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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESU[X.]TEILI Z[X.] 292/97Verkündet am:27. April 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : neinSteuerberateranzeigeUWG § 1; St[X.]erG § 57a; [X.] § 11 Abs. 1Jedenfalls seit Inkrafttreten der [X.]erufsordnung der [X.]undessteuerberaterkam-mer vom 2. Juni 1997 ist eine 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines [X.] grundsätzlich nicht mehr als berufs- oder wettbewerbswidrig zu [X.].[X.], [X.]. v. 27. April 2000 - I Z[X.] 292/97 - OLG [X.] Chemnitz- [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. April 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision gegen das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 2. Dezember 1997 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von [X.]echts wegen- 3 -Tatbestand:Der beklagte Steuerberater ließ im März und Mai 1996 im "A. [X.]r" die nachstehende halbseitige, 13,4 x 18 cm große Anzeige erscheinen:Der Kläger, ein Lohnsteuerhilfeverein, beanstandet vor allem, daß [X.] der Anzeige reklamehaft übertrieben sei, denn angesichts der größerenunbedruckten Freiflächen habe der gesamte Text - ohne die Übersichtlichkeitder Anzeige zu gefährden - auf deutlich kleinerem [X.]aum untergebracht werdenkönnen.- 4 -Der Kläger hat beantragt,den [X.]eklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] des [X.] mit [X.] auf seine Tätigkeithinzuweisen, die eine Größe von 13,4 cm x 18 cm oder mehr auf-weisen.Dem ist der [X.]eklagte in erster Instanz ohne Erfolg entgegengetreten.Seine [X.]erufung führte zur Aufhebung des landgerichtlichen [X.]eils und [X.] ([X.] W[X.]P 1998, 317).Mit seiner - zugelassenen - [X.]evision erstrebt der Kläger die Wiederher-stellung des landgerichtlichen [X.]eils. Der [X.]eklagte beantragt, die [X.]evisionzurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Das [X.]erufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß spätestens [X.] der [X.]erufsordnung der [X.] vom [X.] ([X.], [X.], [X.]eihefter Nr. 26 v. 27.6.1997) am 1. [X.] die angegriffene, zweimal erschienene Zeitungsanzeige nicht mehr alsberufs- und wettbewerbswidrig nach § 1 UWG i.V. mit §§ 57, 57a St[X.]erG und§ 11 Abs. 1 [X.] untersagt werden kann. Auf die zur Zeit der [X.] geltenden Vorschriften des [X.]erufsrechts der Steuerberater kommt esnicht an, weil der Kläger einen in die Zukunft gerichteten [X.] 5 -spruch erhebt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.1988 - I Z[X.] 17/86, [X.], 767, 768= W[X.]P 1988, 607 - [X.] Nach den §§ 57, 57a Abs. 1 St[X.]erG ist einem Steuerberater [X.] erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlichunterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] W[X.]P 1996, 190, 191; [X.],[X.]. v. 3.12.1998 - [X.], [X.], 748, 749 = [X.], 824- Steuerberaterwerbung auf Fachmessen). Die gesetzgeberische Grundent-scheidung der §§ 57, 57a St[X.]erG ist inzwischen in das Satzungsrecht [X.] mit den §§ 10 ff. [X.] übernommen und teil-weise konkretisiert worden (vgl. [X.], [X.]. v. 15.12.1997 - [X.] ([X.]) 5/97, [X.], 351 = DSt[X.]E 1998, 154). In die Prüfung der Frage, ob das Werbever-halten eines Steuerberaters das Sachlichkeitsgebot verletzt, sind auch dieseverbandsrechtlichen Vorschriften einzubeziehen ([X.] [X.], 748, 749- Steuerberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.). Die [X.]egelung des § 11Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt klar, daß Steuerberater auch in Anzeigen über ihreberufliche Tätigkeit sachlich unterrichten dürfen. In § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.]ist dazu ergänzend bestimmt, daß Anzeigen keine übertriebene, auffällige oderin sonstiger Weise reklamehafte Form haben dürfen. Durch § 61 [X.] sindaußerdem die Standesrichtlinien der [X.] vom24./25. Januar 1977 ([X.]ichtlSt[X.]) ausdrücklich aufgehoben worden. Der älterenAufsichtspraxis der [X.] zu Nr. 34 [X.]ichtlSt[X.], [X.] einer Maximalgröße von 10 x 12 cm oder 13 x 7 cm zu beanstanden(vgl.[X.], [X.] 1998, 245, 247), ist damit der [X.]oden entzogen. Auch eine strikteGrößenbeschränkung von Anzeigen in der Tagespresse nach dem anlaßbezo-genen Minimum, wie es aus Nr. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 [X.]ichtlSt[X.] her-- 6 -geleitet wurde, ist durch die Abkehr vom [X.] in § 57a St[X.]erG über-holt. Um die berufswidrige Anzeigenwerbung allgemein abzugrenzen, stellt§ 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht mehr auf bestimmte Anlässe und Maximalfor-mate ab, sondern nur noch auf die Wirkung im Einzelfall, die sich aus dem Ge-samteindruck der angesprochenen Verkehrskreise ergibt (vgl. [X.] [X.] 1998,351 = DSt[X.]E 1998, 154; [X.], 748, 749 - Steuerberaterwerbung [X.]; vgl. ferner zu § 43b [X.][X.]AO [X.], [X.]