Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. X ZR 42/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6682

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 42/10
Verkündet am:

8. Mai 2012

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

2
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Mai
2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin Mühlens und [X.]
Grabinski und Dr.
Bacher
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten
wird das am 2. Dezember 2009 verkündete Urteil des 5. Senats ([X.]) des Bundespa-tentgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels der
Klägerin abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 879
703 (Streitpatents), das durch Teilung aus der als EP
698
497 A2 veröffentlichten [X.] Patentanmeldung 95
113
258.8 hervorgegangen ist. Diese ist am 23.
August 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten mehrerer japani-scher
Patentanmeldungen (älteste Priorität 24.
August
1994) eingereicht worden. Das Streitpatent, das

soweit für das [X.] von Interesse

einen
[X.] für Tintenstrahldrucker betrifft, ist im Ein-spruchsverfahren aufgrund der Entscheidung der Technischen Beschwer-1

3
dekammer 3.2.05 des [X.] vom 29.
Februar
2008 (T
1094/05) in beschränkter Fassung aufrechterhalten worden. In dieser Fassung umfasst das Streitpatent nunmehr 25 Patentansprüche.
Patent-anspruch
1 lautet in der [X.] wie folgt:
"1.
A liquid container (30; 130; 140) for an [X.], capable of containing liquid to be used by an [X.], wherein said liquid container (30; 130; 140) is detachably mountable to a holder (60; 160) having the [X.], [X.] (30; 130; 140) comprising:
a main body for containing a liquid;
a supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) for supply-ing the liquid to the [X.], [X.] (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) being disposed in a portion which forms the bottom of said container in operation;
an air vent for fluid communication with ambience;
a first engaging portion (32d; 132d; 142d) in the form of a claw-like projection, [X.] (60i; 160i) of the holder (60; 160) for pivotally holding said liquid container during mounting; and
a supporting
member in the form of a latching lever (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) resiliently supported by said liquid container, and being extended in front of a second side op-posite said first side and having a second engaging portion (32e; 132e; 142e) in the form of a latching claw at an outside thereof facing away from said second side of said main body and capable of moving away from and towards said second side which second engaging portion (32e; 132e; 142e) is adapted to engage with a second locking portion ([X.]; 167a; container (30; 130; 140), while the elasticity of the supporting member (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) supports and raises said liquid container (30; 130; 140) when said second en-gaging portion (32e; 132e; 142e) is disengaged, wherein [X.] (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) is dis-posed between said first engaging portion (32d, 132d, 142d) and said second engaging portion (32e; 132e; 142e)."

4
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung gehe über den Inhalt der ursprünglichen [X.] in der [X.] hinaus; außerdem sei er nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpa-tent mit Hauptantrag in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung sowie mit acht Hilfsanträgen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent
teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Gegen das Urteil des Patentgerichts wenden sich beide Parteien mit der Berufung, der die Gegenseite jeweils entgegentritt.
Die Klägerin strebt weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents in dem mit der Nichtigkeitsklage beantragten Umfang der [X.], 8, 13, 14, 15 und 17 an.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit ihrem Hauptantrag [X.] in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft, soweit es mit der Nichtigkeitsklage an-gegriffen wird,
einen [X.] für einen
Tintenstrahldrucker.
1.
Nach der Streitpatentschrift (Abs. 12) werden hinsichtlich der Anordnung von Druckkopf und [X.] im Stand der Technik im Wesentlichen zwei Gestaltungsprinzipien unterschieden. Bei einer Varian-te sind Druckkopf und [X.] einstückig ausgebildet und daher 2
3
4
5
6
7
8

