Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 3 StR 34/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4696

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[X.] vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in sieben Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] - 3 - dere liegen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] die von der Revision gerügten Fehler bei der Strafzumessung nicht vor. Zur Änderung des Schuldspruchs hat der [X.] ausgeführt: 2 "Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge steht in einem Fall das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen, weswegen die Urteilsformel entsprechend zu ändern ist. Das [X.] hat die Tat gemäß Nr. 15 der Anklageschrift wegen Strafklageverbrauchs durch Urteil ... eingestellt, aber gleichwohl den Angeklag-ten wegen dieser Tat verurteilt. 3 Die unverändert zugelassene Anklage vom 18. Januar 2005 ([X.]. 51 d. A.) wirft dem Angeklagten unter den Nr. 15 bis 20 Folgendes vor: - Ab dem 1. Januar 2004 habe er zweimal 1 kg Haschisch und zweimal 2 kg Haschisch erworben, und zwar zunächst von A. , dann von [X.]und [X.](Nr. 15 bis 18). - Am 13. Februar 2004 habe er bei einem "[X.]" in [X.] 1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierfahrerin dann über die Grenze nach [X.] transportiert habe (Nr. 19). - Der Angeklagte habe dem [X.]kurz vor dessen Verhaftung 2.500,00 • für die Lieferung von 2,5 kg Haschisch übergeben, wobei es zur Übergabe des Rauschgifts nicht mehr gekommen sei (Nr. 20). - 4 - Den Anklagevorwurf Nr. 20 erörtern die Urteilsgründe nicht. Das Urteil stellt vielmehr die Anklagevorwürfe Nr. 15 bis 19 unter den Nummern 8 bis 12 als angebliche Anklagepunkte 16 bis 20 wie folgt fest: 4 - Zwischen dem 5. Januar und dem 13. Februar 2004 habe der Angeklagte zweimal 1 kg Haschisch von [X.]und [X.] bezogen ("Anklagepunkte 16. und 17."). - Im selben Zeitraum habe er zweimal 2 kg Haschisch von [X.]und [X.]

bezogen ("Anklagepunkte 18. und 19."). - Anfang Februar 2004 habe er bei dem Dealer H. Al. in [X.] 1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierin dem Angeklag-ten in [X.] übergeben habe ("Anklagepunkt 20."). Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge gemäß Nr. 8 der Urteilsgründe steht demnach der Strafklageverbrauch entgegen. Das Urteil ([X.]) stellt insoweit zugunsten des Angeklagten fest, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 15 aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Norden vom 8. April 2004 [X.] eingetreten sei. 5 Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da das Urteil nicht auf die-sem Fehler beruht. Der [X.] wird ausschließen können, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und weiteren Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs [X.], einmal einem Jahr und siebenmal acht Monaten ist nicht anzunehmen, 6 - 5 - dass das [X.] ohne die Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Tat Nr. 8 der Urteilsgründe den Angeklagten zu einer niedrigeren Strafe verurteilt hätte. Jedenfalls bedarf es einer Aufhebung des Strafausspruchs aber deswe-gen nicht, weil die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist. 7 Soweit dem Angeklagten das Handeltreiben mit 2,5 kg Haschisch zur Last gelegt worden ist (Anklageschrift Nr. 20), ist wegen der fehlenden [X.] dieser Straftat in den Urteilsgründen eine Entscheidung in der [X.] nicht veranlasst ([X.] BGHR StPO § 352 Prüfung 1; BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4)." 8 Dem schließt sich der [X.] an. 9 Winkler Miebach von [X.] [X.]

Meta

3 StR 34/06

07.03.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 3 StR 34/06 (REWIS RS 2006, 4696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4696

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