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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 8. Januar 2007 in der Bußgeldsache gegen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften [X.].: 481 Js 20552/06 Staatsanwaltschat Potsdam [X.].: 88 e OWi 3/06 [X.] [X.].: 23 [X.]/06 [X.] [X.].: 5211 [X.] Generalstaatsanwaltschaft des [X.] [X.].: 1 [X.]/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 21. September 2006 - [X.].: 1 [X.]/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von dem [X.] beantragte Fristverlängerung, um zu dem [X.] vom 30. November 2006 noch ergänzend Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren. Sein Rechtsmittel ist, worauf ihn bereits das [X.] hingewiesen hat, unzulässig. Der Senat hat den Betroffenen nur deshalb zu dem Antrag des [X.] gehört, um ihm Gelegenheit zu geben, aus [X.] auf eine Entscheidung über seine Beschwerde zu verzichten. Es ist ausgeschlossen, dass der von dem Beschwerdeführer [X.] weitere Sachvortrag seinem - bereits unzulässigen - Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnte. [X.]
Meta
08.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2007, Az. 2 ARs 512/06 (REWIS RS 2007, 5917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5917
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