Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 290/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 577

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch


Leitsatz

1. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Möglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann sich der unredliche Vertragspartner nicht auf die Befristung berufen.

2. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung ist derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbeitnehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012 - 17 [X.] 1069/11 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. [X.]ezember 2010 geendet hat.

2

[X.]ie Klägerin war aufgrund eines mit der [X.] vom 1. Mai 2007 bis 31. [X.]ezember 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags als Arbeitsvermittlerin in der [X.]“ und dort in der Bezirksstelle [X.] beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags war niedergelegt, dass sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] (T[X.]-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung“ bestimmt. Nach § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags war die Klägerin „in der [X.] eingruppiert (§ 14 Abs. 1 T[X.]-BA)“; nach seinem § 5 Satz 1 begründete der Arbeitsvertrag „keinen Anspruch auf [X.]erwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet“. In einem „[X.]ermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“, den die Klägerin unter der abschließenden Zeile „Kenntnis genommen“ abgezeichnet hat, ist als „[X.]“ angeführt:

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBf[X.]

… geht die [X.] davon aus, dass einerseits durch den [X.]ückgang der Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der [X.] getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem [X.] durch vorhandenes [X.]auerpersonal der [X.] ermöglichen [X.]“

3

[X.]ie [X.] „[X.]“ (künftig: [X.]) wurde mit zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossenem öffentlich-rechtlichen [X.]ertrag vom 30. November 2004 errichtet. [X.]ieser lautet auszugsweise:

§ 1

[X.]ründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, [X.]echtsform

(1) [X.]ie [X.]ertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft ([X.]) gemäß § 44b [X.] durch öffentlich-rechtlichen [X.]ertrag gemäß §§ 53 ff. [X.] zur einheitlichen Wahrnehmung der den [X.]ertragspartnern nach dem [X.] obliegenden [X.]

(4) [X.]ie [X.] ist örtlich zuständig für den Bereich des [X.] in den Städten [X.], [X.], [X.]o, [X.], [X.], [X.]e, M, O, [X.] und W.

(7) [X.]ie [X.] besitzt keine [X.]ienstherreneigenschaft.

§ 3

Aufgaben der [X.]

(1) [X.]egenstand der [X.] ist die Wahrnehmung von Aufgaben der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende für die Agenturen und den Kreis, die der [X.] zugewiesen sind oder ihr von den [X.]ertragspartnern auf der [X.]rundlage dieser [X.]ereinbarung übertragen [X.]

(3) [X.]er Kreis überträgt der [X.] die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

§ 9

[X.]eichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit

(1) [X.]ie der [X.] obliegenden Aufgaben

werden durch Beschäftigte der Agenturen bzw. des [X.]/der kreisangehörigen Städte durchgeführt. …

§ 10

Personal

(1) [X.]ie [X.]ertragspartner stellen der [X.] das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur [X.]erfügung. [X.]ie [X.]ertragspartner bleiben Anstellungsträger ihrer jeweiligen Beschäftigten und damit deren [X.]ienstvorgesetzte. …

(2) [X.]ie Bereitstellung zusätzlichen Personals aus den kreisangehörigen Städten und Fragen der [X.]ienstleistungsüberlassung, der Personalgestellung, zu [X.]. werden in separaten [X.]ereinbarungen geregelt. [X.]ie kreisangehörigen Städte bleiben Anstellungsträger ihrer jeweiligen Beschäftigten und damit deren [X.]ienstvorgesetzte.

(3) Für die bei der [X.] tätigen Beschäftigten übertragen die [X.]ertragspartner dieses [X.]ertrages die im [X.]ahmen des [X.] bzw. [X.]ienstleistungsüberlassungsvertrags und in gesonderten [X.]egelungen geregelten Befugnisse auf die [X.]eschäftsführung.

(4) Art, Umfang und Qualifikation des von der [X.] benötigten Personals werden in einem Kapazitäts- und [X.] festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1 dieses [X.]ertrages zugeordnet. …

(5) … Bei frei werdenden Stellen, die von Beschäftigten der kreisangehörigen Städte besetzt sind, sind die kreisangehörigen Städte berechtigt, diese selbst wieder nachzubesetzen. Sofern eine Nachbesetzung durch die kreisangehörigen Städte nicht erfolgt, verpflichtet sich der Kreis zur Nachbesetzung. Bei der Personalauswahl soll möglichst Einvernehmen mit der [X.]eschäftsführung angestrebt [X.]

