Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2018, Az. 1 StR 208/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7175

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Gegenstand

Notwehrrecht: Einschränkung der Notwehrbefugnisse nach vorwerfbarer Provokation der Notwehrlage


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2018 auch soweit es die Mitangeklagte [X.]       betrifft – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen – mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die nicht revidierende Mitangeklagte [X.]hat das [X.] wegen Beihilfe zu dieser Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Zudem hat es den Angeklagten als Adhäsionsbeklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen an den [X.] zu zahlen. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

I.

2

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Einige Tage vor dem 25. Februar 2017 entstand zwischen dem Angeklagten, seiner Lebensgefährtin, der nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]und dem Geschädigten [X.]     ein Streit wegen der Rückzahlung eines Geldbetrages. Hintergrund der Streitigkeiten war, dass die Mitangeklagte [X.]dem [X.]     einige Zeit zuvor Tabletten überlassen hatte, wofür dieser der Mitangeklagten ihrer Ansicht nach noch 20 € schuldete; der Geschädigte [X.]     war der Meinung, er habe den Betrag gezahlt und schulde nichts mehr. Im Rahmen des Streits kam es zu gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen per [X.].

4

Am frühen Morgen des 25. Februar 2017 rief der Geschädigte bei dem Angeklagten an und beschimpfte und beleidigte ihn erneut, wobei es auch um den angeblich geschuldeten Geldbetrag ging. In dem Telefonat kündigte [X.]     an, jetzt bei dem Angeklagten vorbeizukommen. Um 5.12 Uhr erhielt der Angeklagte eine [X.] mit dem Inhalt „komm runter ich bin da“. Der Angeklagte verließ daraufhin die Wohnung und nahm eine Metallstange, mutmaßlich eine Duschstange, mit, da er aufgrund vorausgegangener [X.]-Nachrichten vermutete, dass [X.]     nicht alleine auf der Straße auf ihn warten werde. Die Mitangeklagte [X.]folgte ihrem Lebensgefährten und nahm ein Messer mit, um sich zu schützen, aber auch um anderen Personen Angst einzuflößen. Beide gingen aufgrund der vorangegangenen Beschimpfungen und Beleidigungen zwischen den Beteiligten davon aus, dass es sich nicht nur um eine friedliche Aussprache handeln würde, sondern dass es auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte.

5

Der Geschädigte wartete zusammen mit dem Zeugen [X.]in dessen Fahrzeug. Der Angeklagte ging zu dem Pkw und öffnete die Beifahrertür. [X.]     stieg aus und verlangte von dem Angeklagten und der Mitangeklagten [X.], dass sie in das Fahrzeug einsteigen sollten. Dabei führte er einen langen metallenen Schuhanzieher mit sich, mit dem er Schlagbewegungen in Richtung des Angeklagten und der Mitangeklagten machte, ohne sie jedoch tatsächlich anzugreifen. Daraufhin entwickelte sich ein kurzer Kampf zwischen dem Angeklagten und [X.]    , im Zuge dessen der Angeklagte dem Geschädigten [X.]     mit der Duschstange auf den Kopf schlug. Währenddessen stellte sich die Mitangeklagte [X.]zwischen die Kämpfenden und den Zeugen [X.]und hielt diesem das mitgeführte Messer entgegen. Dadurch verhinderte sie, wie von ihr beabsichtigt, dass der Zeuge [X.]dem Geschädigten [X.]     zu Hilfe kommen konnte.