5
auch nur als Ganzes austauschbar. Bei der anderen Variante sind Druck-kopf und [X.] als separate Komponenten miteinander verbun-den, die unabhängig voneinander ausgetauscht
werden können. Bei bei-den Ausgestaltungsformen stellt die Position von Druckkopf und Schlitten, der die hin-
und hergehende Fahrbewegung in Zeilenrichtung ausführt, im Verhältnis zueinander eine wesentliche Einflussgröße für die Druckqualität dar. Eine mögliche Vorrichtung zur Ausrichtung von Druckkopf und Schlit-ten im Verhältnis zueinander
weist ein Loch und einen Stift auf, der in das Loch eingreift und in dieser Position die Festlegung der Position der bei-den Komponenten zueinander erlaubt. Bei kleinen Tintenstrahldruckern wird ein Mechanismus mit einem Hebel oder dergleichen verwendet, der den [X.] oder die Aufzeichnungskopfkartusche während des Ein-
oder Ausbaus in verschiedene Richtungen bewegt. Ein solcher Me-chanismus beansprucht bei der Montage wenig Raum und trägt daher zur Verringerung der Abmessungen des Tintenstrahldruckers bei (Abs.
13). Nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents ist der Ein-
und Ausbau des [X.]s oder der [X.] jedoch ver-hältnismäßig kompliziert. Es wird daher als entscheidend erachtet, eine Anordnung von geringer Größe zu konstruieren, die einfach zu bedienen ist, beim Ein-
und Ausbau störungsfrei arbeitet und die genaue Ausricht-barkeit der Lage von Druckkopf und Schlitten im Verhältnis zueinander nicht beeinträchtigt (Abs.
13, 14 der Streitpatentschrift).
2.
Dazu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch
1 in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen und von der Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Fassung einen [X.] mit
folgenden
Merkmalen
vor:
1.
Der Flüssigkeitsbehälter
(liquid container
30, 130, 140) ist für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät zur Aufnahme von einem Tintenstrahlkopf zu verwendender Flüssigkeit
be-9

6
stimmt, der an einem Halter (60, 160) abnehmbar
montiert werden kann, welcher den Tintenstrahldruckkopf ([X.]) aufweist.

2.
Der Behälter
(30, 130, 140) umfasst:
2.1
einen Hauptkörper zur Aufnahme der Flüssigkeit,
2.2
eine Zuführöffnung
(32b, 132b, 142bY, 142bM, 142bC) zur Zuführung der Flüssigkeit zum Druck-kopf,
2.3
eine Belüftung zur Verbindung des Fluids mit der Umgebung,
2.4
einen ersten [X.]
(engaging portion
32d, 132d, 142d) in Form eines pratzenartigen [X.]s (claw-like projection),
der
2.4.1
auf einer ersten Seite des [X.] und
2.4.2
zum Eingriff mit einem ersten [X.] (locking portion
60i, 160i) des Halters
(60, 160) ausgebildet ist,
2.4.3
zur schwenkbaren Aufnahme
(for pivotally holding)
des Behälters (30, 130, 140) bei der Montage,
2.5
ein Stützelement
in Form eines Verriegelungshebels (latching lever
32a, 132a, 142a, 632a, 732a),
2.5.1
das
durch den Behälter elastisch gestützt ist,
2.5.2
sich vor einer der ersten Seite [X.] zweiten Seite des [X.] er-streckt,

7
2.5.3
einen zweiten [X.]
(32e, 132e, 142e) in Form einer [X.] (latching claw) auf seiner der zweiten Seite abgewandten Außenseite hat
2.5.4
sich von der zweiten Seite weg und auf sie zu bewegen kann,
2.5.5
zum Eingriff mit einem zweiten Arretierab-schnitt

des Halters
(60, 160, 560) zur Stützung des Behälters (30, 130, 140)
ausgebildet
ist
und
2.5.6
dessen
Elastizität den Behälter
(30, 130, 140) stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriffs-abschnitt (32e, 132e 142e) außer Eingriff
ist.
3.
Die Zuführöffnung
(32b, 132b, 142bY, 142bM, 142bC) ist
3.1
zwischen dem ersten [X.] (32d, 132d, 142d) und dem zweiten [X.]
(32e, 132e, 142e)
und
3.2
in einem Abschnitt angeordnet ist, der im Betrieb den [X.] bildet.
II.
Das Patentgericht hat angenommen, die geltende Fassung des Patentanspruchs
1 gehe
hinsichtlich des Merkmals 2.4.2 über den Offen-barungsgehalt der [X.]

für die im Folgenden die Veröffent-lichung der Patentanmeldung 698 497 herangezogen wird

hinaus. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen werde das halterseitige Eingriffsele-ment mit "first engaging hole"
oder "disengaging prevention hole"
bezeich-net. Damit sei nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen für das [X.] nur die Ausgestaltung als Loch
in der Behälter-wandung
vorgesehen. Dagegen lasse der im Streitpatent in Merkmal 2.4.2 10

