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PDF anzeigen [X.][X.] vom 7. Juli 2004 in der Familiensa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]. ja [X.]R: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 Na[X.]h der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes der Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) zum 1. Januar 2002 sind deren Ver-sorgungsanre[X.]hte im [X.] als statis[X.]h, im [X.] jedo[X.]h als volldynamis[X.]h zu beurteilen. [X.], Bes[X.]hluß vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]geri[X.]htshofs hat am 7. Juli 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Bes[X.]hluß des 5. Zivilsenats des [X.] als Familiensenat vom 1. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurü[X.]kgewiesen. [X.]: 500 •.
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 15. April 1976 geheiratet. Der S[X.]heidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. November 1953) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juni 1955) am 4. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - hat dur[X.]h Verbundurteil die Ehe ges[X.]hieden (insoweit re[X.]htskräftig) und den Versorgungsausglei[X.]h dahin gere-gelt, daß es im Wege des Rentensplittings na[X.]h § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-si[X.]herungskonto des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf das [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatli[X.]h 135,53 •, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen sowie zu Lasten der - 3 - Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings na[X.]h §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatli[X.]h 8,37 •, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat. Auf die hiergegen ge-ri[X.]htete Bes[X.]hwerde der [X.] hat das [X.] die Ents[X.]heidung zum Versorgungsausglei[X.]h dahin abgeändert, daß für die Ehefrau im Wege des [X.] in Höhe von monatli[X.]h 140,60 •, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen und im Wege des analogen Quasi-[X.] in Höhe von monatli[X.]h 12,32 •, bezogen auf den 31. März 2002, begründet werden. Dabei ist das [X.] na[X.]h den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 und der [X.] Lebensversi[X.]herung von ehezeitli[X.]hen (1. April 1976 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwarts[X.]haften der [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bei der [X.], jeweils monatli[X.]h und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 582,73 • für den [X.] und 301,54 • für die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin bei der [X.] Lebensversi[X.]herung in Höhe von (dynamisiert) monatli[X.]h 10,13 • ausgegangen. Die für beide Parteien bei der [X.] bestehenden Anwarts[X.]haften hat das [X.] als im [X.] statis[X.]h und im [X.] dynamis[X.]h bewertet. Es hat na[X.]h entspre[X.]hender Dynamisie-rung anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003; [X.] [X.], 728) für den Antragsteller monatli[X.]h 46,56 • und die Antragsgegnerin monatli[X.]h 11,79 • dem Versorgungsausglei[X.]h zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde mö[X.]hte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anre[X.]hte der Parteien insgesamt als statis[X.]h qualifiziert wissen. Die - 4 - Parteien und die [X.] haben si[X.]h im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht geäu-ßert.
