Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2022, Az. 25 W (pat) 46/20

25. Senat | REWIS RS 2022, 7365

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Gegenstand

Markenbeschwerdesache – Nichtigkeitsverfahren -  "Doppelwappen mit einer Krone darüber (Bildmarke)" – Wappen – Hoheitszeichen - geographische Herkunft - Täuschungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 106 872

(hier: Nichtigkeitsverfahren S 22/18 Lösch)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 11. Juli 2017 angemeldete Bildmarke

Abbildung

2

ist am 18 Oktober 2017 unter der Nummer 30 2017 106 872 für folgende Waren in das beim [X.] geführte [X.]ister eingetragen worden:

3

Klasse 29:

4

Geräucherte Wurst; [X.]; Käse; Prosciutto [Schinken]; Schinken; Speck; Speckschwarten; Speckstückchen; Wurst und Würste; Wurstwaren;

5

Klasse 30:

6

Vollkornbrotmischungen; Vollkornbrot; Ungesäuertes Brot in dünnen Scheiben; Ungesäuertes Brot; Ungegorenes Brot; Toastbrote; Stangenbrote; Semmeln [Brötchen]; Semmelbrösel; Roggenbrot; Pitabrote; Mehrkornbrot; Knäckebrot; Glutenfreies Brot; Gewürzsalze; Gewürzsalz zum Kochen; Kochsalz; Meersalz zum Kochen; Meersalz zur Konservierung von Lebensmitteln; Pökelsalz zum Einlegen von Lebensmitteln; Salz; Salz für Nahrungsmittel; Salzlake; Salz zum Frischhalten von Nahrungsmitteln; Salz zum Kochen; Salz zum Konservieren von Lebensmitteln; Salz zum Würzen von Speisen; Selleriesalz; Speisesalz; Tafelsalz; [X.] Brot; Gefüllte Semmeln; Gefülltes Brot; Frisches Brot; Brot und Brötchen; Brotmischungen; Brot [ungesäuert]; Brot; Belegte Brote;

7

Klasse 32:

8

[X.]bier; Smoothies [alkoholfreie [X.]]; Sirupe für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser; Schwarzbier [Bier aus geröstetem Malz]; Mineralwässer; Fruchtsirup; Fruchtsäfte; [X.]; Eisgekühlte [X.]; Biermischgetränke; Bier; Alkoholfreie [X.]; Alkoholfreie Biere;

9

Klasse 33:

Wodka; Whisky; Weinhaltige Getränke [[X.]]; [X.]; Weine; Süßweine; Spirituosen und Liköre; Spirituosen; Sherrys; Sekt; Schnaps; Schaumweine; Sangrias; Rum; Met; Magenbitter [Liköre]; [X.]; Liköre; Kräuterliköre; Kirschwasser; Honigwein; Grappa; Glühweine; [X.]; [X.]; Cocktails; Calvados; Branntwein; Arrak; Aperitifs auf der Grundlage eines destillierten alkoholischen Likörs; Aperitifs; [X.]; Alcopops.

Mit am 6. Februar 2018 eingegangenem Antrag hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem [X.] die vollständige Löschung der Eintragung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 [X.] a. F. i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und [X.] 4 Satz 1 [X.] beantragt. Der Antrag wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen [X.] am 20. Februar 2018 zugestellt, die daraufhin mit per Telefax am 8. März 2018 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz der Löschung widersprochen hat.

[X.] [X.]s hat mit Beschluss vom 18. August 2020 den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Bildmarke 30 2017 106 872 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das geltend gemachte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 [X.] 4 Satz 1 [X.], das verhindern solle, dass öffentliche Hoheits- und Gewährzeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt und missbraucht würden, und das auch Nachahmungen von Hoheitszeichen, die deren charakteristische heraldische Merkmale aufwiesen, umfasse, liege nicht vor. Ausgehend von der heraldischen Beschreibung des kleinen [X.] Staatswappens sei festzustellen, dass zwar das gerautete Schild in Schwarz-[X.] übernommen, aber anstelle der [X.] des Wappens eine andere, nicht ähnliche [X.] über das Schild gesetzt worden sei. Diese ruhe zudem nicht auf den übrigen Bestandteilen, sondern schwebe mittig über dem gerauteten Schild und den gekreuzten Hämmern.

