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PDF anzeigen[X.]/03vom30. April 2003in der [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den [X.] des [X.] in [X.] vom 26. [X.] wird als unzulässig verworfen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; [X.] werden nicht erstattet.Gründe:Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002, [X.] 271/02, [X.], 229).Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft,weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den [X.] ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 [X.]). Die Be-schwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft([X.], [X.]. v. 7. März 2002, [X.] 11/02, NJW 2002, 1577).Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 [X.].[X.]KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
Meta
30.04.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. V ZB 19/03 (REWIS RS 2003, 3309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3309
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 271/02 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 200/02 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 58/12 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren: Statthaftigkeit bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; Umdeutung in eine weitere Beschwerde
IX ZB 161/08 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 306/03 (Bundesgerichtshof)
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