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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 587/11
vom
7.
Februar
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am
7. Februar
2012
gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten S.
auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2011 wird als unzu-lässig verworfen.
2.
Dem Angeklagten S.
wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das [X.] Urteil auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
3.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil werden verworfen.
4.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen. Die Kosten der ihm gewährten Wiederein-setzung trägt der Angeklagte S.
.
Gründe:
Der Antrag des Angeklagten S.
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzuläs-sig, weil er mit einer Bedingung verknüpft (vgl. [X.],
Urteil vom 12.
November 1953
3 [X.], [X.]St 5, 183; Beschluss vom 16. Mai 1973
2 StR 1
-
3
-
497/72, [X.]St 25, 187, 188)
und
da die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt wurde
auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011
4 [X.], Rn.
2 mwN). Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist
dem Angeklagten S.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil
er [X.] glaubhaft gemacht
hat, dass ihn an der
Versäumung dieser Frist kein Verschulden
trifft.
Die Revisionen der Angeklagten S.
, G.
und B.
sind aus den von dem [X.] angeführten Gründen offensichtlich unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Einwand des [X.]
, ihm hätte bei der Bemessung der Strafe nicht vorgeworfen werden dürfen, dass er
keine Anstrengungen zur [X.] Durchsetzung seiner Forderung unternommen hat, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten
B.
und dem Zeugen K.
wegen Wuchers
oder Wucherähnlichkeit nach § 138 BGB nichtig war, wäre jedenfalls der [X.] auf Rückgewähr der Darlehensvaluta nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
2
3
-
4
-
einklagbar gewesen, da
die vereinbarte Laufzeit am 30. August 2009 verstri-chen war (vgl. [X.],
Urteil vom 2. Dezember 1981
III ZR 90/81, NJW 1983, 1420, 1422; [X.]/[X.] 5. Aufl.,
§ 817 Rn. 35 mwN.).
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
07.02.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 587/11 (REWIS RS 2012, 9447)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9447
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