8
verwendete Ausdruck "first locking portion"
jede beliebige Ausgestaltung des ersten halterseitigen [X.]s zu, insbesondere auch in Form eines Vorsprungs, was durch die ursprüngliche Festlegung auf eine Aus-führung als Öffnung ("hole")
jedoch ausgeschlossen sei.
Hingegen hat das Patentgericht in Übereinstimmung mit der [X.] die mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag
I
verteidigte
Fassung des Patentanspruchs 1 als [X.]. Ihr Gegenstand sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen auch hinsichtlich des Flüssigkeitsbehälters (statt [X.]s, Merkmal 1) und des Merkmals der schwenkbaren Aufnahme ("for pivotally holding", Merkmal 2.4.3)
offenbart.

Dass der Vorratsbehälter in Anspruch
1 der verteidigten Fassung als Flüssigkeitsbehälter
bezeichnet werde, stelle keine unzulässige Erwei-terung dar. Der Fachmann sehe die Begriffe
"ink"
und "liquid"
aufgrund der Beschreibung und der [X.] als austauschbar an. So sei in der [X.] bei der Beschreibung der Funktionseinheit von Behälter und Druckkopf auch von "liquid"
die Rede. Umgekehrt beschrän-ke der Wortlaut
des Anspruchs
1 in der verteidigten Fassung den Begriff Flüssigkeit auf eine solche, die von einem Tintenstrahldruckkopf verwend-bar sei.
Die Formulierung ""
sei dahin
zu verstehen, dass der Eingriff zwischen
dem pratzenartigen Vorsprung (32d) und dem Halteloch (disengagement prevention hole
60i) ein (Fest)Halten des Behälters an einer bestimmten Position unter Ge-währleistung seiner Verschwenkbarkeit bewirke. Dies setze lediglich vo-raus, dass die den Behälter haltende [X.] von Vorsprung am Behälter und Öffnung im Halter die Verschwenkung des Behälters nicht behindere. Der Eingriff diene somit dazu, den Behälter während des Ein-11
12
13

9
setzens schwenkbar zu halten, ohne selbst ein Drehlager bilden zu müs-sen. Dass
in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht die [X.] "for pivotally holding"
verwendet
werde, sei hiernach unschädlich. Die Formulierung kennzeichne den dort geschilderten Bewegungsablauf zu-treffend und enthalte daher keine Erweiterung des ursprünglich Offenbar-ten.
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der [X.] hat das Patentgericht angenommen, der Gegenstand des Pa-tentanspruchs
1 in der mit dem Hilfsantrag
I
verteidigten Fassung sei ge-genüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.
Bei der Ausführungsform in [X.]ur
23 der [X.] Patentan-meldung 546
832 ([X.]) stünden die Eingriffselemente des Behälters ([X.] 1005a, 1007a) nicht wie beim Streitpatent von sich [X.], sondern von orthogonal zueinander orientierten Wandungen vor. Auch sei keines dieser beiden Eingriffselemente durch den Behälter elas-tisch gestützt. Eine Anregung, einerseits zumindest den einen dieser [X.] elastisch am Behälter anzuordnen und andererseits vor die der Wandung mit dem anderen Vorsprung gegenüberliegende Wandung zu erstrecken, gehe aus dieser Ausgestaltung für sich nicht hervor. Auch eine Zusammenschau mit den Gestaltungsprinzipien der [X.]ur
2 der [X.] lege dem Fachmann

einem Fachhochschulingenieur, der bei einem Hersteller von Tintenstrahldruckern für den Haus-
und Bürogebrauch mit der Kon-struktion der [X.] befasst sei und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfüge

die streitpatentgemäße Ausgestaltung nicht nahe. Die dort ausgewiesenen Kupplungselemente dienten lediglich der sicheren Kupplung von Druckkopf und Behälter zur Gewährleistung einer flüssigkeitsdichten Verbindung von [X.] und Druck-kopf. Der Fachmann werde eine Einbeziehung dieser Kupplungselemente 14
15

