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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 142/11
vom
24. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.]
am 24. Mai 2012
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 31.
August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69
nebst Zinsen wendet.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art.
103
Abs.
1
GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000
weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.
Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] gegen den "anderen Teil" als [X.]. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermö-genswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. [X.] ist 1
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3
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folglich der Inhaber des nach §
143 [X.] zurückzugewährenden [X.], ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubi-ger des Schuldners handeln muss ([X.], Urteil vom 29.
November 2007
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IX
ZR 121/06, [X.]Z 174,
314 Rn.
23; Urteil vom 29.
September 2011 -
IX
ZR 202/10, [X.], 85 Rn.
11). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen [X.] an das Finanzamt [X.] befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuld-ners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist.
Kayser
Raebel
.Gehrlein
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2010 -
2-4 O 221/09 -
O[X.], Entscheidung vom 31.08.2011 -
3 U 166/10 -
Meta
24.05.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZR 142/11 (REWIS RS 2012, 6094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6094
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