Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. I ZR 45/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1144

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 45/11
vom
21. November 2012
in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
21. November 2012 durch [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

Das Urteil vom 31. Mai 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 15 sechs

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2010 -
17 O 136/10 -

O[X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
2 [X.] -

Meta

I ZR 45/11

21.11.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. I ZR 45/11 (REWIS RS 2012, 1144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1144

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I ZR 45/11

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