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PDF anzeigen[X.]/00vom23. November 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2000 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2000 werden als unbegründet [X.].Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Mordes in Ta-teinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffezu lebenslanger Freiheitsstrafe und den Angeklagten [X.]wegen [X.] zum Mord zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ge-richteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler [X.] der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zu den Antragsschriften des [X.] [X.] Senat:1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 6StPO, § 169 GVG) ist nicht verletzt. Die Revision des Angeklagten M. T. macht geltend, nach Unterbrechung der Hauptverhandlung sei diese zunächst- 3 -am [X.] und sodann in einer Polizeistation fortgesetzt worden; dies habe [X.] zwar vor der Unterbrechung im Sitzungssaal verkündet; entspre-chende Hinweise seien allerdings - wie sich aus dem Schweigen des Haupt-verhandlungsprotokolls ergebe - an den jeweils vorhergehenden Verhand-lungsorten nicht ausgehängt worden. Das ist nicht zutreffend. Aufgrund dereingeholten dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden der [X.], daß solche Aushänge sowohl im Gerichtsgebäude als auch am [X.] undan der Polizeistation angebracht waren. Diese dienstliche Erklärung ist ver-wertbar, da die negative Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) insoweit nichtgreift. Nur die Vorgänge in der Hauptverhandlung selbst werden der [X.] teilhaftig; nur sie können in der Regel [X.] gemeinsamen Wahrnehmung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamtensein ([X.] in [X.]. § 274 Rdn. 15; vgl. [X.] in [X.] [X.] S. 707, 721). Ob während der am [X.] durchgeführten Hauptverhand-lung andernorts (im Gerichtsgebäude bzw. am [X.] während der Fortsetzungder Hauptverhandlung in der Polizeistation) ein Hinweis aushing, war ein sichaußerhalb der Hauptverhandlung ereignender Vorgang, den weder die [X.] noch der Protokollführer im Rahmen der Hauptverhandlung wahrneh-men konnten. Ob, wann und wo auf [X.] hinweisende Aushän-ge angebracht waren, kann daher im [X.] geklärt werden.2. Auch die [X.], das [X.] habe im Blick auf die von ihm ange-nommene Beihilfe des Angeklagten [X.] seine Hinweispflicht verletzt, istunbegründet. Zwar hat der [X.] bereits mehrfach hervorgeho-ben, daß der Tatrichter - über den Wortlaut des § 265 StPO hinaus - den [X.] nicht im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf gewichti-ge, den gesetzlichen Tatbestand betreffende Umstände stützen will, die in [X.] nicht enthalten sind (vgl. [X.]R StPO § 265 Abs. 4 Hin-- 4 -weispflicht 1 bis 14, insbesondere bzgl. veränderter Tatzeiten). Das dient demrechtlichen Gehör des Angeklagten und ermöglicht ihm eine wirksame Vertei-digung. Ein Hinweis ist aber nicht stets dann erforderlich, wenn sich - wie dieshäufig der Fall ist - aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung weitere Einzelhei-ten ergeben, die in der Anklageschrift (vgl. § 200 StPO) nicht dargelegt sind(vgl. [X.], 48 und 216; [X.]R StPO § 265 Hinweispflicht 5; [X.],[X.]. vom 5. April 2000 - 3 [X.]). So sind Änderungen hinsichtlich desvor der Tatausführung liegenden Zeitraumes im Grundsatz nicht hinweispflich-tig ([X.] StV 1988, 472, 473). Zudem reicht es selbst bei wesentlichen Abwei-chungen von der Anklageschrift aus, wenn der Angeklagte aus dem Gang [X.] die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann([X.] StV 1996, 297). Im vorliegenden Fall ergaben sich aus der zugelassenenAnklage sowohl das Tatbeteiligungsverhältnis (Beihilfe) wie auch alle [X.] äußeren Umstände des Tatgeschehens und der Tatförderung durch die-sen Angeklagten (Transport und Begleitung des [X.] zum [X.] unddas Sich-Verbergen), die das [X.] als Beihilfe gewürdigt hat. Das ge-nügte. Der Zusammenhang der Tatschilderung in der Anklage läßt ohne [X.] erkennen, daß der Angeklagte [X.] seinen Bruder durch sein Dabei-sein auch psychisch unterstützte und ebenso dazu beitrug, die Arglosigkeit des- [X.], seines [X.], bis zur eigentlichen Tat zu erhalten, indem er sich hintereiner Baumgruppe "versteckte". Unerheblich ist, ob der Gehilfe die Ernsthaftig-keit der Tötungsabsicht des [X.] schon Stunden oder erst unmittelbarvor seiner [X.] erkannt hat.[X.] Schluckebier Kolz [X.]
Meta
23.11.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 429/00 (REWIS RS 2000, 398)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 398
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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