Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZR 126/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8365

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 126/10

vom

8. März
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 8. März
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 213.700

Gründe:

Die statthafte (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO) ist unbegrün-det, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts.
1
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3

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Auch wenn das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die [X.] des §
286 ZPO überspannt oder verkannt haben sollte, liegt darin noch nicht der geltend gemachte
Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf ein willkürfreies Verfahren. Erforderlich hierfür wäre, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägun-gen beruht. Davon kann hier nicht gesprochen werden, weil das Berufungsge-richt eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen hat, die nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273, 278
f; 98, 1, 13
f; 96, 189, 203; [X.], NJW 2001, 1125
f). Das Ergebnis dieser
mit der Nichtzulassungs-beschwerde nicht angreifbaren Beweiswürdigung hat der Tatrichter zu verant-worten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
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4

-

Die beantragte Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, §
114 ZPO.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2009 -
3 O 158/08 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2010 -
I-12 [X.]/09 -

4

Meta

IX ZR 126/10

08.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZR 126/10 (REWIS RS 2012, 8365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8365

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