Der Löschungsantragstellerin sei zwar darin zuzustimmen, dass eine heraldische Nachahmung auch dann vorliegen könne, wenn das Hoheitszeichen nur in Teilen verwendet werde. Jedoch dürfe ein solcher Bestandteil nicht isoliert, sondern nur im Gesamteindruck der Marke bewertet werden. Dabei komme es für die Beurteilung insbesondere darauf an, ob der Anschein eines hoheitlichen Bezugs erweckt werde. Dies sei vorliegend zu verneinen, weil der durch die Zusammenstellung der verwendeten Symbole erweckte Gesamteindruck der in Rede stehenden Marke so deutlich von dem kleinen [X.] Staatswappen abweiche, dass sie nicht als solches oder dessen heraldische Nachahmung, sondern als ein Phantasiegebilde wirke. Das gelte gleichermaßen, wenn das farbige Hoheitszeichen in Schwarz-[X.] wiedergegeben würde. Auch dann blieben die Unterschiede im Gesamteindruck so gravierend, dass der Verkehr die angegriffene Marke nicht als Wiedergabe des [X.] in Schwarz-[X.] bewerte.

Auch das geltend gemachte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] stehe der Eintragung nicht entgegen. Hierfür sei Voraussetzung, dass das Zeichen eine tatsächliche Irreführung oder zumindest eine hinreichend schwere Gefahr der Irreführung der beteiligten Verkehrskreise bewirke, was in Bezug auf die konkrete Zusammenstellung der Symbole höchst zweifelhaft sei. Denn es sei äußerst fraglich, ob der Verbraucher in der Markendarstellung überhaupt das [X.] Wappen erkenne, da die Rauten schwarz-weiß und nicht blau-weiß gestaltet, neben den Rauten weitere Bildelemente (zwei Hämmer) vorhanden seien und die [X.] nicht über den Rauten angeordnet sei, sondern mittig über dem [X.] schwebe. Hinzu komme, dass es üblich sei, Rauten in verschiedenen Farben zu verwenden. Ferner sei auch die Darstellung einer [X.] in vielfältigen Ausgestaltungen ein beliebtes Symbol, so dass der Verbraucher die angegriffene Marke nicht zwangsläufig und ohne Weiteres mit der [X.] Königskrone und/oder dem kleinen [X.] Staatswappen assoziiere. Selbst wenn er in den Rauten einen Hinweis auf [X.] sehen sollte, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn diejenigen Waren, die im Zusammenhang mit dem Salzbergwerk in [X.] stünden, stammten unstreitig aus [X.]. Auch bei den übrigen Waren sei nicht ausgeschlossen, dass diese aus [X.] kommen könnten. Eine nicht irreführende Verwendung der angegriffenen Marke könne also nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde, die sie damit begründet, dass die Markenabteilung in ihrer Bewertung verkannt habe, dass die angegriffene Marke sowohl eine Nachahmung des kleinen [X.] Staatswappens als auch der königlich [X.] Wappen und Marken enthalte und weder der Freistaat [X.] noch das [X.] Königshaus der Verwendung bzw. der Nachahmung der Wappen zugestimmt habe. Die angegriffene Marke vermittele damit den falschen Eindruck einer - tatsächlich nicht bestehenden - besonderen Verbindung zum Freistaat [X.] als auch zum [X.] Königshaus, auf welche sich die Inhaberin der angegriffenen Marke als Unternehmen mit Sitz in [X.] nicht berufen könne.

Die Löschungsantragstellerin, deren Geschäftsführer [X.] sei, sei damit betraut, die Schutzrechte des [X.], des ehemaligen [X.] Königshauses, zu pflegen, zu verwalten und durchzusetzen. Zu den vom [X.] geführten Wappenelementen gehörten insbesondere die [X.] Rauten als Kernwappen sowie die [X.] Königskrone. [X.] geschützt sei beispielsweise das Zeichen 30 2014 061 167

Abbildung

Daran lehne sich die angegriffene Marke erkennbar an. Im Gegensatz zur Inhaberin der angegriffenen Marke sei die Löschungsantragstellerin zur Führung ihrer Kennzeichen durch die entsprechende Zustimmung sowohl des [X.] als auch des Freistaats [X.] berechtigt.

