Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. 1 StR 208/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7231

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260618B1STR208.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 208/18

vom
26. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
gefährlicher Körperverletzung

hier:
Revision des Angeklagten H.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 26. Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 357 Satz 1 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2018 auch so-weit es die Mitangeklagte [X.]

betrifft

mit
Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen

mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] die nicht revidierende Mitangeklagte [X.]

hat das [X.]
wegen Beihilfe zu dieser Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Zudem hat es den Angeklagten als Adhäsionsbeklagten verurteilt, ein [X.] zu zahlen. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
1
-
3
-
I.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:
Einige Tage vor dem 25.
Februar 2017 entstand zwischen dem [X.], seiner Lebensgefährtin, der nicht revidierenden Mitangeklagten
[X.]

und dem Geschädigten [X.]

ein Streit wegen der Rückzah-
lung eines Geldbetrages. Hintergrund der Streitigkeiten war, dass die Mitang[X.] [X.]

dem [X.]

einige Zeit zuvor Tabletten überlassen hat-

Geschädigte [X.]

war der Meinung, er habe den Betrag gezahlt und schul-
de nichts mehr. Im Rahmen des Streits kam es zu gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen per SMS.
Am frühen Morgen des 25.
Februar 2017 rief der Geschädigte bei dem Angeklagten
an und beschimpfte und beleidigte ihn erneut, wobei es auch um den angeblich geschuldeten Geldbetrag ging. In dem Telefonat kündigte
[X.]

an, jetzt bei dem Angeklagten vorbeizukommen. Um 5.12 Uhr erhielt

[X.] verließ daraufhin die Wohnung und nahm eine Metallstange, mutmaßlich eine Duschstange, mit, da er aufgrund vorausgegangener SMS-Nachrichten vermutete, dass [X.]

nicht alleine auf der Straße auf ihn warten werde. Die
Mitangeklagte [X.]

folgte ihrem Lebensgefährten und nahm ein Mes-
ser mit, um sich zu schützen, aber auch um anderen Personen Angst einzuflö-ßen. Beide gingen aufgrund der vorangegangenen Beschimpfungen und Belei-digungen zwischen den Beteiligten davon aus, dass es sich nicht nur um eine friedliche Aussprache handeln würde, sondern dass es auch zu einer körperli-chen Auseinandersetzung kommen könnte.
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4
-
Der Geschädigte wartete zusammen mit dem Zeugen F.

in dessen
Fahrzeug. Der Angeklagte ging zu dem Pkw und öffnete die Beifahrertür.
[X.]

stieg aus und verlangte von dem Angeklagten und der Mitangeklagten
[X.]

, dass sie in das Fahrzeug einsteigen sollten. Dabei führte er ei-
nen langen metallenen Schuhanzieher mit sich, mit dem er Schlagbewegungen in Richtung des Angeklagten und der Mitangeklagten machte, ohne sie jedoch tatsächlich anzugreifen. Daraufhin entwickelte sich ein kurzer Kampf zwischen dem Angeklagten und [X.]

, im Zuge dessen der Angeklagte dem Geschä-
digten [X.]

mit der Duschstange auf den Kopf schlug. Währenddessen
stellte sich die Mitangeklagte [X.]

zwischen die Kämpfenden und den
Zeugen F.

und hielt diesem das mitgeführte Messer entgegen. Dadurch
verhinderte sie, wie von ihr beabsichtigt, dass der Zeuge F.

dem Geschä-
digten [X.]

zu Hilfe kommen konnte.
Nach dem kurzen Kampf gingen der Angeklagte und die Mitangeklagte zurück in ihre Wohnung. [X.]

rief, sie sollten wieder zurückkommen und

[X.] sich der Angeklagte mit einem Messer und ging wieder nach unten; ihm war dabei klar, dass die Auseinandersetzung nun weitergeführt wird und er wollte dies auch. Die Mitangeklagte [X.]

folgte
dem Angeklagten nach un-
ten. Nunmehr kam es zu einer im Einzelnen nicht mehr genauer aufklärbaren körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Ge-schädigten [X.]

