Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. I ZR 292/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2419

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESU[X.]TEILI Z[X.] 292/97Verkündet am:27. April 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : neinSteuerberateranzeigeUWG § 1; St[X.]erG § 57a; [X.] § 11 Abs. 1Jedenfalls seit Inkrafttreten der [X.]erufsordnung der [X.]undessteuerberaterkam-mer vom 2. Juni 1997 ist eine 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines [X.] grundsätzlich nicht mehr als berufs- oder wettbewerbswidrig zu [X.].[X.], [X.]. v. 27. April 2000 - I Z[X.] 292/97 - OLG [X.] Chemnitz- [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. April 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision gegen das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 2. Dezember 1997 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von [X.]echts wegen- 3 -Tatbestand:Der beklagte Steuerberater ließ im März und Mai 1996 im "A. [X.]r" die nachstehende halbseitige, 13,4 x 18 cm große Anzeige erscheinen:Der Kläger, ein Lohnsteuerhilfeverein, beanstandet vor allem, daß [X.] der Anzeige reklamehaft übertrieben sei, denn angesichts der größerenunbedruckten Freiflächen habe der gesamte Text - ohne die Übersichtlichkeitder Anzeige zu gefährden - auf deutlich kleinerem [X.]aum untergebracht werdenkönnen.- 4 -Der Kläger hat beantragt,den [X.]eklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] des [X.] mit [X.] auf seine Tätigkeithinzuweisen, die eine Größe von 13,4 cm x 18 cm oder mehr auf-weisen.Dem ist der [X.]eklagte in erster Instanz ohne Erfolg entgegengetreten.Seine [X.]erufung führte zur Aufhebung des landgerichtlichen [X.]eils und [X.] ([X.] W[X.]P 1998, 317).Mit seiner - zugelassenen - [X.]evision erstrebt der Kläger die Wiederher-stellung des landgerichtlichen [X.]eils. Der [X.]eklagte beantragt, die [X.]evisionzurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Das [X.]erufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß spätestens [X.] der [X.]erufsordnung der [X.] vom [X.] ([X.], [X.], [X.]eihefter Nr. 26 v. 27.6.1997) am 1. [X.] die angegriffene, zweimal erschienene Zeitungsanzeige nicht mehr alsberufs- und wettbewerbswidrig nach § 1 UWG i.V. mit §§ 57, 57a St[X.]erG und§ 11 Abs. 1 [X.] untersagt werden kann. Auf die zur Zeit der [X.] geltenden Vorschriften des [X.]erufsrechts der Steuerberater kommt esnicht an, weil der Kläger einen in die Zukunft gerichteten [X.] 5 -spruch erhebt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.1988 - I Z[X.] 17/86, [X.], 767, 768= W[X.]P 1988, 607 - [X.] Nach den §§ 57, 57a Abs. 1 St[X.]erG ist einem Steuerberater [X.] erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlichunterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] W[X.]P 1996, 190, 191; [X.],[X.]. v. 3.12.1998 - [X.], [X.], 748, 749 = [X.], 824- Steuerberaterwerbung auf Fachmessen). Die gesetzgeberische Grundent-scheidung der §§ 57, 57a St[X.]erG ist inzwischen in das Satzungsrecht [X.] mit den §§ 10 ff. [X.] übernommen und teil-weise konkretisiert worden (vgl. [X.], [X.]