Das kleine [X.] Staatswappen bestehe gemäß Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates [X.] ([X.]) aus einem in [X.] (Silber) und Blau schräg rechts gerauteten Schild, auf dem die [X.]. Nach der Bekanntmachung des [X.] vom 11. März 1987 zur Verwendung von Bestandteilen der [X.] Staatswappen sei es unzulässig, ohne Genehmigung der [X.]ierung dem [X.] die [X.] der Staatswappen, andere [X.], Wappentiere, schildhaltende Tiere oder Figuren oder ähnliche Zeichen beizufügen. Die angegriffene Marke beinhalte mit dem gerauteten Schild den ersten Bestandteil des kleinen [X.] Staatswappens und mit der übergeordneten [X.] den zweiten in der heraldischen Beschreibung genannten Bestandteil. Damit sei das kleine [X.] Staatswappen nahezu identisch übernommen, zumindest jedoch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 [X.] heraldisch nachgeahmt und unter Missachtung der Bekanntmachung des [X.] mit einer [X.]darstellung ergänzt worden. Daneben weise die Marke nur minimale und für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise nicht bedeutende Abweichungen, wie schwarz-weiße Farbgebung, Hinzufügung eines weiteren Wappens mit gekreuzten Hämmern und leichte Versetzung der übergeordneten [X.] über beiden Wappenbestandteilen, auf. Keines dieser Elemente könne aus dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] herausführen, bei dessen Prüfung es entgegen der Annahme der Markenabteilung nicht auf die Ermittlung des Gesamteindrucks des Zeichens ankomme, sondern lediglich darauf, ob darin ein Wappen im Sinne dieser Vorschrift oder dessen charakteristischen heraldischen Merkmale enthalten seien. Abgesehen davon, stelle sich auch das weitere grafische Element als Wappenschild dar, welches somit als heraldische Ergänzung angesehen werde. Die abweichende Farbgebung sei insofern unerheblich, als Schwarz-[X.] auch Blau-[X.] umfasse und überdies der [X.] derselbe sei. Die mittige Verschiebung der [X.], die ebenso wie die [X.] des kleinen [X.] Staatswappens in Seitenansicht fünf Bügel bzw. einen mit Steinen geschmückten goldenen Reifen mit fünf ornamentalen Blättern aufweise, über beide Schilde werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als harmonische Verbindung zwischen beiden Schilden angesehen. Eine irgendwie geartete Trennung zwischen gerautetem Schild und [X.] sei hingegen nicht gegeben. Vielmehr würde die Darstellung der [X.] auch weiterhin dem gerauteten Schild zugeordnet.

Darüber hinaus sei die angegriffene Marke auch täuschend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.], weil sie den angesprochenen Verkehrskreisen den irrigen Eindruck vermittele, dass die mit der Marke gekennzeichneten Waren vom [X.] oder von einer staatlichen [X.] Stelle stammten bzw. mit deren Zustimmung angeboten würden. Da durch eine vermeintliche Verbindung zum Freistaat [X.] bzw. zum [X.] Königshaus eine besondere Qualität und Tradition suggeriert werde, weise die insoweit falsche Angabe die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz auf. Eine Irreführung sei auch darin zu sehen, dass die angegriffene Marke auf die Herkunft der so gekennzeichneten Produkte aus [X.] hinweise, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei.

Im Übrigen verweist die Löschungsantragstellerin auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Marken, deren Eintragung vom [X.] gelöscht worden sei, weil sie Nachahmungen des [X.] Staatswappens enthielten und für irreführend erachtet worden seien.

Parallel zum beschwerdegegenständlichen [X.] hat die Löschungsantragstellerin aus ihrer oben genannten Wort-/Bildmarke 30 2014 061 167 Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke erhoben, dessen Bearbeitung vom [X.] zurückgestellt worden ist.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.]s, Markenabteilung 3.4, vom 18. August 2020 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 106 872 anzuordnen.

Zugleich regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgender Frage an:

"Handelt es sich bei der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angegriffenen Bildmarke 30 2017 106 872 um eine heraldische Nachahmung des kleinen [X.] Staatswappens auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Nr.6, Abs. 4 Satz 1 [X.]?"

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ihrer Ansicht nach sei die Zustimmung des [X.] Königshauses zur Verwendung des angegriffenen Zeichens schon deshalb nicht erforderlich, weil es kein [X.]s Königshaus mehr gebe. Sofern die Löschungsantragstellerin über ältere Marken verfüge, sei es ihr unbenommen, diese im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geltend zu machen. Für das vorliegende [X.], das als Popularverfahren von jedermann betrieben werden könne, seien weder die Ausführungen der Löschungsantragstellerin zu ihrer Verbindung zum [X.] noch zu dessen etwaiger Beziehung zum Freistaat [X.] relevant.

