Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZR 189/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2401

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 189/10

vom

13. Oktober
2011

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und Dr. Pape

am
13. Oktober 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 528.762,79

.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
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3

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Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen festge-halten hat, ihren Sachvortrag hinsichtlich des Auftragsinhalts umgestellt, so dass die hierauf gestützte Gehörsverletzung mangels eines von der Klägerin geführten Tatbestandsberichtigungsverfahrens nicht durchgreift (vgl. [X.], Ur-teil vom 10.
Dezember 2009 -
IX
ZR 206/08, [X.], 136 Rn.
11; Beschluss vom 23.
September 2010 -
IX
ZR 162/08, Rn.
3, n.v.). Im Übrigen ist die von der Beschwerde angegriffene Auslegung des Auftragsinhalts als
eine
in der [X.] stehende Würdigung unter [X.] nicht zu beanstanden.

Die hinsichtlich der Beweiswürdigung erhobene Rüge eines Willkürver-stoßes ist gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Beweiswürdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.] 96, 189, 203; [X.] WM 2008, 721).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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5
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4

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3. Mangels Erfolgsaussichten (§
114 Satz
1 ZPO) ist das von der Kläge-rin gestellte Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2009 -
4 O 16243/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2010 -
15 U 4871/09 -

6

Meta

IX ZR 189/10

13.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZR 189/10 (REWIS RS 2011, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2401

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IX ZR 161/09

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