6

Nach dem kurzen Kampf gingen der Angeklagte und die Mitangeklagte zurück in ihre Wohnung. [X.]     rief, sie sollten wieder zurückkommen und drohte „wehe, wenn ihr nicht nochmal runterkommt“. In der Wohnung bewaffnete sich der Angeklagte mit einem Messer und ging wieder nach unten; ihm war dabei klar, dass die Auseinandersetzung nun weitergeführt wird und er wollte dies auch. Die Mitangeklagte [X.]folgte dem Angeklagten nach unten. Nunmehr kam es zu einer im Einzelnen nicht mehr genauer aufklärbaren körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten [X.]    . Nicht ausschließbar hatte [X.]     sich zwischenzeitlich ebenfalls bewaffnet und führte einen Hammer und ein Messer bei sich. Ziel der Auseinandersetzung war es, zu klären, wer der Stärkere und damit wer im Recht ist. Im Zuge der Auseinandersetzung gewann der Angeklagte schnell die Oberhand und verletzte [X.]     mehrfach mit dem mitgeführten Messer, unter anderem am Oberkörper und am Kopf. Schließlich versetzte er [X.]     einen Stich in die linke [X.], etwa 2 cm unterhalb der Achselfalte, wodurch es zu einer ca. 3 cm langen Hautdurchtrennung, zu einer Durchtrennung der 4. Rippe und zu einer Eröffnung der Brusthöhle ohne Beteiligung von Lungengewebe kam, wobei zu keinem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr bestand. Aufgrund der Stichverletzung sank der Geschädigte in sich zusammen und sagte „[X.] auf, es ist genug“. Der Angeklagte ließ daraufhin von ihm ab. Der Geschädigte [X.]     befand sich vier Tage in stationärer Behandlung. Die Verletzungen sind zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte erlitt eine Schnittverletzung unterhalb des linken Knies, eine kleinere Hautdefektstelle oberhalb der rechten Augenbraue sowie mehrere Hautverfärbungen und kratzerartige Verletzungen im Rumpfbereich, die auf die Einwirkung stumpfer Gewalt hindeuten.

7

Das [X.] hat eine – durch eine Tat begangene – Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB angenommen. Es hat die Handlungen des Angeklagten als nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Hinsichtlich der ersten Handlung, des Schlags mit der Duschstange, liege in dem „[X.]“ des [X.]     mit dem metallenen Schuhlöffel bereits kein Angriff vor. Im Hinblick auf die zweite Auseinandersetzung könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich [X.]     zwischenzeitlich ebenfalls bewaffnet habe, die Notwehr durch den Angeklagten sei aber nicht geboten gewesen, da er die Notwehrlage selbst verursacht habe. Der Angeklagte habe sich gewollt in dem Bewusstsein in die Auseinandersetzung begeben, dass es zu weiteren Tätlichkeiten kommen werde. Dem Angeklagten sei es jedoch jederzeit möglich und zumutbar gewesen, der weiteren Auseinandersetzung mit [X.]     aus dem Weg zu gehen.

8

2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

a) Bereits die Annahme, der Schlag des Angeklagten mit der Duschstange sei rechtswidrig, begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn es ist nicht festgestellt und belegt, dass ein rechtswidriger Angriff seitens des Angeklagten vorlag. Das [X.] hat insoweit lediglich festgestellt, dass in dem „[X.]“ mit dem Schuhlöffel kein Angriff seitens des [X.]     vorliege und sich daraufhin ein kurzer Kampf zwischen dem Angeklagten und [X.]     entwickelt habe ([X.], 25). Weitere Feststellungen zu diesem „kurzen Kampf“ und dem dem Schlag mit der Duschstange vorausgehenden Geschehen hat das [X.] nicht getroffen. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. [X.], Urteile vom 23. Januar 2003 – 4 [X.], [X.], 599, 600; vom 22. November 2000 – 3 StR 331/00, [X.], 143, 144 und vom 26. Oktober 1993 – 5 [X.], [X.]St 39, 374, 376 f.). Dies hat das [X.] verkannt.

b) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist überdies die Annahme einer dem Angeklagten vorwerfbaren Provokation der Notwehrlage und einer damit einhergehenden Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse im Hinblick auf die Messerstiche in den Oberkörper rechtsfehlerhaft.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] erfährt das Notwehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges [X.] an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (vgl. [X.], Urteile vom 15. Mai 1975 – 4 [X.], [X.]St 26, 143, 145 und vom 7. Februar 1991 – 4 StR 526/90, [X.] Nr. 21 zu § 32 StGB). Darüber hinaus vermag ein sozialethisch zu missbilligendes [X.] das Notwehrrecht nur einzuschränken, wenn zwischen diesem [X.] und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des [X.] auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. [X.], Urteile vom 2. November 2005 – 2 [X.], [X.], 332, 333 und vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, [X.]St 42, 97, 100).

bb) Die Feststellungen des [X.]s belegen nicht, dass der Angeklagte die – zu seinen Gunsten angenommene – Notwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise vorwerfbar provoziert hätte.