10
in eine Weiterbildung von Eingriffselementen zur Fixierung des Behälters auf einem Halter nicht in Erwägung ziehen. Überdies seien die vorkragen-den Kupplungshaken auch nicht auf gegenüberliegenden Seitenwandun-gen angebracht, sondern erstreckten sich auf dieselbe Behälterwandung, die die Zuführungsöffnung enthalte. Damit lehre die [X.] gerade nicht das streitpatentgemäße Prinzip, den Behälter über an gegenüberliegenden Wandungen angeordneten Eingriffselementen auf dem Halter zu befesti-gen und mit dem Halter gekoppelt zu halten.
Um

entsprechend der Auffassung der Klägerin

in [X.] mit der Ausführungsform nach den [X.]uren
23 bzw. 30, 31 sowie 33 bis 35 zum Gegenstand des Patentanspruchs zu kommen, müssten [X.] bestimmte Teilaspekte der unterschiedlichen Ausführungsformen unter Weglassen von mit diesen in Wechselwirkung stehenden anderen Teilaspekten kombiniert werden und noch zusätzliche Ausgestaltungsprin-zipien hinzugefügt werden.
Die [X.] Patentanmeldung 376
719
([X.]) zeige in einer Aus-führungsform zwar die Möglichkeit, für eine "Drehmontage"
auf gegen-überliegenden Behälterwandungen Eingriff-
bzw. Rastelemente anzuord-nen. Diese seien allerdings starr am Behälter angeformt. Die für die [X.] notwendige Elastizität der [X.] sei anders als beim Gegenstand des Patentanspruchs
1 des Streitpatents am halterseiti-gen [X.] ([X.] (102)) vorgesehen. Au-ßerdem werde die Ausgestaltung nach der [X.]ur
2B ausdrücklich
als nachteilig beschrieben und sogar eine Abänderung mit jeweils starren Vorsprüngen an zueinander orthogonal orientierten Behälterwandungen vorgeschlagen. Auch bei einer Kombination der [X.] mit der [X.] ergebe sich zumindest das Merkmal 2.5.6 des Patentanspruchs
1 nicht.
16
17

11
In einer weiteren Ausführungsform der [X.] weise die einzusetzende Komponente zwar ein elastisch nachgiebiges Rastelement auf. Dessen Elastizität führe allerdings nicht dazu, dass der Behälter gestützt und an-gehoben werde, wenn er außer Eingriff mit dem zugeordneten Arretierab-schnitt gelange. Der Fachmann gelange somit auch nicht unter Einbezie-hung der Ausführungsform in [X.]ur
17 der [X.] zu einer Abstützung des Behälters im Sinne des Merkmals 2.5.6.
Die [X.] Patentanmeldung 387
240
A2 (D3) zeige hinsicht-lich der Rastelemente eine mit der Ausführung nach [X.]ur
17 der [X.] ver-gleichbare Ausgestaltung und könne
daher aus denselben Gründen wie diese den Gegenstand der Erfindung nicht
nahelegen.
Eine Gesamtschau des durch die entgegengehaltenen Druckschrif-ten [X.] sei schon grundsätzlich nicht naheliegend, da jede der bekannten Ausführungsformen für sich eine in sich vollständige Ausgestal-tung darstelle, in der die Einzelelemente aufeinander abgestimmt seien und miteinander funktional zusammenwirkten. Selbst wenn man unterstel-le, dass der Fachmann eine Gesamtschau vornehme, so habe er keinen Anlass gehabt, einzelne
Merkmale zu einem Ganzen zusammenzuführen und andere Merkmale der schon jeweils für sich ein selbständiges Ganzes bildenden Ausführungsformen wegzulassen.
III.
Die gegen die Beurteilung der geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gerichteten Angriffe der Berufung der Klägerin bleiben
im Er-gebnis ohne Erfolg.
Hingegen ist
die Berufung der Beklagten begründet. Die geltende Fassung der Patentansprüche geht nicht über den Offenba-rungsgehalt der [X.] hinaus.
18
19
20
21

12
1.
Gemäß Art.
II §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 IntPatÜbkG iVm Art.
138 Abs.
1 Buchst.
c EPÜ ist ein auf einer Teilanmeldung beruhendes europä-isches Patent mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den In-halt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche formu-lierte technische Lehre, deren Gehalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Her-anziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf dabei weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachli-chen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgeleg-ten Gegenstands führen ([X.], Urteil vom 7.
September
2004

