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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 431/13
2 AR 302/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Beleidigung
Antragsteller:
[X.].: 39 Ns 103 Js 14275/12 [X.] Stuttgart
[X.].: 2 Ws 205+206/13 Oberlandesgericht Stuttgart
-
2
-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21.
Januar 2014 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S.
vom 15.
Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 5.
Dezember 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] vom 13.
und 25.
September 2013 -
[X.].: 2 Ws 205 u. 206/13
als unzulässig verwor-fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Ge-hörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-rers vom 3.
Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksich-tigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässig-keit des Rechtsmittels ergäbe.
Fischer
Appl
Schmitt
1
2
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 2 ARs 431/13 (REWIS RS 2014, 8573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8573
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