. Nicht ausschließbar hatte [X.]

sich zwischenzeitlich
ebenfalls bewaffnet und führte einen Hammer und ein Messer bei sich. Ziel der Auseinandersetzung war es, zu klären, wer der Stärkere und damit wer im Recht ist. Im Zuge der Auseinandersetzung gewann der Angeklagte schnell die Oberhand und verletzte [X.]

mehrfach mit dem mitgeführten Messer, unter
anderem am Oberkörper und am Kopf. Schließlich versetzte er [X.]

einen
Stich in die linke [X.], etwa 2 cm unterhalb der Achselfalte, wodurch 5
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es zu einer ca. 3 cm langen Hautdurchtrennung, zu einer
Durchtrennung der 4.
Rippe und zu einer Eröffnung der Brusthöhle ohne Beteiligung von Lungen-gewebe kam, wobei zu keinem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr bestand. [X.] der Stichverletzung sank der Geschädigte in sich zusammen und sagte
ä-digte [X.]

befand sich vier Tage in stationärer Behandlung. Die Verletzun-
gen sind zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte erlitt eine Schnittverletzung unterhalb des linken Knies, eine kleinere Hautdefektstelle oberhalb der rechten Augenbraue sowie mehrere Hautverfärbungen und krat-zerartige Verletzungen im Rumpfbereich, die auf die Einwirkung stumpfer Ge-walt hindeuten.
Das [X.] hat eine

durch eine Tat begangene

Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§
223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB angenommen. Es hat die Handlungen des Angeklagten als nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Hinsichtlich der ersten Handlung, des Schlags mi.

mit dem metallenen Schuhlöffel bereits kein Angriff vor. Im Hinblick auf die zweite Auseinandersetzung könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich [X.]

zwischenzeitlich ebenfalls bewaffnet habe, die Notwehr durch den
Angeklagten sei aber nicht geboten gewesen, da er die Notwehrlage selbst verursacht habe. Der Angeklagte habe sich gewollt in dem Bewusstsein in die Auseinandersetzung begeben, dass es zu weiteren Tätlichkeiten kommen [X.]. Dem Angeklagten sei es jedoch jederzeit möglich und zumutbar gewesen, der weiteren Auseinandersetzung mit [X.]

aus dem Weg zu gehen.
2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Bereits die Annahme, der Schlag des Angeklagten mit der Dusch-stange sei rechtswidrig, begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn es ist nicht festgestellt und belegt, dass ein rechtswidriger Angriff seitens des Angeklagten um-.

vorliege und sich
daraufhin ein kurzer Kampf zwischen dem Angeklagten und [X.]

entwickelt
habe ([X.], 25dem dem Schlag mit der Duschstange vorausgehenden Geschehen hat das [X.] nicht getroffen. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamt-betrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen [X.]; derjenige kann sich nicht auf ein [X.] berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. [X.], Urteile vom 23.
Januar 2003

4 StR 267/02, [X.], 599,
600; vom 22.
November 2000

3
StR 331/00, [X.], 143, 144 und vom 26.
Oktober 1993

5 [X.], [X.]St 39, 374, 376 f.). Dies hat das [X.] verkannt.
b) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist überdies die An-nahme einer dem Angeklagten vorwerfbaren Provokation der Notwehrlage und einer damit einhergehenden Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse im [X.] in den Oberkörper rechtsfehlerhaft.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] erfährt das [X.] unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger ge-genüber dem Angreifer ein pflichtwidriges [X.] an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger 9
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dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefähr-lichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (vgl. [X.], Urteile
vom 15.
Mai 1975

4 [X.], [X.]St 26, 143, 145 und vom 7.
Februar 1991

4 StR 526/90,
NStE Nr.
21 zu § 32 StGB). Darüber hinaus vermag ein sozialethisch zu miss-billigendes [X.] das [X.] nur einzuschränken, wenn zwischen diesem [X.] und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters
auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl.
[X.], Urteile vom 2.
November 2005

