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BUNDESGERICHTSHOF
BESCH[X.]USS
VIII ZB 51/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Dr.
Frellesen
und Dr. Achilles, die Richte-rin Dr.
Fetzer sowie den Richter Dr.
Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der
Beschluss der
Einzelrichterin
der 23.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung -
auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens -
an das Beschwerdegericht [X.].
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert des [X.]: bis 1.200
.
Gründe:
I.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in [X.].
. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15.
März 2012, das den Beklagten am selben Tag zugestellt wurde, mit folgender Begründung:
"Nach Durchsicht unserer Unterlagen mussten wir leider feststellen, dass die Miete für den März 2012 in Höhe von 590,29
h-lung offen steht. Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist, die noch offenste-hende Miete bis zum 4. Werktag des Monats April 2012
nachzuentrich-ten. Bereits jetzt erklären wir unter der aufschiebenden Bedingung, falls 1
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Sie die nächste Miete nicht oder nicht vollständig entrichten und insge-samt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete entsteht, die [X.], hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
Nachdem die Miete für den Monat April 2012 nicht fristgerecht [X.] war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. April 2012 am 26.
April 2012 Räumungsklage eingereicht. Vor Zustellung der Klage hat die Klägerin die [X.] zurückgenommen und [X.] gegen die Beklagten gestellt, nachdem die Beklagten die rückständige Miete am 9.
Mai 2012 gezahlt hatten. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das [X.]and-gericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht -
Einzelrichterin
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zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechts-beschwerde durch den Einzelrichter ist nicht unwirksam, auch wenn der Einzel-richter
bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß §
568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 8.
März 2011 -
VIII [X.], [X.], 242 Rn. 3).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Ent-scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses
vom
8. März 2011, der 2
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bereits
eine aus den gleichen Gründen verfassungswidrige Entscheidung des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des [X.] betraf, wird [X.] genommen
(VIII [X.], aaO Rn. 4).
3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses an das Beschwerdegericht -
Einzelrichter -
zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat wiederum von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Für das weitere Verfahren weist der Senat erneut darauf hin, dass gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des [X.] ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu-bilden, soweit es -
wie im Streitfall -
um Fragen des materiellen Rechts geht
(st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 8. März 2011 -
VIII [X.], aaO Rn. 7 mwN,
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zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO). Dies gilt auch für die hier vorliegen-de Kostenentscheidung nach §
269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [X.]angenfeld, Entscheidung vom 17.07.2012 -
13 [X.]/12 -
[X.]G [X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
23 [X.]/12 -
Meta
14.05.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. VIII ZB 51/12 (REWIS RS 2013, 5970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5970
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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