[X.][X.] Die na[X.]h §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ist ni[X.]ht begründet. Das [X.] hat die für beide Parteien bei der [X.] bestehen-den Anwarts[X.]haften als im [X.] statis[X.]h und im [X.] dynamis[X.]h beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdeführerin re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. 1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 hat die [X.] ihre Versorgungsregelun-gen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssy-stems unter Anre[X.]hnung gesetzli[X.]her Renten sowie der Regelungen des § 18 [X.] ein sogenanntes "[X.]" eingeführt (vgl. [X.] FamRZ 2002, 287 f.; [X.], [X.], Rdn. 148 ff.). [X.]m Ergebnis wird dur[X.]h das [X.] eine Leistung zugesagt, wie sie si[X.]h ergäbe, wenn 4 % des zusatzversorgungspfli[X.]htigen Entgeltes in ein kapitalgede[X.]ktes System ein-gezahlt würden (Langenbrin[X.]k/Mühlstädt, Betriebsrente der Bes[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rdn. 50). Seitdem ist die Bewertung der bei der [X.] erworbenen Anre[X.]hte im Versorgungsausglei[X.]h unter den [X.] und in der Literatur umstritten. [X.]m wesentli[X.]hen werden dazu folgende Auffassungen vertreten: - 5 - a) Volldynamik ([X.] u.a. Bes[X.]hluß vom 22. März 2004 - 17 UF 29/04 - no[X.]h ni[X.]ht veröffentli[X.]ht; OLG Düsseldorf Bes[X.]hluß vom 2. März 2004 - [X.][X.]-5 UF 77/02 - no[X.]h ni[X.]ht veröffentli[X.]ht; [X.] 21 These 5; so jetzt [X.] FamRZ 2003, 1233, 1235). b) Volldynamik jedenfalls im [X.] ([X.]-Holsteinis[X.]hes [X.] in [X.] FamRZ 2004, 883). [X.]) Jedenfalls keine Volldynamik im [X.] ([X.] - 10. [X.] - FamRZ 2004, 632, 635 f.; [X.] FamRZ 2004, 640). d) Statik in Anwarts[X.]hafts- und [X.] (OLG Mün[X.]hen - 4. [X.] - FamRZ 2004, 636, 638 zur Zusatzversorgung der Bayeris[X.]hen Ge-meinden). e) Dynamik im [X.] und Statik im [X.] ([X.], 1929 f. zum [X.]; [X.], 889, 893). f) Statik im [X.] und Teildynamik im [X.] ([X.] Bes[X.]hluß vom 8. April 2004 - 5 UF 388/03 - no[X.]h ni[X.]ht veröffent-li[X.]ht). g) Statik im [X.] und Dynamik im [X.] (OLG Mün[X.]hen - 16. [X.] - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayeri-s[X.]hen Gemeinden; [X.]-Holsteinis[X.]hes [X.] in [X.] u.a. Bes[X.]hluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - no[X.]h ni[X.]ht veröffentli[X.]ht; [X.] FamRZ 2004, 1006). Der [X.] s[X.]hließt si[X.]h der letztgenannten Auffassung an. - 6 - 2. Der [X.] hat in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ausgeführt, daß die in § 1587 a Abs. 3 BGB vorgesehene Umre[X.]hnung von Versorgungsanwarts[X.]haf-ten, deren Wert ni[X.]ht in glei[X.]her oder nahezu glei[X.]her Weise steigt wie der Wert der Anwarts[X.]haften in der Beamtenversorgung und der gesetzli[X.]hen Renten-versi[X.]herung (den vom Gesetz als volldynamis[X.]h angesehenen Versorgungen), das Problem des Ausglei[X.]hs von Versorgungsanre[X.]hten unters[X.]hiedli[X.]her [X.] lösen soll. Sie soll sol[X.]he Anre[X.]hte, die ni[X.]ht an die wirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]k-lung angepaßt werden, mit volldynamis[X.]hen Anre[X.]hten verglei[X.]hbar ma[X.]hen. Dana[X.]h kann eine Versorgung nur dann als volldynamis[X.]h anerkannt werden, wenn sowohl die Anwarts[X.]haften als au[X.]h die Leistungen regelmäßig der [X.] Einkommensentwi[X.]klung angepaßt werden. Dabei rei[X.]ht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im [X.] ni[X.]ht aus, wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemes-sungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entspre[X.]hend höhere Anwarts[X.]haften erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muß der Wertzuwa[X.]hs an eine unabhängig vom individuellen Versi[X.]herungsverlauf eintretende allgemeine Einkommensentwi[X.]klung geknüpft sein. Ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf Anpassung ist ni[X.]ht erforderli[X.]h. Ents[X.]heidend ist, ob der Wert dieses Anre[X.]hts tatsä[X.]hli[X.]h in glei[X.]her oder nahezu glei[X.]her Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzli-[X.]hen Rentenversi[X.]herung oder in der Beamtenversorgung begründeten An-re[X.]hts. Um den volldynamis[X.]hen Charakter zu bejahen, genügt es, daß der Zu-wa[X.]hs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamis[X.]h aner-kannten Versorgungen S[X.]hritt hält. Dabei hat der [X.] Anwarts[X.]haften als volldynamis[X.]h beurteilt, deren dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Zuwa[X.]hs ni[X.]ht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzli[X.]hen Renten bzw. beamtenre[X.]htli[X.]her Anre[X.]hte zurü[X.]kblieb. Erforderli[X.]h ist eine Prognose der weiteren Entwi[X.]klung des An-re[X.]hts, für die dessen tatsä[X.]hli[X.]he bisherige Entwi[X.]klung über einen angemes-- 7 - senen Verglei[X.]hszeitraum hin als [X.]ndiz herangezogen werden kann. [X.]ndessen dürfen die Daten der Vergangenheit ni[X.]ht einfa[X.]h fortges[X.]hrieben werden. Er-forderli[X.]h ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutenden Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. [X.]sbes[X.]hlüsse [X.] 85, 194, 197 ff; vom 15. Dezember 1982 - [X.]Vb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266; vom 22. Juni 1983 - [X.]Vb ZB 884/80 - FamRZ 1983, 998, 999; vom 10. Juli 1985 - [X.]Vb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1120 f.; vom 18. September 1985 - [X.]Vb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235 f.; vom 18. September 1985 - [X.]Vb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1239; vom 8. Oktober 1986 - [X.]Vb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 21. Januar 1987 - [X.]Vb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; vom 23. September 1987 - [X.]Vb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241 f.; vom 23. September 1987 - [X.]Vb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51, 53; vom 21. Oktober 1987 - [X.]Vb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488; vom 21. September 1988 - [X.]Vb ZB 104/86 - FamRZ 1988, 155, 156; vom 12. April 1989 - [X.]Vb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844; vom 4. Oktober 1990 - [X.] 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311 f.; vom 25. September 1991 - [X.] 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421; vom 25. September 1991 - [X.] 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; vom 25. September 1991 - [X.] 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48; vom 25. März 1992 - [X.] 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f.; vom 29. September 1993 - [X.] 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; vom 5. Oktober 1994 - [X.] 129/92 - FamRZ 1995, 88, 91 f.; vom 26. Oktober 1994 - [X.] 114/93 - FamRZ 1995, 293, 294; vom 20. September 1995 - [X.] 86/94 - FamRZ 1996, 97 f.; vom 20. September 1995 - [X.] 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482; vom 25. September 1996 - [X.] 226/94 - FamRZ 1997, 161, 162 f.; vom 25. September 1996 - [X.] 18/94 - [X.] aktuell 1996, 328 f.; vom 25. September 1996 - [X.] 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 9. Okto-ber 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; vom 10. September 1997 - [X.] 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 10. September 1997 - [X.] - 8 - 136/95 - FamRZ 1998, 424 f. und vom 10. Juli 2002 - [X.] 122/99 - FamRZ 2002, 1554 f.). 