(6) Für die Bemessung des Personals liegen folgende Fallzahlrelationen zu [X.]runde:

(7) [X.]ie Städte [X.] und … stellen der [X.] für die … durch den Kreis übertragenen Aufgaben (KdU/[X.]eizung/einmalige Beihilfen) Personal zur [X.]erfügung. [X.]ie Kosten für dieses Personal tragen die Städte. …

(8) Stellen der Kreis oder die kreisangehörigen Städte darüber hinaus Personal für die Bearbeitung von Aufgaben der Agenturen nach dem [X.] zur [X.]erfügung, werden die Personalkosten hierfür aus der [X.]erwaltungskostenpauschale der [X.] erstattet.

(9) [X.]ie Beschäftigten werden gemäß ihrer Qualifikation in der [X.] eingesetzt. …

(10) Es gilt das öffentliche [X.]ienstrecht und Tarifrecht des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]ie Besoldung bzw. [X.]ergütung der für die [X.] tätigen Mitarbeiter richtet sich nach den Bewertungskriterien des jeweiligen Anstellungsträgers.

§ 18

Kostenerstattung

(1) Jeder [X.]ertragspartner trägt die Kosten für das von ihm in die [X.] eingebrachte Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen Aufgaben gemäß der Aufgabenträgerschaft des [X.]. Für Personal, das der Kreis bzw. die kreisangehörigen Städte in die [X.] einbringen und das im Kapazitäts- und [X.] zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agenturen vorgesehen ist, werden die Personal- und Sachkosten des [X.] bzw. der kreisangehörigen Städte von der [X.]/Bund erstattet. …“

4

Am 22. April 2005 schlossen der [X.], die Beklagte - eine große kreisangehörige [X.] - und die [X.] eine „[X.]ereinbarung über die [X.]estellung von Personal zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem [X.]“ (künftig: [X.]). In diesem heißt es ua.:

„§ 1

[X.]ertragszweck

1. Im Zuge der Umsetzung des [X.] werden Beschäftigte der [X.] zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Bezirksstelle bzw. [X.]eschäftsführung der [X.] eingesetzt. …

2. [X.]ie [X.] stellt der örtlichen Bezirksstelle der [X.] in [X.] Beschäftigte … des gehobenen und des mittleren [X.]ienstes im Umfang von mindestens … zur [X.]erfügung. ...

§ 2

[X.]ahmenbedingungen für die Beschäftigung in der [X.]-Bezirksstelle [X.]

1. [X.]ie zur [X.]erfügung gestellten Kräfte bleiben Beschäftigte der [X.]. [X.]er Bürgermeister ist der [X.]ienstvorgesetzte. Sämtliche [X.]echtsverhältnisse aus dem [X.]ienst- oder Arbeitsverhältnis bleiben unberührt. [X.]ie [X.] bleibt somit für die personellen Angelegenheiten der Beschäftigten aus dem [X.]ienst- oder Arbeitsverhältnis zuständig und verantwortlich.

…“

5

Im November 2008 reichte die Klägerin auf [X.]eranlassung der [X.] Bewerbungsunterlagen bei der Beklagten ein. [X.]iese schloss mit ihr ohne ein persönliches [X.]orstellungsgespräch am 25. November 2008 einen Arbeitsvertrag mit ua. folgendem Wortlaut:

„§ 1 Frau K wird ab 1. Januar 2009 als [X.]ollbeschäftigte ausschließlich zum Einsatz in der [X.] eingestellt. [X.]ie Beschäftigung erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 des [X.]esetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. [X.]ezember 2000 (TzBf[X.]). [X.]as Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31. [X.]ezember 2010.

§ 2 [X.]as Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst (T[X.]ö[X.]) für die [X.]erwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.]ereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]KA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des [X.] zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den T[X.]ö[X.] und zur [X.]egelung des Übergangsrechts (T[X.]Ü-[X.]KA). Außerdem finden die im Bereich der [X.] [X.] jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3 Frau K wird bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung zum T[X.]ö[X.] in die [X.] 9 eingruppiert (§ 17 T[X.]Ü-[X.]KA).

…“

6

[X.]ie Beklagte stellte die Klägerin der [X.] auf der [X.]rundlage des [X.]s zur [X.]erfügung. [X.]er Arbeitsplatz der Klägerin änderte sich nicht; sie war in der [X.] vom 1. Mai 2007 bis 31. [X.]ezember 2010 durchgehend in der Bezirksstelle [X.] als Arbeitsvermittlerin tätig. Nach Angaben der Klägerin erzielte sie bei der Beklagten eine monatliche [X.]ergütung i[X.]v. 2.638,57 Euro brutto, während ihr bei der [X.] nach den einschlägigen Tarifbestimmungen ab 1. Januar 2009 ein Bruttomonatsverdienst i[X.]v. 2.651,00 Euro zugestanden hätte.