2 StR 237/05, [X.], 332, 333 und vom 21.
März 1996

5
StR 432/95, [X.]St 42, 97, 100).
[X.]) Die Feststellungen des [X.] belegen nicht, dass der Ang[X.] die

zu seinen Gunsten angenommene

Notwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise vorwerfbar provoziert hätte.
Der Angeklagte hat in keiner Weise verbal zum Fortgang der Auseinan-dersetzung beigetragen und den anschließenden Angriff gegen ihn provoziert. Er ist im Gegenteil von dem Geschädigten aufgefordert worden, zurück zu kommen und die Auseinandersetzung fortzusetzen. Auch an das Verhalten des Angeklagten während des vorangegangenen ersten kurzen Kampfes kann nicht zu seinen Lasten angeknüpft werden. Denn diese Kampfsituation war für alle Beteiligten erkennbar abgeschlossen, da der Angeklagte den Kampfplatz [X.] hatte und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin seine Wohnung [X.] hat. Überdies liegt insoweit

wie zuvor unter aa) ausgeführt

nach den bisherigen Feststellungen kein pflichtwidriges [X.] des Angeklag-
Feststellungen vielmehr der Geschädigte [X.]

, der den Angeklagten zuvor
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angerufen, beleidigt und zu der körperlichen Auseinandersetzung aufgefordert hatte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten [X.]

Tage zuvor

eine verbale Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidi-gungen geführt und sich am Tattag auf einen Kampf mit dem Geschädigten eingelassen hat, vermag keine vorwerfbare Provokation des nachfolgenden Angriffs gegen ihn zu begründen.
Das [X.] erfährt vorliegend auch nicht deshalb eine [X.], weil sich der Angeklagte überhaupt in die zweite Auseinandersetzung bewaffnet mit einem Messer begeben hat. Denn die bloße Kenntnis oder die Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
August 2010

2 [X.], [X.], 82, 83; Urteile vom 2.
November 2005

2 StR 237/05, [X.], 332, 333 und vom 12.
Februar 2003

1 [X.], NJW 2003, 1955, 1959; [X.], StGB, 65. Aufl., §
32 Rn. 43).
c) Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Die [X.] war gemäß §
357 Satz 1 [X.] auf die nicht re-vidierende Mitangeklagte [X.]

zu erstrecken, denn der Rechtsfehler
betrifft auch die wegen Beihilfe zu derselben Tat verurteilte Mitangeklagte.
4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die An-nahme einer einheitlichen Körperverletzungstat im Hinblick auf die zeitliche Zä-

hat, nicht zwingend sein dürfte. Im Übrigen dürfte vorliegend in den Blick zu 14
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nehmen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die [X.] durch eine Einwilligung des [X.]

, der den Angeklagten
zu der körperlichen Auseinandersetzung aufgefordert hat, unter Beachtung der sich aus §
228 StGB ergebenden Grenzen wirksamer Einwilligung gerechtfertigt sein könnten.
II.
Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des [X.] ergangenen

für sich rechtsfehlerfreien

Adhäsionsentscheidung (§
406a Abs. 3 Satz 1 [X.]); de-ren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7.
Juni 2017

4 StR 197/17, Rn. 13, [X.], 270; Urteil vom 23.
Juli 2015

3 [X.], Rn. 56 mwN, [X.], 25). Insoweit ist im Hinblick auf die Antragsschrift des [X.] ledig-lich darauf hinzuweisen, dass der [X.] ausreichend bestimmt im Sinne von §
404 Abs. 1 Satz 2 [X.] und damit zulässig ist, da der Adhäsions-kläger ausweislich des Protokolls im Hauptverhandlungstermin am 15.
Januar 2018 erklärt hat, dass er sich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000

Der Senat
kann über die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach §
349 Abs. 2 und 4 [X.] befinden, obwohl der [X.] die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch
beantragt hat. Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Be-schlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei auch über das
Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des [X.] mitbefinden
(vgl. [X.], Beschluss vom 18
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22.
Oktober 2013

4 [X.], [X.], 90 mwN;
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., §
349 Rn. 22).
Ri[X.] Prof. Dr.
Graf ist [X.] aus dem Dienst ausgeschieden und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.
Radtke
Radtke
[X.]
Bär
Hohoff

Meta

1 StR 208/18

26.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. 1 StR 208/18 (REWIS RS 2018, 7231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7231

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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