3. Die Versorgungsanre[X.]hte in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung werden na[X.]h §§ 63 Abs. 6, 64 SGB V[X.] erre[X.]hnet, indem die unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung des Zugangsfaktors ermittelten persönli[X.]hen Entgeltpunkte mit dem Ren-tenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Na[X.]h §§ 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB V[X.] ergeben si[X.]h die Entgeltpunkte, indem in den [X.] Kalenderjahren das individuell erzielte [X.] dur[X.]h das Dur[X.]h-s[X.]hnittseinkommen geteilt wird. Daraus ergibt si[X.]h bereits ein Bezug zur allge-meinen Einkommensentwi[X.]klung. Zwar ändern si[X.]h die für ein Jahr ermittelten persönli[X.]hen Entgeltpunkte na[X.]h Ablauf des Jahres grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mehr. Die eigentli[X.]he Dynamik erfolgt aber dur[X.]h die Multiplikation mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 65, 68 SGB V[X.]; für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2010 zusätzli[X.]h no[X.]h § 255 e SGB V[X.]), der grundsätzli[X.]h während der gesamten Laufzeit - und damit au[X.]h im [X.] - entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] jährli[X.]h angepaßt wird. Glei[X.]hes gilt im Ergebnis über § 70 Abs. 1 [X.] für die [X.]. Dem sind die bei der [X.] erworbenen Anre[X.]hte nur im [X.] verglei[X.]hbar. a) Na[X.]h dem [X.] bestimmen si[X.]h die Anre[X.]hte bei der [X.] im [X.] na[X.]h § 36 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der [X.] (Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der [X.]) grundsätzli[X.]h anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 jährli[X.]h aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungs-pfli[X.]htigen [X.]s zum Referenzentgelt von 1.000 •, multipliziert mit einem [X.], festgestellt werden. Die monatli[X.]he Zusatzversorgung ergibt si[X.]h na[X.]h § 35 Abs. 1 der Satzung der [X.] dann dadur[X.]h, daß die Summe der - 9 - Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 • mul-tipliziert wird. Dies gilt au[X.]h für die als sogenannte Startguts[X.]hrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwarts[X.]haften si[X.]h [X.]. [X.]m Gegensatz zur gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]he-rung/Beamtenversorgung ergibt si[X.]h aus keiner dieser Komponenten ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwi[X.]klung oder einer sonstigen überindividuel-len Grundlage. Bei dem Referenzentgelt und dem Meßbetrag handelt es si[X.]h um statis[X.]he Beträge. Die konkreten Beträge beruhen letztli[X.]h auf einer einmal getroffenen Festsetzung, denn aus der Zielvorgabe, daß das neue Zusatzver-sorgungssystem im Rahmen eines Kapitalde[X.]kungsverfahrens mit einem [X.] von 4 % finanzierbar sein soll, ergibt si[X.]h versi[X.]herungsmathematis[X.]h zwingend nur, daß der Meßbetrag jeweils 0,4 % des [X.] muß (vgl. Langenbrin[X.]k/Mühlstädt aaO Rdn. 50). Der [X.] na[X.]h § 36 Abs. 3 der Satzung der [X.] trägt den [X.] im Rahmen eines Kapitalde[X.]kungsverfahrens Re[X.]hnung und berü[X.]ksi[X.]htigt u.a. den Zah-lungszeitpunkt der jeweiligen Beiträge, die Länge der Ansparphase, ferner wann im Dur[X.]hs[X.]hnitt die Rentenzahlung beginnt, und die voraussi[X.]htli[X.]he Laufzeit der Rentenzahlungen (vgl. Langenbrin[X.]k/Mühlstädt aaO Rdn. 51). Zwar ist in § 36 Abs. 3 der Satzung der [X.] während der Anwarts[X.]haftsphase eine jährli[X.]he Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Dies bedeutet aber ni[X.]ht, daß die im [X.] erworbenen Versorgungspunkte jährli[X.]h mit 3,25 % verzinst würden; vielmehr bleibt der Wert der einmal für ein Jahr erwor-benen Versorgungspunkte unverändert. Die mit 3,25 % angesetzte Verzinsung in der Anwarts[X.]haftsphase dient ledigli[X.]h der Vereinfa[X.]hung der Ermittlung der für ein bestimmtes Kalenderjahr anfallenden Versorgungspunkte, da ansonsten jeweils berü[X.]ksi[X.]htigt werden müßte, daß der Zinsertrag um so höher ausfällt, je früher die Beiträge eingezahlt werden. - 10 - Darüber hinaus können Versorgungspunkte na[X.]h §§ 36 Abs. 1 Satz 1 b), [X.]), 37, 68 der Satzung der [X.] no[X.]h für [X.] Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und dur[X.]h Bonuspunkte erworben werden. Dur[X.]h letztere könnte si[X.]h eine Dynamik im [X.] ergeben, wenn über einen angemessenen [X.]raum hinweg tatsä[X.]hli[X.]h Übers[X.]hüsse erwirts[X.]haftet und den Mitgliedern gutges[X.]hrieben werden. Daß die [X.] bisher sol[X.]he Übers[X.]hüsse erzielt hätte, ist indes ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h (vgl. au[X.]h [X.] FamRZ 2004, 1006). [X.]m [X.] sind die Anre[X.]hte bei der [X.] damit als sta-tis[X.]h zu bewerten. b) [X.]m [X.] wird die Betriebsrente der [X.] na[X.]h § 39 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährli[X.]h um 1 % erhöht (vgl. au[X.]h § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Für die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Verglei[X.]h der prozentualen An-passungssätze in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und der [X.] demgegenüber folgendes Bild (zu den Zahlen vgl. [X.] FamRZ 2003, 1233, 1235; Gutdeuts[X.]h FamRZ 2004, 595; für 2004 ergibt si[X.]h in der Beamtenversorgung na[X.]h §§ 69 e Abs. 3, 71 Abs. 2 [X.], soweit über-haupt eine zweite Erhöhung na[X.]h 2003 vorgesehen ist, eigentli[X.]h sogar eine Absenkung: 1,009 x 0,98917 = 0,9980725):
BeamtenV ges. [X.] 1995 3,10 % 0,50 % 1996 0,00 % 0,95 % 1997 1,30 % 1,65 % 1998 1,50 % 0,44 % 1999 2,80 % 1,34 % - 11 - 2000 0,00 % 0,60 % 2001 1,70 % 1,91 % 2002 2,10 % 2,16 % 2003 1,74 % 1,04 % 2004 0,00 % 0,00 %
Dies ergibt in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung einen Dur[X.]hs[X.]hnitts-wert von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 %. S[X.]hon der für die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung si[X.]h ergebende Dur[X.]hs[X.]hnittswert spri[X.]ht dafür, die bei der [X.] vorgesehene Anpassung von 1 % als volldynamis[X.]h zu bewerten. Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend ma[X.]ht, es sei dur[X.]haus mögli[X.]h, daß aufgrund einer Verbesserung der wirts[X.]haftli[X.]hen Lage die Versorgungen aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und der Beamtenversorgung 2004 und 2005 wieder deutli[X.]h steigen würden, ist das zwar theoretis[X.]h denkbar, aber im Hinbli[X.]k auf die gegenwärtigen renten- und pensionsre[X.]htli[X.]hen Unsi-[X.]herheiten wenig wahrs[X.]heinli[X.]h. Vielmehr werden die Pensionen ebenso wie die gesetzli[X.]hen Renten - was si[X.]h in den vorgenannten Verglei[X.]hszahlen no[X.]h ni[X.]ht niederges[X.]hlagen hat - in den kommenden Jahren sogar abges[X.]hmolzen: So steht für die Beamtenversorgung fest, daß der Hö[X.]hstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % absinken wird (voraussi[X.]htli[X.]h bis 2010), während si[X.]h für die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung weder der [X.]raum der Übergangsphase no[X.]h das Absenkungsniveau verläßli[X.]h feststellen lassen (vgl. im Einzelnen [X.]s-bes[X.]hluß vom 26. November 2003 - [X.] 75/02 - FamRZ 2004, 256, 259). [X.]m übrigen könnte eine veränderte Dynamik gegebenenfalls im Rahmen des § 10 a [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden. - 