7

Mit ihrer am 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. [X.]ezember 2010 gewandt und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Bei der Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBf[X.] und dem ihr entgegenstehenden Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBf[X.] sei es aus unionsrechtlichen [X.]ründen geboten, als „denselben Arbeitgeber“ denjenigen zu verstehen, der die tatsächliche und wirtschaftliche [X.]oheit über den [X.]ertrag besitze. Im Übrigen habe die Beklagte mit der Befristungsvereinbarung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der [X.] allein das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBf[X.] umgehen wollen.

8

[X.]ie Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25. November 2008 zum 31. [X.]ezember 2010 geendet hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeitsvermittlerin bei der [X.] [X.] bis zur [X.]echtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

9

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung bedürfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBf[X.] keiner sachlichen [X.]echtfertigung und sei damit zulässig. [X.]ie Befristung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich verabredet worden.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. [X.]ie Beklagte beantragt, die [X.]evision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Klageantrag zu 1. nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der [X.] vom 25. November 2008 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist. Demzufolge ist derzeit auch nicht über den Klageantrag zu 2. zu befinden.

I. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob der zulässige Befristungskontrollantrag zu 1. begründet ist.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Es handelt sich um einen Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 [X.]. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Die Klägerin wendet sich gegen die Abrede vom 25. November 2008, nach der ihr mit der [X.]n geschlossener Arbeitsvertrag bis 31. Dezember 2010 befristet ist.

2. Die bislang getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der am 25. November 2008 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist, nicht zu.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Diese Voraussetzungen sind bei der im Arbeitsvertrag vom 25. November 2008 vereinbarten Befristung eingehalten. Die Klägerin und die [X.] haben ein befristetes Arbeitsverhältnis für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2009 bis zum 31. Dezember 2010 vereinbart.

b) Die streitbefangene Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzulässig. Die Vorbeschäftigung der Klägerin bei der [X.] steht dem nicht entgegen.

aa) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

(1) „Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der [X.]. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (vgl. [X.] 9. März 2011 - 7 [X.] - Rn. 18; 18. Oktober 2006 - 7 [X.]/06 - Rn. 13 mwN, [X.]E 120, 34). Das [X.]verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht mit dem [X.] oder dem Arbeitsplatz verknüpft (vgl. hierzu [X.] 16. Juli 2008 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 127, 140; 17. Jan[X.]r 2007 - 7 [X.] - Rn. 30, [X.]E 121, 18; 18. Oktober 2006 - 7 [X.]/06 - Rn. 26, aaO). Eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegt daher auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vor der sachgrundlosen Befristung in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers beschäftigt war, es sei denn, das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses liegt mehr als drei Jahre zurück (zu Letzterem grds. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 137, 275). Sie liegt grundsätzlich nicht vor, wenn keine Personenidentität auf Arbeitgeberseite besteht. So liegt der Fall etwa dann, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor bei einem anderen Konzernunternehmen beschäftigt war (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN). Auch die Überlassung eines Arbeitnehmers an seinen vormaligen [X.], bei dem er zuvor sachgrundlos befristet beschäftigt war, führt für sich gesehen nicht zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Verleiher iSd. § 1 [X.] nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbarten sachgrundlosen Befristung (vgl. [X.] 9. März 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN).

(2) Entgegen der vor allem mit ihrer Revision vertieften Ansicht der Klägerin ist der [X.] nicht aus unionsrechtlichen Gründen gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten.

(a) Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Befristung von Arbeitsverträgen sind in der [X.] insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge geregelt, das der Umsetzung des § 5 Nr. 1 der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) dient. Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 [X.]. - [[X.]] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, [X.]). Wie der [X.] - Gerichtshof ([X.]) - in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 [X.]. - [[X.]] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 56, Slg. 2006, [X.]; 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2006, [X.]). Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaates, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen ([X.] 26. Jan[X.]r 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40 mwN).

(b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs-, [X.] oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. zur Missbrauchskontrolle einer sachgrundlosen Befristung - ohne unionsrechtlichen Bezug - [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] -; vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 38 ff., [X.]E 142, 308). Bei der Prüfung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich ist, sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. [X.] 9. März 2011 - 7 [X.] - Rn. 21). Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung - Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge -, unter „demselben Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur den [X.] zu verstehen.

