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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 553/11
vom
21. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
1.
Der Antrag der Angeklagten [X.]
, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung ihrer Revision zu gewähren, wird verworfen.
2.
Die Revisionen der Angeklagten [X.]
, T.
und J.
ge-gen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2011 werden verworfen.
3.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten sowie zwei Mitangeklagte wegen besonders schweren Raubes
-
teilweise unter Einbeziehung früherer Strafen -
zu ([X.] verurteilt und unter anderem bei den Angeklagten J.
und T.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den [X.] eines Teils der ([X.] angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die auf jeweils eine Verfahrens-
und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten [X.]
und J.
. Der Angeklagte T.
bean-standet mit seinem Rechtsmittel allein das Fehlen einer [X.], nämlich eines wirksamen [X.]. Die Rechtsmittel sowie der von der Angeklagten [X.]
zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] haben keinen Erfolg.
1
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3
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1. Der Antrag der Angeklagten [X.]
auf Wiedereinsetzung in die Revisi-onsbegründungsfrist ist unzulässig, weil das Rechtsmittel -
wie der [X.] in der Antragsschrift vom 7. November 2011 zutreffend ausge-führt hat -
rechtzeitig begründet wurde. Er ist daher nicht nur gegenstandslos, sondern -
weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet -
unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Mai 2005 -
2 [X.]; [X.]/Graalmann-Scheerer, [X.], 26. Aufl., § 44 Rn. 6 mwN).
2. Die Revisionen der Angeklagten [X.]
, T.
und J.
sind unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Insbesondere liegt das Verfah-renshindernis eines fehlenden bzw. unwirksamen [X.] nicht vor.
Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn er nicht von der im Gesetz vorgeschriebenen Anzahl an [X.]n erlassen wurde, "wobei es nicht auf die Zahl der Unterschriften, sondern nur auf die Zahl der [X.] ankommt, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben" (so bereits [X.], Urteil vom 14. Mai 1957 -
5 [X.], [X.]St 10, 278, 279 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er ist hieran auch nicht durch die im Beschluss des 3. Straf-senats des [X.] vom 29. September 2011 (3 [X.]) als entgegenstehend zitierte Rechtsprechung gehindert. Denn der 1. Strafsenat des [X.] hat in späteren Entscheidungen eine etwaige entge-genstehende frühere Rechtsprechung aus dem [X.] aufgegeben (vgl. Ur-teil vom 8. Juni 1999 -
1 [X.], [X.], 34; Beschluss vom 6. April 2005 -
1 [X.]); der 4. Strafsenat hält an einer etwaigen entgegenstehen-den Rechtsprechung nicht fest.
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3
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4
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Da durch die dienstliche Erklärung der drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer des [X.] vom 2. September 2011 [X.] ist, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens von diesen [X.]n (münd-lich) beschlossen und lediglich der schriftliche Beschluss versehentlich von zwei der [X.] nicht unterschrieben wurde, liegt ein Verfahrenshindernis nicht vor.
[X.]
Cierniak
Mutzbauer Bender
5
Meta
21.12.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. 4 StR 553/11 (REWIS RS 2011, 116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 116
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