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PDF anzeigen[X.] vom 2. April 2009 in der [X.] gegen wegen Körperverletzung Antragsteller: [X.].: 342 Js 34999/07 Staatsanwaltschaft [X.].: 54 [X.] 1003/08 Generalstaatsanwaltschaft des [X.] [X.].: 1 [X.]/08 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 2. April 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 24. Februar 2009 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 24. November 2008 - [X.].: 1 [X.]/08 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der [X.]. 1 Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-rers vom 18. Februar 2009 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksich-tigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässig-keit des Rechtsmittels ergäbe. 2 [X.]
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02.04.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. 2 ARs 41/09 (REWIS RS 2009, 4164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4164
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