Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/06 vom 12. April 2006 in der Strafsache gegen Verteidiger: wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u. a. [X.].: 66 Js 1311/97 Staatsanwaltschaft [X.] - 542 [X.] BwH [X.].: 1 [X.]/05 - 5 Ws 381/05 [X.] [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. April 2006 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 19. Januar 2006 - [X.].: 1 [X.]/05 - 5 Ws 381/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seiner wirksam zurückgenomme-nen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 5. Oktober 2005 - [X.].: 1 [X.]/05 - 5 Ws 381/05 - zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe: Der nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2005 noch angefochtene Beschluss des [X.] vom 19. Januar 2006 kann (gleichfalls) mit der Beschwerde nicht angefochten wer-den. Ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht gegeben. [X.] liegen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO nicht vor; eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. Das [X.] hatte bei seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2005 über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft [X.] ersichtlich nicht als erst-instanzliches Gericht entschieden. Das gilt gleichermaßen für die Verwerfung der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge des Verurteilten durch den angefoch-tenen Beschluss vom 19. Januar 2006. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit 1 - 3 - dem Ziel nachträglicher Anhörung gegen eine im Rechtsmittelverfahren unan-fechtbar ergangene Entscheidung führt nicht dazu, dass die Entscheidung hier-über als eine solche des ersten Rechtszugs im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO anzusehen ist. Die Schriftsätze des Verteidigers vom 16. März und 10. April 2006 haben dem Senat vorgelegen. [X.]
Meta
12.04.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. 2 ARs 84/06 (REWIS RS 2006, 3987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3987
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 5/16 (Bundesgerichtshof)
Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung
2 ARs 5/16 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für die Reststrafenaussetzung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die …
2 ARs 63/07 (Bundesgerichtshof)
2 Ws 34 - 38/09 (Oberlandesgericht Hamm)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.