Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 2 ARs 162/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3336

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[X.] vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Nötigung [X.].: 1630 Js 8990/04 Staatsanwaltschaft Cottbus [X.].: 37 Cs 200/05 Amtsgericht Bad Liebenwerda [X.].: 25 a [X.]/06 [X.] [X.].: 5303 [X.] Generalstaatsanwaltschaft des [X.] [X.].: 2 Ss 14/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2007 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.] wird als unzulässig verworfen, weil es nicht begründet worden ist (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). 2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2007 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 8. Mai 2007 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 13. März 2007 - [X.].: 2 Ss 14/07 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 9. und 15. Juni 2007. Er be-hauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat sein "[X.]" fehlerhaft als Beschwerde ausgelegt und darüber entschieden habe. Des Weiteren macht er Ausführungen, warum der Beschluss des [X.] fehlerhaft gewesen sei und stellt einen Be-fangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende Dr. [X.]. 1 Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Der Beschwerdeführer hat, auch wenn er dies jetzt in Abrede nimmt, gegen den Beschluss des [X.] Beschwerde eingelegt. 2 Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 19. März 2007 zwei Schrift-stücke an das [X.] übersandt: einen achtseiti-3 - 3 - gen Schriftsatz, in dem er die Vorsitzende Richterin am [X.] Pi-sal, [X.] und die Richterin am [X.] Prüfer abgelehnt hat, und einen weiteren vierseitigen Schriftsatz, welcher ausdrücklich bezeichnet ist als "Einlegung des Rechtsmittels die sofortige Be-schwerde und weitere sofortige Beschwerde an die nächst höheren Instanzen". In diesem Schriftsatz macht er Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des [X.] des [X.] und beantragt, diesen im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Die Vorsitzende Richterin am Oberlan-desgericht [X.] hat den Antragsteller daraufhin angeschrieben und ihn darauf hingewiesen, dass Beschlüsse der [X.]e gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung im Regelfall nicht angefochten werden können. Hierauf hat der Antragsteller eine zehnseitige Gegenerklärung eingereicht, in der er Ausführungen sowohl zum Ablehnungsgesuch als auch zu dem von ihm in diesem Schriftsatz wiederum selbst als "sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel macht. Angesichts dieser mehrfachen ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde trotz Hinweises auf deren Unzulässigkeit bestand für den Senat kein Anlass, es in eine Gegenvorstellung umzudeuten. [X.] Roggenbuck Appl

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2 ARs 162/07

20.06.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 2 ARs 162/07 (REWIS RS 2007, 3336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3336

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