Bei der angegriffenen Marke handele es sich nicht um eine Nachahmung des kleinen [X.] Staatswappens. Insbesondere sei das gerautete Schild nicht in Blau-[X.], sondern in Schwarz-[X.] gehalten und übernehme damit nicht die Farbgebung des Wappens, der eine zentrale Bedeutung zukomme. Des Weiteren fehle es an der auf dem Schild ruhenden [X.]. Während diese beim [X.] Wappen unmittelbar am oberen Rand des Schildes angebracht sei, schwebe die [X.] in der angegriffenen Marke über zwei Schilden. Zudem weiche diese auch in ihrer konkreten Ausführung, die sie als sogenannte Rang- oder Herzogskrone erscheinen lasse, deutlich von der flachen, aus einem Blätterkranz bestehenden [X.], wie sie auch in vielen Wappen anderer Länder enthalten sei, ab. Die Unterschiede im Gesamteindruck seien damit so gravierend, dass der Verkehr die in Rede stehende Marke nicht als Wiedergabe des [X.] werten werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie ein weiteres Wappen bzw. ein Symbol der [X.] enthalte, das den Gesamteindruck mindestens genauso beeinflusse wie die anderen [X.] und damit nicht nur eine minimale Abweichung, sondern eine grundsätzliche Abwandlung bewirke.

Auch soweit es nach der von der Löschungsantragstellerin zitierten Bekanntmachung des [X.] unzulässig sei, dem [X.], das für sich genommen nach diesen Vorgaben ohnehin gemeinfrei verwendet werden dürfe, jegliche [X.]darstellungen beizufügen, so stehe dieses Verbot ausdrücklich unter dem einschränkenden Vorbehalt, dass dadurch ein amtlicher Eindruck bewirkt werde. Ein solcher werde aber weder durch die Verwendung des Rautenmusters noch durch eine Kombination mit einer [X.]darstellung zwangsläufig vermittelt, was die zahlreichen auf dem Markt befindlichen Produkte, wie Tischdecken, T-Shirts, Schürzen, Bikinis, Kfz-Kopfstützenüberzüge oder Aufkleber, zeigten, die derartige Motive aufwiesen, ohne damit einen hoheitlichen Bezug nahezulegen.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die angegriffene Marke im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus [X.] verwendet werde, die aus einem 500 Jahre alten Bergwerk stammten. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sie für ein [X.] bereits seit 1994 im [X.]ister des [X.]s eingetragen sei und damit auch die langjährige unbeanstandete [X.]istrierung für dessen Unbedenklichkeit spreche.

Der Antrag auf Kostenauferlegung sei deshalb gerechtfertigt, weil die Argumentation der Löschungsantragstellerin, dass es zur Führung der angegriffenen Marke der Zustimmung des [X.] Königshauses bedürfe, derart absurd sei, dass die Stützung des Verfahrens hierauf sanktioniert werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den Ladungszusatz des Senats vom 14. März 2022 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Löschungsantragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Im Laufe des Verfahrens sind die hierauf anzuwendenden Vorschriften durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz – [X.], [X.] I 2018, Seite 2357) gemäß Art. 5 Abs. 1 [X.] teilweise mit Wirkung zum 14. Januar 2019, im Übrigen gemäß Art. 5 Abs. 3 [X.] mit Wirkung zum 1. Mai 2020 novelliert worden. Eine relevante Änderung der Rechtslage ergibt sich für den Streitfall hieraus jedoch nicht. Für den am 6. Februar 2018 gestellten Löschungsantrag ist gemäß der Übergangsregelung des § 158 Abs. 8 [X.] die Vorschrift des § 50 Abs. 2 [X.] in seiner bis 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Die Änderung der zum 1. Mai 2020 in [X.] getretenen Vorschriften betreffend das Verfalls- und [X.]s vor dem [X.] gemäß §§ 53 und 54 [X.] berührt bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 53 Rn. 105), so dass sich der davor eingelegte Löschungsantrag als auch der dagegen erhobene Widerspruch der Inhaberin der angegriffenen Marke weiterhin nach § 54 [X.] a. F. bestimmt. Zu berücksichtigen ist lediglich die aus Gründen der Anpassung an die Terminologie des Art. 45 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 mit Wirkung zum 14. Januar 2019 vorgenommene Umbenennung des [X.] wegen absoluter Schutzhindernisse in [X.] wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Art. 1 Nrn. 28 und 33 [X.] (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 50 Rn. 2, § 53 Rn. 2).

2. Der nach § 54 Abs. 1 [X.] a. F. zulässige Antrag auf Nichtigerklärung vom 6. Februar 2018 wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen [X.] am 20. Februar 2018 zugestellt. Sie hat der Löschung mit am 8. März 2018 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vom 7. März 2018, mithin innerhalb der 2-Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] a. F. widersprochen, so dass das [X.] durchzuführen war.

3. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die angegriffene Marke weder ein staatliches Hoheitszeichen oder dessen Nachahmung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 [X.] enthält, noch täuschend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist, so dass die Marke nicht entgegen § 8 [X.] eingetragen worden ist und damit nicht für nichtig erklärt sowie gelöscht werden kann (§ 50 Abs. 1 [X.]).

