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PDF anzeigen[X.]/03vom26. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und die [X.]. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammerdes [X.] vom 28. Februar 2003 wird [X.] der Kläger als unzulässig verworfen.[X.]: 509,97 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert(§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Fragen sindgeklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist das Be-rufungsgericht bei der Bestimmung des [X.]s nicht an die Streit-wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (Beschl. [X.] Dezember 1987, [X.], NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v.25. September 1991, [X.], [X.], 169). Die Berechnung [X.] bei vorübergehend wiederkehrenden Leistungen richtet sich [X.] nicht nach § 9 ZPO, weil diese Vorschrift gedanklich ein Recht voraus-setzt, das eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren haben kann (BGHZ [X.] 3 -144, 147; [X.], 373, 377). Daran fehlt es, wenn, wie hier, Ansprüche gegenden Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht werden.[X.] RiBGH Prof. Dr. [X.] Kleinist infolge [X.], zu unterschreiben. [X.] Gaier Schmidt-Räntsch
Meta
26.06.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. V ZB 15/03 (REWIS RS 2003, 2561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2561
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