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall keine Zuvorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorliegt. Die Klägerin war vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008 bei einer anderen [X.]in - der [X.] - beschäftigt. Die [X.] ist eine andere juristische Person und nicht iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] derselbe Arbeitgeber.

c) Dagegen hält die Annahme des [X.]s, es sei der [X.]n nach [X.] (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu berufen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Der Grundsatz von [X.] (§ 242 BGB) beschränkt als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit [X.] unvereinbaren Ergebnis führen.

(1) Dies ist [X.]. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit [X.] unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des [X.] nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene [X.] in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN; zum Beschäftigungsförderungsgesetz vgl. [X.] 25. April 2001 - 7 [X.] [X.], [X.]E 97, 317). Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Zulässigkeit sachgrundloser Befristungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 [X.] - konkret: bei einer Umgehung des [X.]verbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] - besteht die mit [X.] nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss „an sich“, sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (ausf. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN).

(2) Nach allgemeinen Grundsätzen ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer [X.] also regelmäßig der Arbeitnehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen. Es genügt zunächst, dass der Arbeitnehmer - soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu der Befristung geführt haben, nicht kennt - einen Sachverhalt vorträgt, der die Missbräuchlichkeit der Befristung nach § 242 BGB indiziert. Entsprechende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen dem vormaligen und dem letzten [X.] ergibt, insbesondere der nahtlose [X.] des mit dem neuen [X.] geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit dem vormaligen [X.], eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch den bisherigen [X.] oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die „Vermittlung“ des Arbeitnehmers an den letzten [X.] durch den vormaligen [X.] und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere kann er dabei auch die - für den Arbeitnehmer häufig nicht ohne weiteres erkennbaren - Gründe für den Arbeitgeberwechsel darlegen. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, der letzte [X.] habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen [X.] nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können.

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt. Nach den von ihr vorgebrachten - unstreitigen - Umständen ist die missbräuchliche Umgehung des [X.]verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] und des damit verfolgten Zwecks indiziert. Der [X.]n ist aber noch Gelegenheit zu geben, die Indizwirkung zu erschüttern.

(1) Dass die Beschäftigungsdauer der Klägerin auf ihrem Arbeitsplatz insgesamt weniger als vier Jahre betragen hat, spricht nicht gegen eine missbräuchliche Vertragsgestaltung. Soweit der [X.] - bei einem Fremdpersonaleinsatz nach dem [X.] - in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a [X.] angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 [X.] eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.]/06 - Rn. 26, [X.]E 120, 34), hat er hieran nicht festgehalten ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 21).

(2) Von einer rechtlichen und tatsächlichen Verbundenheit der [X.]n und der [X.] ist auszugehen. Zwar verweist das [X.] zutreffend darauf, dass die [X.] den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. November 2004 über die Errichtung und Ausgestaltung der [X.] nicht geschlossen hat. Auch ist die [X.] ihrerseits keine Vertragspartnerin des [X.], den [X.]. die [X.] geschlossen hat. Immerhin können aber einerseits vor allem § 9 Abs. 1 und § 10 des [X.] vom 30. November 2004 und andererseits dem Personalgestellungsvertrag Rechte und Pflichten der kreisangehörigen Städte - wozu die [X.] gehört - gegenüber der [X.], die wiederum durch die [X.] (mit-)errichtet ist, entnommen werden. So werden die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen der von der [X.] (mit-)getragenen [X.] und der [X.]n als kreisangehörige Stadt etwa bei der Bestimmung über die Personalkostenerstattung nach § 10 Abs. 8 und § 18 Abs. 1 des [X.] vom 30. November 2004 deutlich. Letztlich folgt die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit der vormaligen und der letzten [X.]innen der Klägerin aber schon aus der - nach § 44b [X.] (zuletzt idF vom 13. Mai 2011) vorgegebenen - einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch deren Träger (also die [X.] und die kommunalen Träger) und deren konkreter organisatorischer Bewältigung im vorliegenden Fall.

(3) Für eine Umgehung des mit dem [X.]verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Zwecks sprechen zahlreiche Indizien.

