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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
233/12
vom
3. Juli
2014
in dem
Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
3. Juli
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
August 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 161.683,92
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
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3
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Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom 9.
Februar 2012 ([X.], [X.], 514 Rn.
3
ff) nicht missverstanden. Es hat sich aufgrund der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen [X.] davon positiv überzeugt, dass die Beklagte bei Entgegennahme der [X.] Zahlungen jedenfalls keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubi-gerbenachteiligungsvorsatz hatte, weil sie aufgrund des Werts der beiden Grundstücke und der Höhe ihrer Forderung gegenüber der Schuldnerin
im Zeit-punkt der Zahlungen
im Hinblick auf ihre erstrangigen Grundpfandrechte davon ausgehen durfte, dass ihre Forderung auch für den Fall der Zwangsversteige-rung umfassend und [X.] gesichert war. Dann aber durfte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend geschlossen hat, davon ausgehen, dass die [X.] nicht objektiv gläubigerbenachteiligend waren, sie hatte mithin deswe-gen keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 2012
-
[X.], [X.], 514 Rn.
3
ff; vgl. auch [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
129 Rn.
109, 160; Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, aaO, §
144 Rn.
10b; [X.]/[X.], [X.], §
144 Rn.
15; [X.], [X.], 245, 246
f; vgl. auch [X.], Urteil vom 24.
Oktober 1962 -
VIII
ZR 126/61, [X.], 1316, 1317; vom 7.
Mai 1991 -
IX
ZR 30/90, [X.]Z 114, 315, 322).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist.
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3
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4
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Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von [X.] abzulehnen (§
114 Satz
1 ZPO).
[X.]
Vill
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2012 -
20 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
13 U 17/12 -
4
Meta
03.07.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. IX ZR 233/12 (REWIS RS 2014, 4337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4337
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