Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 2 ARs 431/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8573

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 431/13
2 AR 302/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beleidigung

Antragsteller:

[X.].: 39 Ns 103 Js 14275/12 [X.] Stuttgart
[X.].: 2 Ws 205+206/13 Oberlandesgericht Stuttgart

-
2
-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21.
Januar 2014 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S.

vom 15.
Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 5.
Dezember 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] vom 13.
und 25.
September 2013 -
[X.].: 2 Ws 205 u. 206/13
als unzulässig verwor-fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Ge-hörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-rers vom 3.
Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksich-tigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässig-keit des Rechtsmittels ergäbe.
Fischer

Appl

Schmitt
1
2

Meta

2 ARs 431/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 2 ARs 431/13 (REWIS RS 2014, 8573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8573

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