(a) Die Klägerin war nach den mit der [X.]n in § 1 des Arbeitsvertrags verabredeten Bedingungen („… ausschließlich zum Einsatz in der [X.]“) in der [X.] auf demselben Arbeitsplatz wie zuvor aufgrund des Arbeitsvertrags mit der [X.] eingesetzt. Sie konnte damit auf einen unveränderten Einsatz in der [X.] vertrauen, selbst wenn sie den Wechsel des [X.]s erkennen konnte. Die Gestaltungen der Arbeitsverträge der Klägerin mit der [X.] einerseits und der [X.]n andererseits unterschieden sich auch sonst nicht wesentlich. Zwar blieben die arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen - insbesondere die Vergütung - nicht völlig unverändert. Die Unterschiede des bei der [X.]n erzielten und des bei der [X.] zu erzielenden Entgelts sind aber schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Klägerin immerhin einander nicht unähnlichen tarifvertraglichen (Entgelt-)Regimen des öffentlichen Dienstes unterfiel: Bei der [X.] demjenigen nach dem TV-BA und bei der [X.]n demjenigen nach dem TVöD-V.

(b) Auch hat die vormalige Arbeitgeberin die Klägerin überhaupt erst veranlasst, sich bei der [X.]n zu bewerben; die [X.] ihrerseits hat die Klägerin - was ungewöhnlich erscheint - ohne Vorstellungsgespräch eingestellt. Bei der „Vermittlung“ der Klägerin von der [X.] kurz vor Ablauf des mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrags an die [X.] ist es damit augenscheinlich darum gegangen, die Klägerin weiter in der [X.]/Bezirksstelle R - im Wege der Personalgestellung - einsetzen zu können.

(c) In einer Gesamtschau sind dies hinreichende Anhaltspunkte für einen indiziellen Schluss darauf, dass mit der Vertragsgestaltung eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] nicht mehr eröffnete sachgrundlose Befristungsmöglichkeit „geschaffen“ werden sollte. Hiergegen spricht auch nicht entscheidend, dass die [X.] ihrerseits die „Höchstgrenze“ für eine sachgrundlose Befristung des Vertrags mit der Klägerin nicht ausgeschöpft hat und jedenfalls im [X.]punkt des Abschlusses des befristeten Vertrags mit der Klägerin am 23. April 2007 augenscheinlich vom Vorliegen des diese Befristung rechtfertigenden Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ausgegangen ist. Soweit es das [X.] als gegen den Rechtsmissbrauch sprechend gewertet hat, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die [X.] von ggf. bei der [X.] bestehenden rechtlichen Bedenken gegen eine weitere Befristung des mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrags gewusst habe, hat es die Darlegungslast der Klägerin überspannt. Die Klägerin kann sich - ohne Behauptungen „ins Blaue“ hinein aufzustellen - zu diesem Punkt ebenso wenig verhalten wie etwa zu der Frage, ob der [X.] klar gewesen ist, dass die [X.] sie nur befristet für höchstens zwei Jahre bei einer höchstens dreimaligen Vertragsverlängerung einstellen würde. Diese Umstände könnten allerdings ggf. - bei entsprechendem Vortrag der [X.]n - als Entkräftung der von der Klägerin dargelegten Indizien bewertet werden.

(4) Zu den eine missbräuchliche Vertragsgestaltung indizierenden Umständen hat sich die [X.] nicht substantiiert eingelassen. Sie hatte hierzu allerdings auch bisher keine Veranlassung, weil die Vorinstanzen eine missbräuchliche Vertragsgestaltung zwar geprüft, im Ergebnis aber verneint haben. Außerdem hat sich der [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Umgehung des [X.]verbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht - jedenfalls nicht deutlich - zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast verhalten. Der [X.]n ist daher Gelegenheit zu geben, nach einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] in tatsächlicher Hinsicht noch zu der Frage der Umgehung des [X.]verbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] Stellung zu nehmen und ggf. besondere Umstände vorzutragen, die die nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen indizierte missbräuchliche Vertragsgestaltung auszuräumen geeignet sind.

II. Die Zurückverweisung umfasst auch den zu 2. gestellten Weiterbeschäftigungsantrag.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Busch    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 290/12

04.12.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 24. Mai 2011, Az: 3 Ca 214/11, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 290/12 (REWIS RS 2013, 577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 577


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 290/12

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 290/12, 04.12.2013.


Az. 17 Sa 1069/11

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1069/11, 26.01.2012.


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Referenzen
Wird zitiert von

13 Sa 1071/21

5 Sa 373/22

7 AZR 452/13

3 Ca 425/14

10 Sa 263/15

4 Sa 1184/11

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