Der Angeklagte hat in keiner Weise verbal zum Fortgang der Auseinandersetzung beigetragen und den anschließenden Angriff gegen ihn provoziert. Er ist im Gegenteil von dem Geschädigten aufgefordert worden, zurück zu kommen und die Auseinandersetzung fortzusetzen. Auch an das Verhalten des Angeklagten während des vorangegangenen ersten kurzen Kampfes kann nicht zu seinen Lasten angeknüpft werden. Denn diese Kampfsituation war für alle Beteiligten erkennbar abgeschlossen, da der Angeklagte den Kampfplatz verlassen hatte und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin seine Wohnung aufgesucht hat. Überdies liegt insoweit – wie zuvor unter [X.]) ausgeführt – nach den bisherigen Feststellungen kein pflichtwidriges [X.] des Angeklagten vor. Auch auf das Verhalten des Angeklagten vor dem ersten „kurzen Kampf“ kann nicht zu seinen Lasten abgestellt werden. Denn es war nach den Feststellungen vielmehr der Geschädigte [X.]    , der den Angeklagten zuvor angerufen, beleidigt und zu der körperlichen Auseinandersetzung aufgefordert hatte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten [X.]     – Tage zuvor – eine verbale Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen geführt und sich am Tattag auf einen Kampf mit dem Geschädigten eingelassen hat, vermag keine vorwerfbare Provokation des nachfolgenden Angriffs gegen ihn zu begründen.

Das Notwehrrecht erfährt vorliegend auch nicht deshalb eine Beschränkung, weil sich der Angeklagte überhaupt in die zweite Auseinandersetzung bewaffnet mit einem Messer begeben hat. Denn die bloße Kenntnis oder die („billigende“) Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. August 2010 – 2 [X.], [X.], 82, 83; Urteile vom 2. November 2005 – 2 [X.], [X.], 332, 333 und vom 12. Februar 2003 – 1 [X.], NJW 2003, 1955, 1959; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 32 Rn. 43).

c) Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

3. Die [X.] war gemäß § 357 Satz 1 [X.] auf die nicht revidierende Mitangeklagte [X.]zu erstrecken, denn der Rechtsfehler betrifft auch die wegen Beihilfe zu derselben Tat verurteilte Mitangeklagte.

4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer einheitlichen Körperverletzungstat im Hinblick auf die zeitliche Zäsur, die dadurch eingetreten ist, dass der Angeklagte nach dem ersten „kurzen Kampf“ seine Wohnung aufgesucht und anschließend das Tatmittel gewechselt hat, nicht zwingend sein dürfte. Im Übrigen dürfte vorliegend in den Blick zu nehmen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Körperverletzungshandlungen durch eine Einwilligung des [X.]    , der den Angeklagten zu der körperlichen Auseinandersetzung aufgefordert hat, unter Beachtung der sich aus § 228 StGB ergebenden Grenzen wirksamer Einwilligung gerechtfertigt sein könnten.

II.

Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des [X.] ergangenen – für sich [X.] – [X.] (§ 406a Abs. 3 Satz 1 [X.]); deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 StR 197/17, Rn. 13, [X.], 270; Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 [X.], Rn. 56 mwN, [X.], 25). Insoweit ist im Hinblick auf die Antragsschrift des [X.] lediglich darauf hinzuweisen, dass der [X.] ausreichend bestimmt im Sinne von § 404 Abs. 1 Satz 2 [X.] und damit zulässig ist, da der [X.] ausweislich des Protokolls im [X.] am 15. Januar 2018 erklärt hat, dass er sich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € vorstelle ([X.]. 719).

Der Senat kann über die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 [X.] befinden, obwohl der [X.] die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch beantragt hat. Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des [X.] mitbefinden (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 4 StR 368/13, [X.], 90 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 349 Rn. 22).

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist
altersbedingt aus dem Dienst
ausgeschieden und deshalb
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

        

Radtke     

        

Fischer

Radtke

                                   
        

     Bär     

        

Hohoff     

        

Meta

1 StR 208/18

26.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 15. Januar 2018, Az: 2 KLs 201 Js 7144/17

§ 32 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2018, Az. 1 StR 208/18 (REWIS RS 2018, 7175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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