Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 3 StR 3/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3171

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[X.]/00vom11. Februar 2000in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Oktober 1999 mit den [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer sachlichrechtli-chen Beanstandung Erfolg.Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte, erregtund wütend darüber, daß er in einer Auseinandersetzung mit dem ZeugenS. unterlegen geblieben war, den Entschluß gefaßt, diesen zu töten. [X.] in [X.] ein Messer mit einer Klingenlänge von 20,5 cm, lief inden Hof hinunter, trat unbemerkt von hinten an den Zeugen S. heranund stach ihm das Messer einmal wuchtig und tief in die rechte hintere Len-dengegend. Das Opfer faßte sich überrascht an den Rücken und bemerkte [X.] der Hand. Ein unbeteiligter Dritter rannte auf den Angeklagten zu, um [X.] zu verhindern. Der Angeklagte flhatte jedoch nicht geplant, noch-- 3 -mals zuzustechen und hatte sich demzufolge bereits von dem Zeugen S. abgewandtfl ([X.]). So erreichte der Dritte den Angeklagten erst, als diesersich bereits mehrere Meter von dem Opfer entfernt hatte. Das [X.] hateinen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch abgelehnt und dazu [X.] hatte alles getan, was für ihn zur Verwirklichung seines Tat-planes erforderlich war. Zwar hat der Angeklagte nur einen Stich gesetzt [X.] aufgehört, jedoch hatte er eigenen Bekundungen zufolge von [X.] vor, mehrmals zuzustechen. Insofern konnte er auch nicht ‡freiwillig vonder weiteren Tatausführung‚ ablassen, weil der [X.] bereits [X.] ([X.] dieser Begründung kann ein Rücktritt des Angeklagten vom [X.] rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Nach der seit vielen Jahren gefestigtenRechtsprechung der Strafsenate des [X.] kommt es für die [X.] des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraus-setzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der [X.] ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbe-standsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. [X.]St 31,170, 171; 33, 295, 297; 35, 90, 93; 39, 221, 227 - [X.]; [X.], 264 [X.]; 1990, 30; [X.]R StGB § 24 I 1 Versuch, beendeter 2, 3 ,5, 6 und [X.], unbeendeter 4, 6, 16, 17 und Versuch, fehlgeschlagener 8; [X.], [X.] 17. November 1999 - 3 [X.]; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 24Rdn. 4 a). Auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten -Tatplan kommt es dabei entgegen der früheren Rechtsprechung nicht an.Den Feststellungen läßt sich auch nicht im Zusammenhang der Urteils-gründe entnehmen, daß der Angeklagte die tatsächlichen Umstände, die die- 4 -Möglichkeit des Eintritts des Todes nach der Lebenserfahrung nahelegen, er-kannt hat (vgl. insoweit [X.]R StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26). Daß die Verlet-zung die große Bauchschlagader nur um ein Geringes verfehlte, war [X.] der bislang festgestellten Reaktion des Opfers nicht ohne weiteres erkenn-bar. Nach den bisherigen Feststellungen zum Zeitpunkt, zu dem dem Ange-klagten das Messer aus der Hand geschlagen worden ist, kommt auch ein fehl-geschlagener Versuch nicht in Betracht. Auch dafür, daß sich der [X.] der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die [X.] gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch an-zunehmen wäre ([X.]St 40, 304 ff.), geben die bisherigen Feststellungen [X.].Die Aufklärung dieser Umstände ist Sache des neuen Tatrichters.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]

Meta

3 StR 3/00

11.02.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 3 StR 3/00 (REWIS RS 2000, 3171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3171

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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