne [X.] an seinem Kanzleisitz in [X.] sowie an den anderen im [X.] ein alleinvertretungsberechtigter gescftsfrenderRechtsanwalt ttig sei, liege ein berufsrechtlicher [X.] ± und zwar gegen [X.] (§ 28 [X.]) und gegen die [X.] die berufliche Zu-sammenarbeit (§ 59a [X.]) ± sowie ein Wettbewerbsverstoû nach § 1 UWG.Dabei hat sich das Berufungsgericht in erster Linie auf die Neuregelung des § 59i[X.] gesttzt, die nunmehr [X.] festlegt, [X.] [X.] ± also Gesellschaften mit beschr[X.]r Haftung, deren Unternehmens-gegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 59cAbs. 1 [X.]) ± sowohl an ihrem Sitz als auch am Ort der Niederlassungen je-weils durch einen gescftsfrenden Rechtsanwalt ttig sein mssen. Zwar ± sodas Berufungsgericht ± sei die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung nochnicht in [X.] getreten. Die neuen Bestimmungen legten jedoch im wesentlichennur das fest, was schon bisher gegolten habe. Schon unter Geltung des bisheri-gen Rechts sei in Anlehnung an § 59a Abs. 2 [X.] gefordert worden, [X.] inNiederlassrrtlicher Rechtsanwaltsgesellschaften ein Gescftsfrerttig sei. Auch der Regelungszweck des Zweigstellenverbots werde dadurch [X.], [X.] an jedem Kanzleisitz wenigstens ein Anwalt ttig sei, der [X.] fr und gegen die [X.] befugt sei. Der Beklagtesei passivlegitimiert, weil er durch sein Verhalten unter [X.] gegen die Vor-- 6 -schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zumindest den Wettbewerb der [X.] frdere; diese verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil vorgesetzestreuen [X.], [X.] sie die Kanzleikosten durch den Verzichtauf einen Gescftsfrer an jedem Kanzleiort niedriger halte. Dieser [X.] seiohne weiteres wettbewerbsrechtlich relevant.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie fren in dem Umfang, in dem der Senat die Revision des Beklagtenangenommen hat, zur Aufhebung und [X.] [X.] ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, Wettbewerbsver-stûe auch der eigenen Mitglieder zu verfolgen.Eine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfigen [X.] zur Frderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG (st. Rspr.; vgl. u.a. [X.]Z 109, 153, 156 ± [X.] durch [X.], 225, 227 ± Überrtliche Anwaltssoziett; [X.], [X.]. v. 30.4.1997± I ZR 154/95, [X.], 914, 915 = [X.], 1051 ± [X.]; [X.]. v.9.10.1997 ± [X.], [X.], 172, 173 ± Professorenbezeichnung in [X.] III; [X.]. v. 2.4.1998 ± [X.], [X.], 835, 836 = [X.],729 ± Zweigstellenverbot; [X.]. v. 3.12.1998 ± [X.], [X.], 748, 749= [X.] 1999, 824 ± Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; vgl. auch [X.],[X.]. v. 30.9.1981 ± 1 BvR 545/81; [X.]. v. 18.3.1992 ± 1 BvR 1503/88; [X.] [X.] Kammern gemû § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vgl.[X.]Z 81, 229, 230). Die Kammern freier Berufe sind Verzur [X.] Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie ± un-geachtet ihrer ffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung ± die beruflichen Belangeihrer Mitglieder zu wahren und zu frdern haben. Die Klagebefugnis der [X.] 7 -anwaltskammern besteht ± sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klagebe-fugnis gemû § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind ± auch hinsichtlich der Gel-tendmachung wettbewerbsrechtlicher [X.] gegen ihre [X.].In der mlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der [X.] es zur Überprfung durch den Senat gestellt, ob diese