X
ZR
255/01, [X.]Z
160, 204, 209

Bodenseitige Vereinzelungseinrich-tung; Urteil vom 4.
Februar
2010

Xa
ZR
36/08, [X.], 602 Rn.
27

Gelenkanordnung; Urteil vom 10.
Mai
2011

X
ZR
16/09, [X.]Z 189, 330
Rn.
23

Okklusionsvorrichtung).
Demgegenüber ist der für den [X.] mit dem Gegenstand des Patents maßgebliche Inhalt der Patent-anmeldung
anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten [X.] zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der früheren Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur [X.] Erfindung gehörend zu entnehmen ist.
Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche weiter ge-fasst werden als in der früheren Anmeldung. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud ab-gewandelt wird ([X.], Urteil vom 8.
Juli
2010

Xa
ZR
124/07, [X.], 910 Rn.
46

[X.] Dokument; Urteil vom 22.
Dezem-ber 2009

X
ZR
28/06, [X.], 513 Rn.
29

Hubgliedertor
II).
Dies 22
23
24

13
schließt allerdings nicht notwendigerweise aus, dass der Gegenstand des Patents mit Begriffen gekennzeichnet wird, die in den [X.] als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere wenn damit längere Umschreibungen in den [X.] zusammenfas-send oder schlagwortartig bezeichnet werden. Entscheidend ist, so hat es der Senat ausgedrückt, dass diesen Oberbegriffen oder Schlagworten in den [X.] als zur Erfindung gehörend behandelte Ele-mente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zugeordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzufügungen vorliegen ([X.], Urteil vom 21.
April
2009

X
ZR
153/04, [X.], 933, Rn.
18

Druckma-schinen-Temperierungssystem
II).
2.
Der Angriff der Berufung der Beklagten, [X.]ur
58 und deren [X.] in [X.]alte 37, Zeilen 50 bis 58 der [X.]

die iden-tisch auch in der Streitpatentschrift enthalten sind

offenbarten nicht nur ein Loch, sondern auch einen überhängenden Vorsprung als halterseitiges Gegenstück
zum Zusammenwirken
mit dem behälterseitigen ersten [X.] in der Form eines nasenartigen Vorsprungs, ist
begründet.
[X.]ur
58 zeigt einen [X.], der zwei Vorsprünge aufweist, die nach der Beschreibung in [X.]alte 37, Zeilen 50 bis 58 der Veröffentli-chung der [X.] mit einem vorkragenden Abschnitt des [X.] in Eingriff gelangen, wenn der [X.] eingesetzt wird. Dabei kommen die Vorsprünge mit der Unterseite des vorkragenden Abschnitts in Kontakt. Die Oberseite weist zwei nach oben zeigende [X.] auf, die als Anschläge zum Positionieren des [X.]s dienen (vgl. [X.].
37 [X.] 50 bis 58). Nach der Beschreibung besteht die Be-sonderheit des in der [X.]ur
58 dargestellten [X.]s gerade darin, dass dieser zur Montage in einen Halter mit einem vorkragenden Ab-schnitt ("[X.]") bestimmt ist und dabei die erste Eingriffspaa-rung auf Seiten des Halters aus dem vorkragenden Abschnitt und auf Sei-25
26

14
ten des [X.]s aus den damit korrespondierenden Vorsprüngen bestehen soll. Damit kann im Hinblick auf
[X.]ur
58 der [X.] nicht entnommen werden, dass für die Ausgestaltung des halterseitigen Gegenstücks zum behälterseitigen pratzenartigen Vorsprung
nur die Aus-gestaltung als Öffnung (Loch)
offenbart ist.
Der Fachmann konnte daher der [X.] auch den zur Erfindung gehörenden beiden Ausführungsbeispielen gemeinsamen [X.] Wirkmechanismus entnehmen, dass nämlich der pratzenartige Vorsprung mit einem geeigneten Gegenstück ("first locking portion") zu-sammenwirkt und so erreicht wird, dass der Behälter in der in der Anmel-dung dargestellten Weise montiert werden kann und in der damit erreich-ten Eingriffsposition gegen eine Entnahme ("disengagement") gesichert ist.
3.
Auch das Merkmal 4.2 (jetzt: 2.4.3), wonach das [X.] von erstem Eingriffs-
und [X.] während der Montage mit der Zweckangabe ""
gekenn-zeichnet ist, geht über den Inhalt der [X.] nicht hinaus.
Nach ihrem Wortlaut bedeutet die Formulierung "for pivotally hol-ding", dass die [X.] geeignet sein muss, während der Monta-ge ein
schwenkbares Halten
oder eine schwenkbare Aufnahme des [X.]s im [X.] zu ermöglichen.
Nach der übereinstimmenden Beschreibung des Streitpatents (Abs.
137) und der [X.] ([X.]. 19 [X.] 49 bis
[X.]. [X.]) wird der [X.] in der Weise montiert, dass er mit
der Seite, an der sich der an dieser Stelle als Eingriffsverhinderungspratze
("engagement pre-vention claw")
bezeichnete Vorsprung
befindet, diagonal in den Halter ein-geführt
wird. Dabei wird ein oberer
gestufter
Abschnitt (31a, s. [X.]. 13 u. 27
28
29
30