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] sind Zeichen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder Kommunalverbandes enthalten, von der Eintragung ausgeschlossen. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie ([X.]) 2015/2436, der wiederum Art. 6ter der [X.] ([X.]) Rechnung trägt. Ihr gesetzgeberischer Zweck liegt darin, zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen. Eine Eintragung oder Benutzung würde das Recht des Staates verletzen, die Verwendung der Symbole seiner Hoheitsgewalt zu kontrollieren, und könnte außerdem den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren irreführen ([X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 967; [X.], 705 - [X.]). Der tatbestandlich breit angelegte § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.], der unabhängig von den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen gilt, ist nach herrschender Rechtsauffassung eher eng auszulegen und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich, zumal widerrechtliche Benutzungen von Hoheitszeichen auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können (vgl. [X.], a. a. [X.] - [X.]; [X.] GRUR 2009, 495 - Flaggenball; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 969).

Um der ungerechtfertigten Ausnutzung hoheitlicher Symbole entgegenzuwirken, genügt es für die Schutzversagung, wenn lediglich ein Bestandteil des fraglichen Zeichens ein derartiges staatliches Hoheitszeichen darstellt, welches innerhalb des [X.]s hinreichend deutlich - d. h. als solches - in Erscheinung treten muss. Zudem ist das [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch dann anzuwenden, wenn das Anmeldezeichen die Nachahmung eines dort genannten [X.] enthält. Ob in der Marke ein staatliches Hoheitszeichen nachgeahmt wird, ist dabei nicht durch Rückgriff auf die allein das Markenkollisionsrecht regelnden Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] mittels Prüfung einer etwaigen Ähnlichkeit oder einer Gefahr der Verwechslung der betreffenden Marke mit dem staatlichen Hoheitszeichen zu ermitteln. Der Begriff der Nachahmung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] knüpft vielmehr an den in Art. 6

Ausgehend von diesen Grundsätzen enthält die angegriffene Marke weder ein Hoheitszeichen noch eine unzulässige Nachahmung eines solchen.

(1) Die Darstellung der angegriffenen Marke besteht aus zwei unmittelbar aneinandergesetzten [X.], wovon das linke ein rautenförmiges Muster und das rechte zwei gekreuzte Hämmer enthält. Mittig mit einigem Abstand darüber platziert ist die Abbildung einer [X.] mit fünf aus dem [X.]reif hervortretenden perlenbesetzten Bügeln, auf deren Scheitelpunkt ein Kreuz angebracht ist.

(2) Ein staatliches Hoheitszeichen oder Wappen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] in Gänze ist in der besagten Marke nicht enthalten. Insbesondere ist das von der Löschungsantragstellerin angeführte kleine [X.] Staatswappen

Abbildung

nicht identisch in die Marke übernommen worden.

(3) Die Gegenstand des [X.]s bildende Marke weist auch keine Nachahmung eines [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] auf, die im Verkehr die irrige Vorstellung auslösen könnte, es handele sich um das amtliche Zeichen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 977). Mit dem schräg rechts gerauteten Wappenschild und dem [X.]motiv verfügt sie zwar über Elemente, die auch im kleinen [X.] Staatswappen enthalten sind. Angesichts der vorhandenen Abweichungen ist jedoch nicht von einer Übernahme des heraldischen Ausdrucks des Staatswappens auszugehen. Wie ausgeführt, bestimmt sich dieser in erster Linie nach der offiziellen heraldischen Beschreibung des [X.], die in Art. 1 Abs. 2 [X.] wie folgt niedergelegt ist:

"Das kleine [X.] Staatswappen besteht aus einem in [X.] (Silber) und Blau schräg rechts gerauteten Schild, auf dem die [X.] ruht."

Demzufolge wird das Staatswappen im Wesentlichen durch das "[X.]", die "[X.]" sowie deren Positionierung als "auf dem Schild ruhend" charakterisiert.

(a) Die in der angegriffenen Marke enthaltene linke Schilddarstellung entspricht zwar dem in der [X.] beschriebenen Schild, als sie nicht nur ein von links oben nach rechts unten verlaufendes Rautenmuster beinhaltet, sondern mit der horizontalen Schraffierung der dunklen Rauten auch die typische Farbgebung Blau-[X.] andeutet. Denn in der Heraldik werden die Farben eines Wappens bei schwarz-weißer Wiedergabe mittels einer fest definierten Schraffierung dargestellt, wobei die Farbe Blau durch eine horizontale Schraffur symbolisiert wird (vgl. die als Anlage 1 zur Ladung vom 14. März 2022 übermittelten Fundstellen: [X.] unter "https://de.wikipedia.org/wiki/Tingierung"; Handbuch zur Verwendung des großen und kleinen [X.] Staatswappens, Seite 17, zugänglich über die Homepage des [X.], für Sport und Integration).