. v. 15.12.1997 - [X.] ([X.]) 5/97, [X.], 351 = DSt[X.]E 1998, 154). In die Prüfung der Frage, ob das Werbever-halten eines Steuerberaters das Sachlichkeitsgebot verletzt, sind auch dieseverbandsrechtlichen Vorschriften einzubeziehen ([X.] [X.], 748, 749- Steuerberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.). Die [X.]egelung des § 11Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt klar, daß Steuerberater auch in Anzeigen über ihreberufliche Tätigkeit sachlich unterrichten dürfen. In § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.]ist dazu ergänzend bestimmt, daß Anzeigen keine übertriebene, auffällige oderin sonstiger Weise reklamehafte Form haben dürfen. Durch § 61 [X.] sindaußerdem die Standesrichtlinien der [X.] vom24./25. Januar 1977 ([X.]ichtlSt[X.]) ausdrücklich aufgehoben worden. Der älterenAufsichtspraxis der [X.] zu Nr. 34 [X.]ichtlSt[X.], [X.] einer Maximalgröße von 10 x 12 cm oder 13 x 7 cm zu beanstanden(vgl.[X.], [X.] 1998, 245, 247), ist damit der [X.]oden entzogen. Auch eine strikteGrößenbeschränkung von Anzeigen in der Tagespresse nach dem anlaßbezo-genen Minimum, wie es aus Nr. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 [X.]ichtlSt[X.] her-- 6 -geleitet wurde, ist durch die Abkehr vom [X.] in § 57a St[X.]erG über-holt. Um die berufswidrige Anzeigenwerbung allgemein abzugrenzen, stellt§ 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht mehr auf bestimmte Anlässe und Maximalfor-mate ab, sondern nur noch auf die Wirkung im Einzelfall, die sich aus dem Ge-samteindruck der angesprochenen Verkehrskreise ergibt (vgl. [X.] [X.] 1998,351 = DSt[X.]E 1998, 154; [X.], 748, 749 - Steuerberaterwerbung [X.]; vgl. ferner zu § 43b [X.][X.]AO [X.], [X.]. v. 26.5.1997- [X.] ([X.]) 67/96, G[X.]U[X.] 1997, 765, 767 = W[X.]P 1997, 949 = Anw[X.]l. 1997,562). Dies entspricht Sinn und Zweck von § 57a St[X.]erG. Ob eine Anzeigen-werbung, die berufsrechtlich zur Sachlichkeit verpflichtet ist, übertrieben undreklamehaft wirkt, läßt sich allein aus der Größe eines Inserates nicht ableiten([X.]E 94, 372, 396). Der sehr allgemeine, nur auf das Anzeigenformat ge-richtete Klagantrag ist demnach schon dann unbegründet, wenn der Anzeigen-rahmen überhaupt mit einem auf die [X.]erufstätigkeit hinweisenden Inhalt gefülltwerden könnte, der mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar ist.2. Die Frage, ob die Presseanzeige eines Steuerberaters das [X.] verletzt, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise nach ihremGesamteindruck übertrieben, auffällig oder in sonstiger Weise reklamehaftwirkt, ist in erster Linie der Würdigung des Tatrichters vorbehalten, wie auchdie [X.]evision im Grundsatz nicht verkennt.Das [X.]erufungsgericht hat dazu festgestellt, daß sich die Anzeige des[X.]eklagten dem angesprochenen Verkehr als ein schlicht gestalteter und inhalt-lich sachlich gehaltener Hinweis auf seine Existenz, sein Tätigkeitsgebiet unddie Erreichbarkeit (Zeit, Ort, [X.]) darstelle. Das Publikumverstehe die Anzeige nicht als eine mit den Werbemethoden der gewerblichenWirtschaft vergleichbare Anpreisung, die unter gezieltem Einsatz von ständig- 7 -fortentwickelten und deshalb nicht abschließend definierbaren Lockeffektendarauf angelegt sei, potentielle Interessenten von den Vorzügen eines Ange-bots zu überzeugen und entsprechend zu beeinflussen. Vielmehr habe die [X.] für den Durchschnittsleser, auf dessen Sicht es für die [X.]eurteilung an-komme, in erster Linie einen sachlich-informatorischen, wenn auch nicht [X.] Charakter und werde als dem [X.]erufsbild und Ansehen derSteuerberater in der Öffentlichkeit angemessen empfunden. Daran ändere [X.] der Anzeige nichts, die sich im [X.]ahmen einer Gesamtwürdigung für [X.] der Anzeige nicht als prägend erweise, ihr keine übertriebene oderauffällige Gestalt verleihe und auch nicht schon für sich genommen, etwa we-gen Mißachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots, als berufswidrig angesehenwerden könne.Die [X.]evision rügt demgegenüber ohne Erfolg die Verletzung des Erfah-rungssatzes, daß die Größe der Anzeige im halbseitigen Format mit erhebli-chen Freiräumen die Vorstellung erwecke, der [X.]eklagte nehme im [X.] [X.] Mitbewerber eine beherrschende Stellung ein; die Freiräume könnten [X.] den Eindruck einer offenen Haltung gegenüber den [X.]atsuchenden her-vorrufen. [X.]evisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß nach Ansicht des[X.]erufungsgerichts die angegriffene Werbung weder durch die Größe der [X.] noch durch die Größe im Zusammenwirken mit den [X.] Grenze formaler Sachlichkeit zur reklamehaften Form überschreitet.[X.]echtsfehlerfrei ist zunächst die Annahme des [X.]erufungsgerichts, daßdie nach § 57a St[X.]erG gebotene Sachlichkeit der Form (vgl. auch § 11 Abs. 1Satz 3 [X.]) nicht voraussetzt, daß die beanspruchte Anzeigenfläche dasinformationswesentliche Minimum nicht überschreitet. Auch größere [X.] innerhalb einer Anzeige sind für sich genommen noch kein genügender- 8 -Anhaltspunkt für eine Verletzung des formalen [X.]. Eine inder Form sachliche, nicht reklamehaft übersteigerte Anzeigengestaltung wirdjedenfalls noch nicht dadurch verlassen, daß eine Anzeige auch durch einen [X.] noch ausgewogenen druckfreien Anteil der eingerahmten [X.] gefüllt ist. Es ist ferner nicht erfahrungswidrig, wenn das [X.]erufungsgerichtdie Anzeige trotz ihrer Größe als schlicht und unaufdringlich beurteilt und ihreine dem [X.]erufsbild des Steuerberaters angemessene, zurückhaltende Wer-bewirkung beigemessen hat. Wie bereits dargelegt, läßt sich allein aus [X.] eines Inserates nicht ableiten, daß es sich mit dem Gebot der formalenSachlichkeit in Widerspruch setzt. [X.] Inserate eines freiberuflich täti-gen Steuerberaters in einem lokalen, kleinformatigen Anzeigenblatt, die ange-sichts des relativ niedrigen Anzeigenpreises von 100,-- DM nicht aus dem [X.] [X.]ahmen fallen, erwecken bei den angesprochenen [X.] noch nicht den Eindruck, daß der Werbetreibende zumindest örtlich eineführende Stellung einnehme. Das gilt um so mehr, wenn bei Prüfung etwaiger[X.]eklamehaftigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] auch berücksichtigt wird,daß die Anzeige des [X.]eklagten im Abstand von zwei Monaten nur zweimal er-schienen ist.3. Auf die Angriffe der [X.]evision gegen die Annahme des [X.]erufungsge-richts, sämtliche in der Anzeige enthaltenen Informationen und die [X.] im [X.] seien mit § 57a St[X.]erG vereinbar (vgl. auch [X.],[X.]. v. 24.6.1996 - [X.] 35/95, NJW 1996, 2733 zum Logo auf dem [X.]rief-bogen eines Anwaltsnotars), kommt es nicht an. Denn der Kläger wendet [X.] seinem Antrag nur gegen die Größe der Anzeige, nicht auch gegen [X.] -Die [X.]evision ist danach auf Kosten des [X.] zurückzuweisen, § 97Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]üscher[X.]aebel

Meta

I ZR 292/97

27.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. I ZR 292/97 (REWIS RS 2000, 2419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2419

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.