15
14) des [X.]s unter einen vorkragenden [X.] (60f, s. [X.]. 12) des Halters gesetzt und die [X.]
des [X.]s mit dem am Halter befindlichen Loch in Eingriff gebracht, so dass der Behälter im Wesentlichen genau positioniert ist ("o-sitioned
with substantial accuracy"). Anschließend

so schildert jeweils der nachfolgende Absatz (Abs. 138 bzw. [X.]. 20 [X.] 15 bis 30)

wird der [X.] so nach unten gedrückt, dass sich der auf der [X.] Seite am [X.] befindliche Rasthebel entlang der [X.] bewegt. Der [X.] führt im Wesentlichen eine Drehbewegung
("a substantially rotational movement") um denjeni-gen
Abschnitt des [X.]s aus, der bereits in den Halter eingeführt ist. Dies bewirkt den Eingriff der Rastmittel auf der gegenüberliegenden Seite, so dass der Behälter in seiner Endposition gesichert wird.
Zu dem bereits in den Halter eingeführten
Abschnitt des Behälters gehört nach dieser Beschreibung des Montagevorgangs nicht nur der [X.] den [X.] eingeführte gestufte Abschnitt des Tinten-behälters, sondern auch die [X.], von der ausdrücklich gesagt wird, dass sie in Eingriff
mit dem Halteloch gebracht worden sei. Dies ist in Übereinstimmung
mit dem Patentgericht und der
Beschwerdekammer da-hin zu verstehen, dass der Eingriff der
[X.] in das Halteloch eine Auf-nahme des Behälters im Halter ermöglicht, die dessen Schwenkbewegung in die Endposition erlaubt und gleichzeitig beschränkt.
Dies wird weiter dadurch gestützt, dass für ein weiteres Ausfüh-rungsbeispiel in der [X.] ausgeführt wird, dass der [X.] in den Halter eingeführt wird, indem der gestufte Ab-schnitt des [X.]s unter den [X.] des Halters geschoben und die [X.] des [X.]s in das Loch am [X.] wird ("is hooked into"). Anschließend wird der [X.] nach unten gedrückt, wobei er über die Seite, an der sich die Löseverhin-31
32

16
derungsnase befindet, gedreht wird ([X.]. 24 [X.] 56 bis
[X.]. [X.]). Auch hieraus ergibt sich, dass der Vorsprung des [X.]s die Drehung ermöglicht und an ihr mitwirkt.
Damit ist die Formulierung "for pivotally "
eine schlagwortartige Umschreibung des in der [X.] offenbarten Mechanismus.
Dem hält die Klägerin
unter Bezugnahme
auf die von ihr vorgeleg-ten Stellungnahmen
der Patentanwälte
K.

LLP
entgegen,
der Vorsprung übernehme nach den ursprünglichen [X.] [X.]falls eine Ausricht-
bzw. Führungsfunktion, während ihm nach Merkmal 2.4.3
aufgrund des Zusatzes "for pivotally holding"
eine in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbarte Funktion als Drehach-se zukomme.
Die
Klägerin begründet dies damit, dass der Vorsprung am [X.] in den Ausführungsbeispielen sehr kurz sei. Wenn er damit beginne, in das Loch einzutreten, werde er zunächst im unteren Abschnitt des Lochs positioniert sein, und sich in das Loch und dann innerhalb des Lochs nach oben bewegen, während der Behälter in die Endposition ge-lange. Dies bedeute notwendigerweise, dass der Vorsprung des Tinten-behälters zu keinem Zeitpunkt während der Drehbewegung des Behälters mit den Begrenzungsflächen des Lochs in Eingriff gelange. Demnach könnten der Vorsprung
und das Loch den Flüssigkeitsbehälter nicht schwenkbar halten.
Diese
Deduktion leidet jedoch darunter, dass zum einen bei der Auslegung der Ursprungsunterlagen die Zeichnungen isoliert betrachtet und der
Wortlaut der Beschreibung der [X.] nicht hinrei-chend berücksichtigt wird und zum anderen die Wendung "for pivotally holding"
im geltenden Patentanspruch wiederum nicht

