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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 112/03
vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi
am 17. März 2005 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2003 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.699,38 • festgesetzt.
Gründe:
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 2005 im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 552a ZPO im Streitfall gegeben sind. Hierauf wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen.
Eine Vernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Schuld-nerin hat das Berufungsgericht zu Recht unterlassen, weil der entsprechende Sachvortrag der Beklagten unsubstantiiert ist. Es fehlt schon an der Benen-nung einer Größenordnung der angeblich investierten Gelder, so daß nicht be-urteilt werden kann, ob der behauptete [X.] geeignet war, die Schuldne-rin zu sanieren (vgl. hierzu [X.], Urt. v. 12. November 1992 - [X.] ZR 236/91, - 3 - ZIP 1993, 276; v. 15. Dezember 1994 - [X.] ZR 18/94, [X.], 297, 299; v. 4. Dezember 1997 - [X.] ZR 47/97, [X.], 248, 251; [X.]/[X.], Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 9. Aufl. Rn. 409 f).
[X.] Ganter [X.]
[X.] Neıkovi
Meta
17.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZR 112/03 (REWIS RS 2005, 4434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4434
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