Allerdings kann dahinstehen, ob die in erster Linie angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise über derartige Kenntnisse der Heraldik verfügen. Denn die Übernahme des [X.]s suggeriert weder in Schwarz-[X.] noch in Blau-[X.] einen amtlichen Charakter. Dafür spricht, dass der Freistaat [X.] als Hoheitsträger in einer das [X.] ergänzenden [X.]elung die Verwendung des [X.]s ausdrücklich freigegeben hat. So können nach der Bekanntmachung des [X.] über die Verwendung von Bestandteilen der [X.] Staatswappen vom 11. März 1987 "die weiß-blauen Rauten ("Wecken"), heraldisches Symbol des kleinen Staatswappens und des [X.] im großen Staatswappen, … zu Zwecken, die mit Sinn und Ansehen dieser Zeichen vereinbar sind, in beliebiger Form, also auch in Form eines Wappenschilds verwendet werden".

Von dieser Freigabe durch den Hoheitsträger wird im Rahmen der Bewerbung und Kennzeichnung von [X.] Produkten vielfach Gebrauch gemacht, was sowohl die von der Inhaberin der angegriffenen Marke exemplarisch angeführten Marken als auch die beigebrachten Abbildungen entsprechender Produktaufmachungen überzeugend illustrieren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr an die Verwendung des [X.]s, selbst in Blau-[X.], durch Dritte ausreichend gewöhnt ist und ihm keinen hoheitlichen Charakter beimisst, zumal der Freistaat [X.] für seine staatlichen Institutionen stets das große oder kleine Staatswappen in seiner jeweiligen Gesamtheit und ohne jegliche Varianten verwendet.

(b) Die [X.]darstellung in der angegriffenen Marke setzt sich aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung hinreichend deutlich von derjenigen in dem kleinen und großen [X.] Staatswappen ab. In diesen ist laut heraldischer Beschreibung die "[X.]" abgebildet. Hierunter wird allgemein eine flache Blätterkrone verstanden, wie sie in Wappen mehrerer Bundesländer ([X.], [X.], [X.], [X.]) enthalten ist. Sie wurde nach der Abschaffung der Monarchie in [X.] als Ersatz für die monarchischen [X.] (Rangkronen) eingeführt und wird in Abgrenzung zu diesen als schmaler Reif dargestellt (vgl. die als Anlage 2 zur Ladung vom 14. März 2022 übermittelten Fundstellen: "https://www.heraldik-wiki.de/wiki/[X.]", "https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]" und "https://www.dewiki.de/Lexikon/[X.]"). Die in der angegriffenen Marke enthaltene [X.] weist oben miteinander verbundene Stege auf, auf deren Berührungspunkt ein Kreuz sitzt. Sie sind in Form von aneinander gereihten Kugeln dargestellt, was den Eindruck hervorruft, sie seien mit Edelsteinen besetzt. Insgesamt ähnelt die in der gegenständlichen Marke wiedergegebene [X.] in ihrer pompösen und altmodisch anmutenden Aufmachung einer Königs- oder Herzogskrone und damit einer Rangkrone. Sie entspricht nicht der [X.] mit ihrer flachen über den ganzen oberen Schildrand reichenden Blätterkrone. Da das Motiv einer [X.] allein nicht ausreicht, um eine heraldische Nachahmung annehmen zu können, und die [X.]darstellungen aufgrund ihrer unterschiedlichen Bedeutung anders gestaltet sind, führt die in der angegriffenen Marke abgebildete Rangkrone von dem Eindruck weg, es handele sich bei jener um eine Variante des geltenden Landeswappens.

(c) Hinzu kommt, dass die [X.] in der von dem Löschungsantrag betroffenen Marke anders positioniert ist als diejenige in dem kleinen [X.] Staatswappen. Folglich fehlt ein drittes für die Assoziation mit diesem sprechendes Element. Denn laut heraldischer Beschreibung "ruht" die [X.] auf dem [X.], was ausweislich der Fundstellen in Anlage 2 zur Ladung vom 14. März 2022 die Volkssouveränität verkörpert. In der angegriffenen Marke ist die [X.]darstellung jedoch deutlich vom [X.] abgesetzt und schräg nach rechts versetzt über diesem angeordnet, wodurch sich die heraldische Charakteristik der Einheit zwischen [X.] und Schild im Sinne der Souveränität des Volkes verliert.