. v. 26.5.1997- [X.] ([X.]) 67/96, G[X.]U[X.] 1997, 765, 767 = W[X.]P 1997, 949 = Anw[X.]l. 1997,562). Dies entspricht Sinn und Zweck von § 57a St[X.]erG. Ob eine Anzeigen-werbung, die berufsrechtlich zur Sachlichkeit verpflichtet ist, übertrieben undreklamehaft wirkt, läßt sich allein aus der Größe eines Inserates nicht ableiten([X.]E 94, 372, 396). Der sehr allgemeine, nur auf das Anzeigenformat ge-richtete Klagantrag ist demnach schon dann unbegründet, wenn der Anzeigen-rahmen überhaupt mit einem auf die [X.]erufstätigkeit hinweisenden Inhalt gefülltwerden könnte, der mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar ist.2. Die Frage, ob die Presseanzeige eines Steuerberaters das [X.] verletzt, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise nach ihremGesamteindruck übertrieben, auffällig oder in sonstiger Weise reklamehaftwirkt, ist in erster Linie der Würdigung des Tatrichters vorbehalten, wie auchdie [X.]evision im Grundsatz nicht verkennt.Das [X.]erufungsgericht hat dazu festgestellt, daß sich die Anzeige des[X.]eklagten dem angesprochenen Verkehr als ein schlicht gestalteter und inhalt-lich sachlich gehaltener Hinweis auf seine Existenz, sein Tätigkeitsgebiet unddie Erreichbarkeit (Zeit, Ort, [X.]) darstelle. Das Publikumverstehe die Anzeige nicht als eine mit den Werbemethoden der gewerblichenWirtschaft vergleichbare Anpreisung, die unter gezieltem Einsatz von ständig- 7 -fortentwickelten und deshalb nicht abschließend definierbaren Lockeffektendarauf angelegt sei, potentielle Interessenten von den Vorzügen eines Ange-bots zu überzeugen und entsprechend zu beeinflussen. Vielmehr habe die [X.] für den Durchschnittsleser, auf dessen Sicht es für die [X.]eurteilung an-komme, in erster Linie einen sachlich-informatorischen, wenn auch nicht [X.] Charakter und werde als dem [X.]erufsbild und Ansehen derSteuerberater in der Öffentlichkeit angemessen empfunden. Daran ändere [X.] der Anzeige nichts, die sich im [X.]ahmen einer Gesamtwürdigung für [X.] der Anzeige nicht als prägend erweise, ihr keine übertriebene oderauffällige Gestalt verleihe und auch nicht schon für sich genommen, etwa we-gen Mißachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots, als berufswidrig angesehenwerden könne.Die [X.]evision rügt demgegenüber ohne Erfolg die Verletzung des Erfah-rungssatzes, daß die Größe der Anzeige im halbseitigen Format mit erhebli-chen Freiräumen die Vorstellung erwecke, der [X.]eklagte nehme im [X.] [X.] Mitbewerber eine beherrschende Stellung ein; die Freiräume könnten [X.] den Eindruck einer offenen Haltung gegenüber den [X.]atsuchenden her-vorrufen. [X.]evisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß nach Ansicht des[X.]erufungsgerichts die angegriffene Werbung weder durch die Größe der [X.] noch durch die Größe im Zusammenwirken mit den [X.] Grenze formaler Sachlichkeit zur reklamehaften Form überschreitet.[X.]echtsfehlerfrei ist zunächst die Annahme des [X.]erufungsgerichts, daßdie nach § 57a St[X.]erG gebotene Sachlichkeit der Form (vgl. auch § 11 Abs. 1Satz 3 [X.]) nicht voraussetzt, daß die beanspruchte Anzeigenfläche dasinformationswesentliche Minimum nicht überschreitet. Auch größere [X.] innerhalb einer Anzeige sind für sich genommen noch kein genügender- 8 -Anhaltspunkt für eine Verletzung des formalen [X.]. Eine inder Form sachliche, nicht reklamehaft übersteigerte Anzeigengestaltung wirdjedenfalls noch nicht dadurch verlassen, daß eine Anzeige auch durch einen [X.] noch ausgewogenen druckfreien Anteil der eingerahmten [X.] gefüllt ist. Es ist ferner nicht erfahrungswidrig, wenn das [X.]erufungsgerichtdie Anzeige trotz ihrer Größe als schlicht und unaufdringlich beurteilt und ihreine dem [X.]erufsbild des Steuerberaters angemessene, zurückhaltende Wer-bewirkung beigemessen hat. Wie bereits dargelegt, läßt sich allein aus [X.] eines Inserates nicht ableiten, daß es sich mit dem Gebot der formalenSachlichkeit in Widerspruch setzt. [X.] Inserate eines freiberuflich täti-gen Steuerberaters in einem lokalen, kleinformatigen Anzeigenblatt, die ange-sichts des relativ niedrigen Anzeigenpreises von 100,-- DM nicht aus dem [X.] [X.]ahmen fallen, erwecken bei den angesprochenen [X.] noch nicht den Eindruck, daß der Werbetreibende zumindest örtlich eineführende Stellung einnehme. Das gilt um so mehr, wenn bei Prüfung etwaiger[X.]eklamehaftigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] auch berücksichtigt wird,daß die Anzeige des [X.]eklagten im Abstand von zwei Monaten nur zweimal er-schienen ist.3. Auf die Angriffe der [X.]evision gegen die Annahme des [X.]erufungsge-richts, sämtliche in der Anzeige enthaltenen Informationen und die [X.] im [X.] seien mit § 57a St[X.]erG vereinbar (vgl. auch [X.],[X.]. v. 24.6.1996 - [X.] 35/95, NJW 1996, 2733 zum Logo auf dem [X.]rief-bogen eines Anwaltsnotars), kommt es nicht an. Denn der Kläger wendet [X.] seinem Antrag nur gegen die Größe der Anzeige, nicht auch gegen [X.] -Die [X.]evision ist danach auf Kosten des [X.] zurückzuweisen, § 97Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]üscher[X.]aebel
Meta
27.04.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. I ZR 292/97 (REWIS RS 2000, 2419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2419
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