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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 45/11
vom
21. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
21. November 2012 durch [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Das Urteil vom 31. Mai 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 15 sechs
Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2010 -
17 O 136/10 -
O[X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
2 [X.] -
Meta
21.11.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. I ZR 45/11 (REWIS RS 2012, 1144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1144
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