Befugnis der [X.]im Streitfall nicht doch an Grenzen stoûe und die [X.] als eine mit hoheitli-chen Befugnissen ausgesta[X.]te Krperschaft des ffentlichen Rechts nicht ge-halten sei, gegen ihre Mitglieder in erster Linie mit den Mi[X.]ln des Berufsrechtsvorzugehen. Die [X.] ist indessen auch bei Beachtung des Grundsatzes derVerltnismûigkeit nicht tigt, auf die Durchsetzung der zivilrechtlichen [X.] ihren Mitgliedern zugunsten von [X.] zu verzichten. Denn berufsrechtlich kann der Vorstand der[X.] lediglich eine Belehrung (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) oder eine [X.] 73Abs. 2 Nr. 4, § 74 Abs. 1 [X.]) aussprechen oder die Einleitung eines anwalts-gerichtlichen Verfahrens anregen (§§ 120a, 113 ff. [X.]). Dagegen sieht [X.] keine Mlichkeit vor, eine Untersagungsverfzu erlassen, die ±lich wie ein auf Unterlassung gerichtetes [X.]eil eines Zivilgerichts [X.]. Eine Belehrung oder eine Rt, selbst wenn sie im anwalts-gerichtlichen Verfahren besttigt wird (vgl. § 74a [X.]), nicht weiter als [X.]. Der [X.] stehen somit keine der zivilrechtlichen [X.] entsprechenden berufsrechtlichen Mi[X.]l zu Gebote. Daher kann [X.] auch unter dem Gesichtspunkt eines [X.] schonenden Umgangs mit ih-ren Mitgliedern nicht verwehrt werden, die ihr zustehenden zivilrechtlichen [X.] auf dem [X.] von der Rechtsordnung vorgesehenen Wege durchzuset-zen.- 8 -2.In der Sache wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, bereits nach altem Recht sei in jeder Niederlassungeiner Rechtsanwaltsgesellschaft die Ttigkeit eines gescftsfrenden Rechts-anwalts geboten gewesen. Da das alte Recht ± so die Revision ± kein entspre-chendes Gebot aufgestellt habe, fehle es an einer Verletzungshandlung des [X.], die eine Wiederholungsgefahr und damit einen wettbewerbsrechtlichenUnterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG begrk. [X.] alte Recht kommt es indessen bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlas-sungsanspruch nicht mehr an. Ob der [X.] ein solcher Anspruch zusteht, istauch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidunggeltenden Recht zu beantworten (vgl. [X.]Z 141, 329, 336 ± Tele-Info-CD; [X.],[X.]. v. [X.] ± [X.], [X.] 2000, 759, 760 ± Zahnersatz aus Manila;[X.]. v. 9.11.2000 ± [X.], [X.], 348, 349 = [X.] 2001, 397 ± [X.] im Nahbereich, jeweils m.w.[X.] steht das von der [X.] beanstandete Verhalten des Beklagtenmit der Neuregelung in § 59i [X.] nicht in Einklang. Den getroffenen [X.] sich jedoch keine Wiederholungs- oder (Erst-)Begehungsgefahr ent-nehmen.a)Durch die am 1. Mrz 1999 in [X.] getretene Änderung der [X.] hat sich die Rechtslage insoweit verrt, als § 59i [X.]nunmehr eindeutig bestimmt, [X.] am Sitz und an jeder Zweigniederlassung [X.] zumindest ein organschaftlicher Vertreter als Rechts-anwalt ttig sein [X.].b)Indessen kann ± worauf die Revision mit Recht hinweist ± allein ausdem Umstand, [X.] fr die Rechtsanwaltsgesellschaft des Beklagten nach den- 9 -getroffenen Feststellungen kein gescftsfrender Rechtsanwalt am Kanzleisitzin [X.] ttig war, nicht darauf geschlossen werden, es bestehe nach der er-folgten Gesetzesrung die Gefahr, der Beklagte werde auch weiterhin aufseinem Standpunkt beharren. Vielmehr [X.] die im Wettbewerbsrecht geltendeVermutung, ein Wettbewerber werde sein in der Vergangenheit gezeigtes [X.] auch in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen (vgl. zuletzt [X.], [X.]