Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 5 StR 285/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1930

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5 [X.]/09 [X.] vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das [X.] hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte Mitte 2006 und im Januar 2007 in der Wohnung des Zeugen Z. in [X.] an diesen, H.
und andere Abnehmer je 1 kg Haschisch verkaufte (Fälle II.1 und 3 der Urteilsgründe). Des Weiteren verkaufte der Angeklagte Mitte Dezember 2006 3 kg Cannabis-Harz für 4.200 • an den [X.](Fall II.2 der Urteilsgründe). 2 2. Die Beweiswürdigung des [X.] trägt den Schuldspruch nicht. Sie leidet an einem durchgreifenden Widerspruch im Fall II.2 der Ur-teilsgründe, der die übrigen Fälle erfasst (vgl. [X.], 384, 387 in-soweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt). 3 - 3 - Das [X.] hält die Aussage des [X.]in der [X.] betreffend den —Verkauf und auch die Übergabe von 3 kg Can-nabis-Harz an den Angeklagtenfi ([X.]) für glaubhaft, weil sich der Zeuge hierdurch massiv belastet habe. Hierzu steht die Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte habe an [X.]3 kg verkauft. Die Festlegung auf die [X.] des [X.]im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundle-gend und kann nicht als ein letztlich unschädliches Vergreifen im Ausdruck und damit als nicht durchgreifender Fehler bewertet werden. 4 Das [X.] leitet nämlich aus dieser Festlegung für die Fälle II.1 und 3 der Urteilsgründe eine besondere Beweisbedeutung ab. Für diese [X.] standen unmittelbare Zeugen nicht mehr zur Verfügung. Die Zeugen

[X.]und

Z. hatten ihre Tatbeteiligung in der [X.] bestritten. In dieser prekären [X.] sogar die [X.] verfügten über eher vage Erinnerungen [X.] hat das [X.] eine Bestätigung der früheren Aussage des [X.], [X.]

sei Lieferant des Angeklagten gewesen, in der dahingehenden Aussage des [X.]in der Hauptverhandlung gesehen. Hierdurch hat das [X.] alle drei Fälle beweismäßig verbunden. Der unerklärte Widerspruch nötigt deshalb zur [X.] insgesamt. Aus einer Gesamtschau der belastenden Umstände könnte der Senat ohne eigene Beweiswürdigung, die ihm freilich versagt ist, den Schuldspruch nicht als begründet bewerten. 5 3. Der Senat weist darauf hin, dass die [X.] wörtlich aus der Anklage übernommene [X.] bisherige Festlegung, der Angeklagte habe das Haschisch —an diese teilweise veräußert und übergebenfi der Präzisierung bedarf. Die Formulierung lässt letztlich noch offen, ob der Angeklagte etwa jeweils einen Teil des [X.] gerade nicht verkaufen konnte. 6 Den früheren Angaben des H.

über einen nicht näher be-schriebenen Lieferanten des Angeklagten kommt aus der Natur der Sache 7 - 4 - keine relevante Beweisbedeutung zu, solange dieser nicht identifiziert ist; hierzu macht das Urteil keine Angaben. Das neue Tatgericht wird die belastenden Angaben [X.] im Hinblick auf die mögliche Verfolgung eigener Interessen kritisch zu prüfen (vgl. [X.], 578, 579), namentlich die Entstehung der belastenden Aussage des [X.]zu dokumentieren und ein Handeln des Ange-klagten aus Eigennutz festzustellen haben (vgl. BGHSt 50, 252, 256). 8 [X.]Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 285/09

01.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 5 StR 285/09 (REWIS RS 2009, 1930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1930

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