Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. 2 ARs 84/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3987

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[X.]/06 vom 12. April 2006 in der Strafsache gegen Verteidiger: wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u. a. [X.].: 66 Js 1311/97 Staatsanwaltschaft [X.] - 542 [X.] BwH [X.].: 1 [X.]/05 - 5 Ws 381/05 [X.] [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. April 2006 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 19. Januar 2006 - [X.].: 1 [X.]/05 - 5 Ws 381/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seiner wirksam zurückgenomme-nen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 5. Oktober 2005 - [X.].: 1 [X.]/05 - 5 Ws 381/05 - zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe: Der nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2005 noch angefochtene Beschluss des [X.] vom 19. Januar 2006 kann (gleichfalls) mit der Beschwerde nicht angefochten wer-den. Ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht gegeben. [X.] liegen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO nicht vor; eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. Das [X.] hatte bei seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2005 über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft [X.] ersichtlich nicht als erst-instanzliches Gericht entschieden. Das gilt gleichermaßen für die Verwerfung der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge des Verurteilten durch den angefoch-tenen Beschluss vom 19. Januar 2006. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit 1 - 3 - dem Ziel nachträglicher Anhörung gegen eine im Rechtsmittelverfahren unan-fechtbar ergangene Entscheidung führt nicht dazu, dass die Entscheidung hier-über als eine solche des ersten Rechtszugs im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO anzusehen ist. Die Schriftsätze des Verteidigers vom 16. März und 10. April 2006 haben dem Senat vorgelegen. [X.]

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2 ARs 84/06

12.04.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. 2 ARs 84/06 (REWIS RS 2006, 3987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3987

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