(d) Gegen die Annahme, es handele sich bei der vorliegenden Bildmarke um eine Nachahmung, vor allem des kleinen [X.] Staatswappens, spricht auch der Umstand, dass sie sich in die Vielzahl ähnlicher Gestaltungen, bestehend aus [X.] oder Landesfarben und [X.]motiv, die dem Verkehr häufig als rein dekorative Aufmachungen begegnen, einreiht. Eine solche nicht amtliche Verwendung zeigen die von der Inhaberin der angegriffenen Marke beigebrachten Beispiele auf Bekleidungsstücken, Aufklebern oder Autositzüberzügen. Auch als Kennzeichen [X.]r Unternehmen, wie etwa des [X.] [X.], des [X.] (vgl. die als Anlage 3 zur Ladung vom 14. März 2022 übermittelten [X.]: "https://www.hofbraeu-muenchen.de" und "https://www.brauhaus-tegernsee.de/das-brauhaus/historie/") oder der von der Inhaberin der angegriffenen Marke ergänzend genannten Hotels [X.] in [X.] und [X.], ist die Kombination beliebt. Selbst die Löschungsantragstellerin setzt entsprechend gestaltete Bildzeichen mit den Elementen [X.] und [X.] zur Kennzeichnung ihrer eigenen Unternehmen, wie etwa der [X.], ein. Soweit sie sich diesbezüglich auf die Zustimmung sowohl des [X.] als auch des Freistaats [X.] zur Markenführung beruft, ändert dies nichts daran, dass diese Zeichen dem Verkehr, dem derartige Absprachen regelmäßig nicht bekannt sind, als privatrechtliche Unternehmenskennzeichen begegnen. Auch wenn ihm möglicherweise bewusst ist, dass diese Art der Zeichenbildung oftmals auf eine frühere Verbindung zum Königshaus zurückgeht, sei es, dass das jeweilige Unternehmen früher im Besitz des Königshauses war, sei es, dass es sich um einen sogenannten königlichen Hoflieferanten gehandelt hat, ist ihm ohne weiteres klar, dass derartige Beziehungen nicht mehr bestehen und diese Unternehmen heute rein privatwirtschaftlich geführt werden. An derartige Gepflogenheiten gewöhnt wird der Verkehr auch die angegriffene Marke mithin nicht als staatliches Hoheitszeichen, sondern als eine auf die geografische Herkunft ([X.]s [X.]), auf den Gegenstand des Geschäftsbetriebs ([X.] als Symbol der [X.]) und ggf. auf eine langjährige Historie ([X.]symbol) anspielende Kennzeichnung verstehen.

(4) Damit steht die gegenständliche Marke auch im Einklang mit der Bekanntmachung des [X.] über die Verwendung von Bestandteilen der [X.] Staatswappen vom 11. März 1987, nach der es unzulässig ist, "… dem [X.] … die [X.] der Staatswappen, andere [X.] …  oder ähnliche Zeichen beizufügen oder sie so zu verwenden, dass ein amtlicher Eindruck entstehen kann."

Der in dieser [X.]elung zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt, der sich nach Auffassung des Senats gleichermaßen auf die Beifügung der besagten Elemente zum [X.] als auch auf die (anschließende) Verwendung entsprechend kombinierter Zeichen bezieht, zeigt, dass aus Sicht des Hoheitszeichenträgers nicht die Kombination aus [X.] und [X.] per se zu untersagen ist, weil dadurch stets ein hoheitlicher Eindruck vermittelt würde, sondern vielmehr, dass ein solcher Eindruck nur bei bestimmten Konstellationen entsteht, in denen neben der Übernahme der Symbole als solche auch die spezifische heraldische Charakteristik nachgeahmt wird. Dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, spricht zumindest [X.] auch, dass der Freistaat [X.] weder die langjährige Nutzung der Marke durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Betriebs des Salzbergwerks [X.] beanstandet hat, noch gegen zwei identische Marken, die für Salz im Jahr 1994 ([X.].Nr. 205 682 9) bzw. weitere Lebensmittel im Jahr 2017 ([X.].Nr. 30 2017 104 597) für sie eingetragen worden sind, vorgegangen ist.