. v.26.10.2000 ± [X.], [X.], 453, 455 = [X.] 2001, 400 ± TCM-Zen-trum), immer dann, wenn die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens inder Vergangenheit umstri[X.]n war, aufgrund einer Gesetzesrung [X.] eindeutig zu bejahen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1988 ± I ZR 218/86, [X.], 101, 102 ± Brillenpreise I; [X.]. v. [X.], [X.], 665= [X.], 719 ± Schwerpunktgebiete; [X.]. v. 30.10.1997 ± I ZR 185/95,[X.], 591, 592 f. = [X.], 502 ± [X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., vor § 13 [X.]. 20; [X.], Wettbewerbsrechtliche [X.], 7. Aufl., [X.]. 46 [X.]. 39). Denn es kann nicht angenommen werden,[X.] derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage sein Verhalten mit vertretbarenGrVorwurf eines Rechtsverstoûes verteidigt, auch dann auf [X.] Fortsetzung oder Wiederholung seines Handelns besteht, wenn der [X.] die offene Frage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen [X.] hat.Nach altem Recht [X.] sich allein aus dem Zweigstellenverbot des § 28[X.] und der Regelung des § 59a Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach im Falle derrrtlichen Soziett in jeder Kanzlei zumindest ein Mitglied der [X.] sein [X.], nicht ohne weiteres sch[X.]en, [X.] dir-rtliche Rechtsanwaltsgesellschaft an jedem Standort durch einen Rechtsanwaltvertreten sein [X.]te, der einzel[X.]er Gescftsfrer war. Denn eserscheint zumindest nicht zwingend, [X.] nur der alleinvertretungsberechtigte ge-- 10 -scftsfrende Gesellschafter einer GmbH mit dem in § 59a [X.] angespro-chenen Mitglied der Soziett ± also mit dem Gesellschafter einer Gesellschaftrgerlichen Rechts, um die es sich im Regelfall bei der Soziett handelt ± ver-gleichbar ist. Auch wenn, wie die [X.] vorgetragen hat, die Rechtsanwalts-kammern aus Sorge um eine Umgehung des Zweigstellenverbots auf eine restrik-tive Praxis drten, wollte jedenfalls ein Teil des Schrifttums es ausreichen las-sen, [X.] an jedem Standort der [X.] zumindest ein generalbe-vollmchtigter Gesellschafter den Schwerpunkt seiner beruflichen Ttigkeit ha[X.](vgl. vor allem [X.], [X.] 161 [1997], 305, 320; [X.]., [X.], 1481, 1485;[X.]. in [X.], [X.], [X.]. § 59a [X.]. 11; [X.] in Henss-ler/[X.] [Hrsg.], Handbuch des [X.], 2001, [X.]. E [X.]. 174). [X.] Gesetzgebungsverfahren war die Frage, wirrtliche Rechtsanwaltsge-sellschaften an den jeweiligen Standorten vertreten sein sollten, durchaus um-stri[X.]n (vgl. [X.], NJW 1999, 241, 243; [X.]., [X.], 1481, 1485). DieFrage der [X.] hat auch der Gesetzgeber nicht in dem vonder [X.] fr notwendig gehaltenen Sinne geklrt; denn § 59i [X.] sagtnichts darr aus, ob der gescftsfrende Gesellschafter [X.] sein [X.] (vgl. dazu eingehend [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 59f[X.]. 6 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf hin, [X.] eine Vertretungsregelung,nach der ein gescftsfrender Rechtsanwalt nur zusammen mit einem anderenin [X.]elben Niederlassung ttigen Anwalt [X.] ist, auch im Hinblickauf das Zweigstellenverbot keinen Bedenken begegnet (so auch [X.] in[X.]/[X.] aaO [X.]. E [X.]. 174).Das Verhalten des Beklagten erlaubt unter diesen Umsticht [X.], er werde auch nach dem Inkrafttreten des § 59i [X.] weiterhin daraufbestehen, [X.] in [X.] und anderen Niederlassungen der Rechtsanwaltsge-sellschaft kein organschaftlicher Vertreter ttig sein msse. Das [X.] -hat zwar eine klarstellende Erklrung des Beklagten nach der Verabschiedungdes [X.]