Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 3 StR 232/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4146

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 232/12
vom
31. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: versuchten schweren Raubes u.a.

zu 2.: räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 31.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
Dezember 2011
a)
soweit es den Angeklagten T.

betrifft im Fall
3 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben;
b)
soweit es den Angeklagten H.

betrifft insgesamt auf-gehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.] und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten T.

wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, den Angeklagten H.

wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen;
der An-geklagte T.

beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten T.

wegen versuchten schwe-ren Raubes im Fall
3 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf die den Strafausspruch in diesem Fall betreffenden Verfah-rensrügen des Angeklagten kommt es danach nicht mehr an.
Die [X.] hat festgestellt: Der Angeklagte T.

und die bei-den [X.] Ha.

und K.

schlugen gemeinsam auf den Neben-kläger ein, der Angeklagte T.

verwendete dabei eine Eisenstange oder einen Teleskopschlagstock, mit dem er mehrere Schläge gegen den Kopf des [X.] führte. Ein Bekannter des [X.], der Zeuge [X.].

, wandte sich nunmehr an den Angeklagten und die [X.] und forderte sie auf, von dem Nebenkläger abzulassen. Daraufhin schlug ihn der Angeklagte T.

mit dem Schlagwerkzeug einmal unvermittelt auf den Kopf. [X.] forderte er den Zeugen [X.].

auf, ihm seine Geldbörse herauszugeben; dieser erklärte, keine Geldbörse bei sich zu haben und floh.
1
2
3
-
4
-
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten (rich-tig: "besonders", vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
3
StR
57/11, NStZ 2011,
702) schweren Raubes nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwi-schen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl.
Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
249 Rn.
6 mwN). An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nöti-gungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme
vorgenommen wird, der [X.] den Entschluss zur Wegnahme vielmehr erst nach Abschluss dieser Hand-lung fasst ([X.], Beschluss vom 21.
März 2006 -
3
StR
3/06, [X.], 508 mwN). Vorliegend ergeben die Feststellungen weder, dass sich der Angeklagte im Moment des Schlages bereits zur Wegnahme entschlossen hatte, noch, dass er dem Zeugen nach dem geführten Schlag -
gegebenenfalls durch schlüssiges Verhalten
-
mit weiteren Gewalthandlungen drohte, um die Weg-nahme zu ermöglichen.
Soweit der neue Tatrichter -
was nach dem sich aus der Äußerung des Angeklagten ergebenden Tatbild näher liegen könnte
-
eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in den Blick nehmen sollte, gilt nichts anderes. Zwischen der begehrten [X.]rausgabe der Geldbörse und dem Einsatz von [X.] müsste auch in diesem Fall ein finaler Zusammenhang bestehen (Fischer, aaO, §
253
Rn.
18a).
Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diese Tat verhängten Einsatzstrafe und bedingt damit die Aufhebung des [X.]. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg.

4
5
6
-
5
-
2.
Die Verurteilung des Angeklagten H.

begegnet insgesamt durch-greifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Im Fall
2 der Urteilsgründe hat das [X.] aufgrund der errech-neten maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,68

bei dem Angeklagten sei eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts-
oder
Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen. In der Beweiswürdigung hat es dazu
ausgeführt, der Sachverständige habe eine erhebliche Minderung der Ein-sichts-
und
Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen können, und sich dieser Bewertung angeschlossen. Damit trägt das Urteil nicht die Annahme der [X.], der Angeklagte sei bei Begehung dieser Tat schuldfähig gewesen (§
20 StGB). Ist die Fähigkeit des [X.], das Unrecht seiner Tat einzusehen, erheblich vermindert, so kommt es für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit entscheidend darauf an, ob ihm deswegen diese Einsicht fehlt oder ob er gleichwohl über sie verfügt. Hat der Täter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns und kann ihm dies auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach §
17 Satz
1 StGB ohne Schuld (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
März 2011
-
3
StR
450/10; Fischer, aaO,
§
21 Rn.
3 mwN). Das Urteil verhält sich indes nicht dazu, ob der Angeklagte -
für den Fall der erheblichen Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit
-
das Unerlaubte seines Handelns gleichwohl er-kannte.
b)
Dieser Rechtsfehler zieht auch die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall
1 der Urteilsgründe nach sich. Diese Tat ging derjenigen in Fall
2 der
Urteilsgründe unmittelbar voraus. Insoweit hat das [X.] -
sachverständig beraten
-
gleichwohl eine erhebliche Verminderung der Einsichts-
und Steue-rungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt. Die Beweiswürdigung, mit der es zu dieser Annahme gelangt, ist nicht frei von [X.]. Das [X.] hat ausgeführt, nach den Angaben des Sachverständigen könne sich der Grad der 7
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6
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Alkoholisierung innerhalb weniger Augenblicke erweitern, insbesondere, wenn
ein weiterer Alkoholkonsum zwischen den Taten nicht auszuschließen sei. [X.] Anknüpfungstatsachen werden durch die Feststellungen des [X.]s jedoch nicht belegt; im Gegenteil spricht die Motivation für den Raub im Fall
1 der Urteilsgründe, die Angeklagten hätten sich weitere Getränke kaufen wollen, hätten dabei aber festgestellt, dass sie kein Geld mehr bei sich führten, sowie der Umstand, dass sich die Tat des Falls
2 der Urteilsgründe unmittelbar an Fall
1 anschloss, gegen einen solchen weiteren Alkoholkonsum zwischen den Taten.
c)
Die rechtlich beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen zum äuße-ren Tatgeschehen werden durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die Begründung, mit der die [X.] die
Unterbringung des Angeklagten H.

in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen zur Person hat der Angeklagte "frühzeitig Auffälligkeiten mit seinem eigenen Alko-holkonsum gezeigt". Die Taten beging er, um sich Geld für weiteren Alkohol-
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7
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konsum zu beschaffen. Angesichts dessen ist die Auffassung des Landge-richts, es bestehe kein symptomatischer Zusammenhang zwischen seinem
Alkoholkonsum und den Taten,
nicht tragfähig begründet.
Becker
Hubert
Schäfer
Ri'in[X.] Dr.
Spaniol befin-det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unter-schreiben.

Gericke
Becker

Meta

3 StR 232/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 3 StR 232/12 (REWIS RS 2012, 4146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4146

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3 StR 232/12

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