(5) Die angegriffene Marke enthält auch keine anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] zu berücksichtigenden Hoheitszeichen oder Nachahmungen derselben. Die Abbildung der [X.] Königskrone - sofern man mit der Löschungsantragstellerin davon ausgeht, dass diese in der Marke dargestellt ist - unterliegt, wie bereits die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, als veraltetes Hoheitszeichen keinem besonderen markenrechtlichen Schutz (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 973). Wappen von Adelsfamilien, wie etwa des [X.], sind keine Hoheitszeichen und als bloße [X.] ebenfalls nicht vom Schutz des § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] umfasst (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 984). Sie können allenfalls im Kollisions- oder Verletzungsverfahren als ältere Rechte geltend gemacht werden.

b) Schließlich ist die Marke auch nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] eingetragen worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen oder für nichtig zu erklären, wenn sie geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren und/oder Dienstleistungen zu täuschen Eine Täuschungsgefahr kann jedoch grundsätzlich nur bei objektiv unrichtigen Zeichen und Angaben angenommen werden (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 889) und rechtfertigt die Zurückweisung einer Markenanmeldung oder die Nichtigerklärung einer Markeneintragung auch nur dann, wenn die Marke in jedem denkbaren Fall ihrer registermäßigen Verwendung irreführend wäre (st. Rspr., [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 893, 932; [X.] GRUR 1989, 593 - Molino).

Hiervon ausgehend liegt eine Täuschungsgefahr nicht vor.

(1) Sofern vorliegend davon ausgegangen wird, dass der angesprochene Verkehr angesichts des in der Marke enthaltenen [X.]s eine [X.] Herkunft oder einen sonstigen Bezug der so gekennzeichneten Produkte zu [X.] annimmt und wegen der Kombination mit dem [X.]motiv auf eine langjährige Tradition, zurückgehend auf einen bereits zu Zeiten des [X.] Königreichs bestehenden Geschäftsbetrieb schließt, handelt es sich schon deshalb nicht um objektiv falsche Angaben, als zum einen die beanspruchten Waren aus [X.] stammen können und zum anderen sich die Beschwerdegegnerin als Inhaberin des ehemals im königlichen Besitz befindlichen Salzbergwerks im [X.] [X.] berechtigterweise auf eine königliche Tradition berufen kann. Damit scheidet eine Täuschungsgefahr mangels unrichtiger Angabe aus.

(2) Falls Teile des Verkehrs in der gegenständlichen Marke das Wappen des Freistaats [X.], das Adelswappen des [X.] oder eines anderen [X.] Adelshauses erkennen und damit etwa eine besondere Qualität oder Tradition hinsichtlich der so gekennzeichneten Waren erwarten sollten, begründet dies ebenfalls keine Täuschungsgefahr. Denn angesichts der theoretisch bestehenden Möglichkeit der Zustimmung bzw. nachträglichen Genehmigung des Freistaats [X.] zur Wappenführung (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 5 Ausführungsverordnung [X.]) als auch der freien Übertragbarkeit der Marke auf Adelspersonen ist eine nichttäuschende Verwendung nicht per se ausgeschlossen. In diesem Fall scheidet die Annahme einer Täuschungsgefahr mithin aus, weil die Marke nicht in jedem denkbaren Fall ihrer Verwendung irreführend wäre.

c) Die Eintragung der Marke ist folglich nicht entgegen bestehender Schutzhindernisse vorgenommen worden (§ 50 Abs. 1 [X.]). Der Verweis der Löschungsantragstellerin auf abweichende Vorentscheidungen zu ihrer Ansicht nach vergleichbare Marken ist unbehelflich, weil diese ebenso wenig eine rechtliche Bindungswirkung zu entfalten vermögen wie [X.] (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] GRUR 2009, 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor; [X.] GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - [X.]; [X.] GRUR 2009, 1175 - [X.]; [X.] 2010, 139 - VOLKSFLAT).

4. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht keine Veranlassung. Die Beantwortung der Frage, ob eine Marke in unzulässiger Weise Hoheitszeichen enthält oder nachahmt, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, so dass sich weder der Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung noch die Einlegung der Beschwerde als von vornherein aussichtslos und damit mit der prozessualen Sorgfaltspflicht unvereinbar darstellen.

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Der Senat hat die Frage, ob die angegriffene Marke ein über § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] geschütztes Hoheitszeichen oder dessen Nachahmung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] enthält und deshalb vom markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen ist, anhand allgemein anerkannter Kriterien geprüft. Die Beantwortung der von der Löschungsantragstellerin aufgeworfenen Frage, ob es sich bei der angegriffenen Marke um eine heraldische Nachahmung des kleinen [X.] Staatswappens handelt, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere von den bestehenden Werbe- und Bezeichnungsgewohnheiten und der dadurch geprägten Verkehrsauffassung. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Feststellung tatsächlicher Umstände, nicht aber um die Klärung einer Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 83 Rn. 21 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Meta

25 W (pat) 46/20

19.05.2022

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG vom 12.03.2004, § 50 Abs 2 MarkenG vom 12.03.2004, § 54 Abs 1 MarkenG vom 13.12.2001, § 158 Abs 8 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2022, Az. 25 W (pat) 46/20 (REWIS RS 2022, 7365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7365

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