Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. IX ZB 74/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2635

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117BIXZB74.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 74/17

vom

9. November 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 9. November 2017
beschlossen:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Das als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für das [X.] über die Ablehnung von Richtern sieht das Gesetz weder eine zulas-sungsfreie Rechtsbeschwerde vor (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), noch hat das [X.] als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Sie ist daher auch gegen die Entscheidung des [X.] nicht eröffnet. Gegen die Nichtzulassung der [X.] findet

anders als bei der Revision

keine Nichtzulassungsbe-schwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006

[X.], [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002

[X.], [X.]Z 150, 133 ff)
und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

1
-

3

-

2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie künftig mit der Be-scheidung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihr betriebenen Verfahren nicht mehr rechnen kann.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2017 -
3 [X.]/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.07.2017 -
9 [X.]/17 -

2

Meta

IX ZB 74/17

09.11.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. IX ZB 74/17 (REWIS RS 2017, 2635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2635

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