-Änderungsgesetzes vermiût. Es hat aber selbst nicht deutlich [X.], [X.] es eine derartige Erklrung erwartet hat. In der mlichen Verhand-l[X.] ohne weiteres geklrt werden k, ob der Beklagte sich auch unterder Geltung des (damals noch nicht in [X.] getretenen) kftigen Rechts zu einerFortsetzung des beanstandeten Verhaltens fr berechtigt hielt.c)Die Revisionserwiderung tritt dem mit der Erwtgegen, fr dieFrage des Vorliegens der Wiederholungsgefahr komme es allein auf den Zeit-punkt der letzten mlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Dabei [X.] jedoch unbercksichtigt, [X.] das Berufungsgericht keine hinreichenden Fest-stellungen zur Frage der Wiederholungs- oder (Erst-)Begehungsgefahr getroffenhat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung geht es daher nicht dar-um, abweichend von § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (= § 559 Abs. 1 Satz 1 [X.].F.) das tatschliche Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz zu ver-werten, wonach die Rechtsanwaltsgesellschaft der Gesetzesrung inzwischendadurch Rechnung trage, [X.] in jeder Zweigniederlassung ein [X.] ttig sei. Auch wenn der Beklagte seinen Vortrag nicht in die-ser Weise erzt [X.], [X.] die durch die Gesetzesrung notwendig ge-wordenen erzenden Feststellungen zur Wiederholungsgefahr nachzuholen.Diese Feststellungen kch nicht ausnahmsweise (dazu Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 561 [X.]. 10) anhand des in Kopie vorgelegten Auszugs ausdem Handelsregister im Revisionsverfahren getroffen werden. Die [X.] hatmit Recht darauf verwiesen, [X.] der erzende Vortrag des Beklagten nicht injeder Hinsicht durch das Handelsregister belegt werde. Es ist einstweilen nochoffen, ob der Vortrag des Beklagten zu den inzwischen geltenden Vertretungsver-ltnissen unstreitig ist oder [X.] -4.Das angefochtene [X.]eil kann unter diesen [X.]. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, um den [X.] Vorbringen zu ermlichen und ihnen Gelegenheit zu geben,gegebenenfalls auf den Wegfall der Begehungsgefahr durch geeignete Prozeûer-klrungen zu reagieren. Bei der zu treffenden Entscheidung wird das Berufungs-gericht ferner zu bercksichtigen haben, [X.] das beantragte Verbot ungeachtetder Frage der Vertretung durch einen gescftsfrenden Rechtsanwalt in zwei-facher Hinsicht einer erzenden Begrrft [X.]: Zum einen lût sichdem Berufungsurteil nicht ohne weiteres entnehmen, weswegen der Beklagte[X.] haften soll, [X.] an anderen Standorten der [X.] ebenfallskein organschaftlicher Vertreter der [X.] war. Zum anderen kann die[X.] auch unter der Geltung des neuen Rechts nicht beanspruchen, [X.] injeder Niederlassung ein allein[X.]er Gescftsfrer ttig ist. [X.] herkmmlichen Sozie[X.]n [X.] vereinbart werden, [X.] ein Sozius nur miteinem weiteren Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt ist. Mit dem Zweigstellen-verbot des § 28 [X.] geriete eine solche Vertretungsregelung erst dann in [X.], wenn die in einer Niederlassung ttigen Anwlte auch gemeinsam nicht [X.] berechtigt [X.], sondern noch der Mitwirkung eines weiteren, [X.] oder in einer anderen Niederlassung ttigen Anwalts [X.].ErdmannBornkamm[X.]BscherSchaffert

Meta

I ZR 29/99

25.10.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. I ZR 29/99 (REWIS RS 2001, 868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 868

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