12 - Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde kommt es au[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht, für die Rü[X.]ks[X.]hau einen wesentli[X.]h längeren als den [X.] heranzuziehen. Zwar ist der Re[X.]htsbes[X.]hwerde zuzugeben, daß si[X.]h die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steigerungsraten in der gesetzli[X.]hen Renten-versi[X.]herung und in der Beamtenversorgung na[X.]hhaltig erhöhen, wenn ein län-gerer Verglei[X.]hszeitraum gewählt wird. Da die bisherige tatsä[X.]hli[X.]he Entwi[X.]k-lung hier aber als [X.]ndiz für die zukünftige Entwi[X.]klung herangezogen werden soll, geht es insbesondere ni[X.]ht an, wie von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend gema[X.]ht, beliebige Verglei[X.]hszeiträume (von 1988/1991 bis 2000) auszuwäh-len und dadur[X.]h die jüngste Entwi[X.]klung völlig auszuklammern. Wie viele Jahre für die Frage einer Volldynamik als angemessener Verglei[X.]hszeitraum konkret heranzuziehen sind, hat der [X.] bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden. Allerdings hat er bereits ausgespro[X.]hen, daß ein Verglei[X.]hszeitraum von fünf Jahren ni[X.]ht aus-rei[X.]ht ([X.]sbes[X.]hluß vom 5. Oktober 94 aaO 92), wohl aber von a[X.]ht Jahren ([X.]sbes[X.]hluß vom 25. September 1996 - [X.] 226/94 - aaO 163); im übri-gen wurden unters[X.]hiedli[X.]h lange Verglei[X.]hszeiträume zugrunde gelegt (vgl. etwa: [X.]sbes[X.]hlüsse [X.] 85, 195, 202; vom 15. Dezember 1982 aaO 266; vom 22. Juni 1983 aaO 999; vom 10. Juli 1985 aaO 1121; vom 18. September 1985 - [X.]Vb ZB 184/82 - aaO 1239; vom 23. September 1987 - [X.]Vb ZB 18/85 - aaO 1242; vom 4. Oktober 1990 aaO 312; vom 25. März 1992 aaO 1054; vom 20. September 1995 - [X.] 86/94 - aaO 97; vom 25. September 1996 - [X.] 227/94 - aaO 165; vom 9. Oktober 1996 aaO 168 und vom 10. Juli 2002 aaO 1555). Die Frage des [X.]raums ist au[X.]h keiner für alle denkbaren Entwi[X.]klungen verbindli[X.]hen Ents[X.]heidung zugängli[X.]h. Denn der Verglei[X.]hszeitraum kann ni[X.]ht abstrakt ohne Bezug zur konkreten wirt-s[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung allgemein verbindli[X.]h festgelegt werden, weil er immer nur [X.]ndizwirkung für die zukünftige Entwi[X.]klung haben kann. Die gegenwärtigen Eins[X.]hnitte in die Beamtenversorgung und die gesetzli[X.]he Rentenversorgung - 13 - stellen eine Ausnahmesituation dar, wie sie seit Einführung des Versorgungs-ausglei[X.]hs bisher ni[X.]ht vorgelegen hat. So wurde beispielsweise in der Beam-tenversorgung vor der jetzigen Neuregelung der Hö[X.]hstsatz des Ruhegehaltes zuletzt (von 80 % auf 75 %) dur[X.]h die "[X.] des Rei[X.]hspräsiden-ten zur Si[X.]herung von Wirts[X.]haft und Finanzen und zur Bekämpfung politis[X.]her Auss[X.]hreitungen" vom 6. Oktober 1931 ([X.] [X.] 537 ff.; Dritter Teil/Kapitel [X.]) herabgesetzt. Jedenfalls in der heutigen Lage kann für die Prognose, die alle bedeutsamen Umstände berü[X.]ksi[X.]htigen soll, kein über den hier angenommenen [X.] hinausgehender Verglei[X.]hszeitraum herangezogen werden. Denn andernfalls würde die in den letzten zehn Jahren erkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten ni[X.]ht mehr hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Damit ist vom volldynamis[X.]hen Charakter der [X.]-Betriebsrente nur im [X.] auszugehen. [X.][X.] [X.]
Wagenitz [X.]
Meta
07.07.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. XII ZB 277/03 (REWIS RS 2004, 2461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2461
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