Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. I ZR 89/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1390

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 89/02 Verkündet am: 30. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Steuerberater-Hotline
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; StBerG §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1; [X.] §§ 4, 13, 21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer ([X.]) § 45 Abs. 4 Satz 1

a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline zustande kommende [X.] wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden [X.] geschlossen und nicht mit dem [X.] zur Steuerberatung nicht befugten [X.] Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.
b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verstößt es nicht gegen § 13 Nr. 2 [X.], wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierfür eine im Minutentakt berechnete [X.] vereinbart.

[X.], Urt. v. 30. September 2004 [X.] I ZR 89/02 [X.] Kammergericht LG Berlin - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil der Kammer für [X.] des [X.] vom 14. Februar 2000 abgeän-dert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] unterhält und bewirbt einen Telefonanschluß, über den [X.] gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten können. Zur [X.] der Beratung leitet die [X.] die Anrufe, die über die in der Werbung [X.] bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertrag-- 3 - lich verbundene Steuerberater weiter. Die [X.] stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die [X.] 2,48 DM an die [X.] aus. Die auf diese Weise von der [X.] eingenom-menen Beträge leitet die [X.] je nach Gesprächsaufkommen an die beteilig-ten Steuerberater weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teil-nahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält. Die Klägerin, eine Steuerberaterkammer, hat die Ansicht vertreten, die bean-standete Telefonberatung verstoße gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Gebührenverordnung für Steuerberater ([X.]). Sie hat im Verhalten der [X.]n einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. gesehen und sie auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Steuerberatung zu ei-nem Minutenpreis von 3,63 DM für den Anrufer per Telefon/Hotline [X.]. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.], 61 = [X.], 613). Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblie-ben ([X.], 635 [Ls.] = [X.] 2003, 316). Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat [X.] noch vor der erst später ergangenen Se-natsentscheidung —[X.]fi ([X.] 152, 153) [X.] in dem beanstandeten [X.] einen Verstoß der mitwirkenden Steuerberater gegen die Gebührenregelun-gen in § 64 Abs. 1 StBerG, § 4 Abs. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.] und § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer ([X.]) gesehen und der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichts-punkt des [X.] aus § 1 UWG a.F. zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die [X.] fördere den unlauteren Wettbewerb der Steuerberater, die sich an der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da die Gefahr bestehe, daß die gesetzlichen Gebühren unter- oder überschritten und nicht geschuldete Gebühren erhoben würden. Die [X.] sei auch auf die telefonische Beratung durch Steuerberater anzuwenden. Die Erhebung einer [X.] nach § 13 Satz 1 Nr. 1 [X.] komme für eine telefonische Beratung nicht in Betracht. Außerdem dürfe die in der Verordnung vorgesehene [X.] die Vergütungssätze der Verordnung nicht unter-, son-dern nur überschreiten (§ 4 [X.]). Im übrigen sei nicht gewährleistet, daß die Rahmengebühr des § 13 Satz 2 [X.] in Höhe von 37,50 DM bis 90 DM je an-gefangene halbe Stunde bei der Abrechnung der telefonischen Beratung nicht un-terschritten werde: Bleibe ein Beratungsgespräch unter zehn Minuten, werde die Mindestzeitgebühr des § 13 Satz 2 [X.] nicht erreicht. Auch das Gebot der Angemessenheit der Gebühren aus § 64 Abs. 1 StBerG und § 45 Abs. 4 Satz 1 [X.] könne ein Unterschreiten der Gebühren nicht rechtfertigen, da die bei der [X.] zu berücksichtigenden Umstände wie der Wert des Objekts, - 5 - die Art der Aufgabe und der Schwierigkeitsgrad der Leistung bei der vorliegenden [X.]abrechnung unberücksichtigt blieben. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das von der Klägerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar. 1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.33; [X.] in Harte/[X.], UWG, § 8 Rdn. 275). Insofern hat sich gegenüber der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf die das Berufungsge-richt zu Recht abgestellt hat, nichts geändert (dazu [X.] 79, 390, 392 ff. [X.] Apo-theken-Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Mit ihrer Werbung für die Dienstlei-stung einer Steuerberatung hat sich die [X.] in ein konkretes [X.] (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den Mitgliedern des klagenden Verbandes gestellt. 2. In dem beanstandeten Verhalten der [X.]n liegt kein Angebot einer verbotenen Hilfeleistung in Steuersachen. Der Klägerin steht daher kein Unterlas-sungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG zu. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung, aber zutreffend, aber davon aus, daß bei dem beanstandeten Geschäftsmodell der [X.]n der [X.] über die Beratungsleistung nicht mit der [X.]n, sondern mit dem jeweils telefonisch beratenden Steuerberater zustande kommt. Damit handelt es sich bei der Beratung um eine nicht von der [X.]n, sondern von dem jeweiligen [X.] erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den äußeren Umständen - 6 - zweifelhaft, zwischen wem der [X.] geschlossen werden soll. Für den Vertragsschluß mit dem telefonisch [X.] Steuerberater spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, daß der Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefähr-dende Gestaltung gerichtet ist. Wäre im Streitfall das Angebot des [X.] auf einen Vertragsschluß mit der [X.]n gerichtet, wäre der Vertragszweck gefährdet. Nach § 2 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. hierzu § 1 StBerG) geschäftsmäßig nur von Personen oder Vereinigungen ausgeübt werden, die dazu befugt sind. Die [X.] gehört nicht zu diesem in §§ 3, 4 StBerG näher beschriebenen Kreis. Ihr ist es daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG versagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersa-chen zu leisten. Käme der [X.] in einer steuerlichen Angele-genheit mit der [X.]n zustande, wäre er auf eine unzulässige geschäftsmäßi-ge Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Ver-stoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. [X.] 132, 229, 231 f. m.w.N.). Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht beabsichtigen. Ist den Umständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressaten sich das Angebot zum Abschluß eines [X.] richtet, ist daher nur diejenige Auslegung nach beiden Seiten [X.], die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf [X.] in Ermangelung ei-nes erkennbaren entgegenstehenden Willens des [X.] [X.] das Angebot zum Abschluß eines [X.] mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend [X.] 152, 153, 157 ff. [X.] [X.]). - 7 - 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der [X.]n mit ihrem Geschäftsmodell geförderten Verhalten des telefonisch ein-geschalteten Steuerberaters kein Wettbewerbsverstoß, für den die [X.] als Teilnehmerin haftbar gemacht werden könnte. Der Steuerberater, der dem [X.] berechnet (die Differenz zu den insgesamt in Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die [X.] flie-ßenden Telefongebühren), verstößt nicht gegen die preisrechtlichen Bestimmun-gen des [X.]. a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder [X.] und der [X.] um [X.] von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. [X.] 152, 153, 162 [X.] An-walts-Hotline, zur Rechtsanwaltsgebührenordnung; ferner [X.] in [X.]/ [X.] [X.]O § 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Verstoßes gegen derartige [X.] steht Mitbewerbern und Verbänden, die [X.] wie die Klägerin [X.] die ge-werblichen Interessen von Mitbewerbern wahrnehmen, ein Unterlassungsan-spruch aus § 8 Abs. 1, § 3 UWG zu. b) Mit dem von der [X.]n organisierten und geförderten Steuerbera-tungsdienst sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässi-gen Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden. [X.]) Es stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Steuerberatungs-gesetzes und der [X.] dar, daß dem Ratsuchenden für die Beratung im Streitfall eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung gestellt wird. - 8 - Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ein Steuerberater an die durch das [X.] durch Rechtsverordnung erlassene Gebührenver-ordnung gebunden. Die Höhe der Gebühren darf nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach [X.], Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten. Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] er-füllen. Danach erhält der Steuerberater für einen mündlichen Rat oder eine [X.], wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu-sammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehntel der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr. Im Falle einer Erstberatung darf [X.] nach § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedoch 180 • nicht übersteigen, was [X.] wenn eine [X.] von 5,5/10 zugrunde gelegt wird [X.] ab einem Gegen-standswert von mehr als 6.000 • zu einer betragsmäßigen Begrenzung des Ge-bührenanspruchs führt. Darüber hinaus sieht § 13 [X.] ausdrücklich auch die Möglichkeit der Abrechnung nach einer [X.] vor. Dies gilt nach § 13 Satz 1 Nr. 1 [X.] für die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen sowie nach § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.] für den Fall, daß es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts gibt. Ob die Anhaltspunkte genügen, ist insbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Steuerberater in der Lage ist, den Gegenstandswert ohne langwierige Zusatzermittlungen zu schätzen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 13 Rdn. 10). Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob sich daraus für die Praxis in Zweifelsfällen [X.] wie im Schrifttum teilweise angenommen (vgl. [X.] [X.]O § 13 Rdn. 11; enger dagegen [X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., § 13 Rdn. 1) [X.] sogar generell eine Wahlmöglichkeit des Steuerberaters zwischen [X.] und [X.] ergibt. Denn ein Steuerbera-ter, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um eine telefonische - 9 - Beratung in einer Steuerangelegenheit gebeten wird, verstößt nicht gegen die Preisbestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebüh-renverordnung, wenn er hierfür unter Berufung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.] ei-ne [X.] ansetzt. In vielen Fällen werden von vornherein Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes fehlen. Aber auch in den Fällen, in denen solche Anhaltspunkte an sich ermittelt werden könnten, wäre der Steuerberater vollständig auf die Angaben des ihm nicht näher bekannten Ratsuchenden ange-wiesen, die er in keiner Weise überprüfen könnte. Hinzu kommt, daß sich ein An-rufer, der sich an einen der von der [X.]n vermittelten Steuerberater wendet, durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer [X.]vergütung einverstanden er-klärt. Mit der [X.]vergütung wählen die Parteien des Beratungsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der gegenstandswertabhängigen Berech-nung vollständig löst. Dies ist für sich genommen im Streitfall nicht zu [X.] (vgl. für den Fall der anwaltlichen Beratung, für den andere gesetzliche Ge-bührenbestimmungen gelten, [X.] 152, 153, 160 f. [X.] [X.]). [X.]) Die von der [X.]n vermittelten Steuerberater verstoßen auch nicht deswegen gegen die gebührenrechtlichen Bestimmungen, weil die von ihnen in Rechung gestellten Gebühren den in der [X.] ge-setzten Rahmen unterschreiten. Die [X.], die der Abrechnung eines Steuerberaters zugrunde gelegt wird, beträgt nach § 13 Satz 2 [X.] zwischen 19 und 46 • je angefangene halbe Stunde. Die zeitabhängige Mindestgebühr wird damit bei der von der Kläge-rin beanstandeten telefonischen Beratung, für die dem Ratsuchenden ein Betrag von 2,48 DM pro Minute berechnet wird, nach 15 Minuten erreicht, die [X.] wird auch nach 30 Minuten nicht überschritten. Eine Unterschreitung des Gebührenrahmens des § 13 Satz 2 [X.] bei Gesprächen von weniger als 15 Minuten ist daher nicht auszuschließen. Erfolgt die Gebührenberechnung nicht - 10 - nach [X.], sondern nach [X.], liegt die [X.] (5,5/10) nach der [X.] mindestens bei 13,75 • (Gegenstandswert bis zu 300 •); auch bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens (1/10 bis 10/10) darf sie 10 • nicht unterschreiten (§ 3 [X.]). Bei einem Gegenstandswert von 1.500 • beträgt die [X.] bereits 57,75 •. Dies macht deutlich, daß die im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von 2,48 DM pro Minute die nach [X.] berechneten gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten würde. Die in der [X.] vorgesehenen Mindestgebüh-ren betreffen jedoch allein den Fall der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebüh-ren. Im Streitfall geht es dagegen um die Berechnung einer vereinbarten Vergü-tung. Für den Fall der Gebührenvereinbarung enthält die Steuerberatergebühren-verordnung keine ausdrückliche Regelung über zu beachtende Mindestsätze. Die Bestimmung des § 4 [X.] legt lediglich die Voraussetzungen für die [X.] einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung fest. In der [X.] werden Abweichungen von den vorgesehenen Gebüh-ren [X.] auch hinsichtlich Gebührenunterschreitungen [X.] in zivil- und preisrechtlicher Hinsicht ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird es den beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften überlassen, die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen (zi-tiert bei [X.]/[X.] [X.]O § 4 Rdn. 1). Dementsprechend ist in § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer ([X.]) vom 2. Juni 1997 ([X.], Beihefter zu Heft 26/1997), zuletzt geändert durch Beschluß der Sat-zungsversammlung vom 24. Oktober 2001 ([X.] 2002, 518), geregelt, daß eine Unterschreitung der angemessenen Vergütung berufswidrig ist. Die [X.] knüpft damit ausdrücklich nicht an die in der Steuerberatergebührenverord-nung genannten Mindestgebühren, sondern an eine angemessene Vergütung an. - 11 - Unter den gegebenen Umständen kann im Streitfall in der Berechnung einer Vergütung, die den Mindestsatz des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht erreicht, kein Unterschreiten der angemessenen Vergütung gesehen werden. Dabei ist zu be-rücksichtigen, daß der Betrag, der dem Ratsuchenden vereinbarungsgemäß für eine halbstündige Beratung in Rechnung gestellt wird, bei etwa 38 • und damit durchaus im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.] liegt. Die Unterschreitung ergibt sich allein dadurch, daß für eine kürzere Inanspruchnahme des [X.] auch nur eine anteilige Vergütung in Rechnung gestellt wird. In dieser Abwei-chung von der Gebührenregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.] liegt kein Unter-schreiten der angemessenen Vergütung, sondern nur eine Abweichung im Modus der Gebührenberechnung. Während die Verordnung aus naheliegenden Praktika-bilitätsgründen einen 30-Minuten-Takt vorsieht, kommt dem Ratsuchenden, der die Vermittlung der [X.]n in Anspruch nimmt, der günstigere [X.]takt zugute, der bei der telefonischen Beratung keinerlei praktische Schwierigkeiten aufwirft. Hierin liegt keine berufswidrige Unterschreitung einer angemessenen Vergütung. cc) Eine Gebührenüberschreitung durch den vermittelten Steuerberater ist mit dem Geschäftsmodell der [X.]n nicht verbunden. Denn die Vergütung, die der Ratsuchende dem Steuerberater über seine Telefonrechnung zahlt, über-schreitet in keinem Fall den durch § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.] gesetzten Rahmen. [X.]) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht einge-wandt werden, der vermittelte Steuerberater nehme die Vergütung auch in Fällen ein, in denen er sich [X.] aus welchen Gründen auch immer [X.] nicht in der Lage sehe, die erbetenen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es ist einem Steuerberater im Rahmen des § 13 [X.] nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine [X.]vergü-tung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische [X.] eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Steuerberater mit [X.] 12 - len Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. [X.] 152, 153, 163 [X.] [X.]). II[X.] Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Be-rufung der [X.]n ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
[X.] Büscher

Schaffert [X.]

Meta

I ZR 89/02

30.09.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. I ZR 89/02 (REWIS RS 2004, 1390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1390

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