wie oben darge-legt -
vor dem Hintergrund der Beschreibung ausgelegt wird. Der von der Klägerin gesehene Widerspruch zwischen dem technischen Sinngehalt der beanstandeten Wendung und dem Wirkungsmechanismus, mit dem 33
34

17
die Beschreibung die Montage des Behälters im Halter erläutert, kann nach dieser Auslegung nicht
festgestellt
werden.
4.
Mit Schriftsatz vom 4.
Mai 2012 hat die Klägerin weiter [X.], Patentanspruch
1 des Streitpatents in der geltenden
Fassung gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, soweit Merk-mal
6 (jetzt: 3.1) angebe, dass die Zuführöffnung zwischen ("between") dem ersten [X.] und dem zweiten [X.] [X.] sei. Der Begriff "between"
sei zu weitgehend wie ein Vergleich der [X.]uren
13 und 14 zeige. In [X.]ur
14, bei der es sich um einen Aufriss handele, liege der "ink
supply port (32b)"
deutlich nicht mehr "zwischen"
den Vorsprüngen (32d) und (32e).

Auch damit hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. [X.]ur
13 der [X.] zeigt eine Ausführung, bei der die Zuführöffnung zwischen ("between") dem ersten und dem zweiten [X.] [X.] ist. Damit ist diese Ausführung offenbart. Für eine andere Ausle-gung gibt es in der Beschreibung keine Anhaltspunkte.

5.

Die Klägerin hat sich in demselben Schriftsatz weiterhin [X.] gestützt, dass in den [X.]n
13, 14 und 15 jeweils die Re-de von "line connecting
central portions"
ist. Der Begriff "line"
sei gegen-über der ursprünglichen [X.] zu weitgehend. In [X.]alte
36 Zei-len
6, 11 und 28 heiße es jeweils nur "imaginary line".

Auch damit hat die Klägerin eine Erweiterung gegenüber der ur-sprünglichen Anmeldung nicht dargelegt. Der Begriff Linie "line"
ist gemäß dem Inhalt der [X.] und der Beschreibung auszulegen. Eine solche Auslegung ergibt, wie auch die Klägerin ausführt, dass der Versatz des Zentrums des Tintenauslasses auf einer gedachten (imaginary) Linie erfolgen soll. In [X.]alte
36 Zeilen
12 und 13 der [X.] wird 35
36
37
38

18
dazu ausgeführt: "the center of the latch portion and the center of the claw."

6. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung [X.], Patentanspruch
1 sei in Merkmal
5.2 (2.5.2 der obigen Merk-malsgliederung) gegenüber den ursprünglichen Unterlagen erweitert, so-weit dort angegeben werde, dass ein Stützelement in Form eines Verrie-gelungshebels sich vor
einer der ersten Seite gegenüberliegenden zwei-ten Seite des [X.] erstrecke ("being extended"). Hingegen sei in der [X.] ([X.].
19 [X.]
25, 26, [X.].
20 [X.]
35, 36, [X.].
38 [X.]
13 bis 15) stets von einer schrägen ("slanted") Anordnung die Rede.

Die Klägerin berücksichtigt auch dabei nicht den gesamten Inhalt der ursprünglichen Anmeldung. Aus [X.]ur
61 ergibt sich eine Ausgestal-tung, bei der keine schräge Anordnung des Stützelements vorgesehen ist, sondern eine solche wie sie die Beschreibung in [X.]alte
41 Zeilen
8
f. als alternative Möglichkeit angibt
("slanted or bent in the up and out ward di-rection"). Damit ist die Erstreckung des Stützelements vor einer der ersten Seite gegenüber
liegenden zweiten Seite des [X.] in beiden denkbaren Varianten sowohl schräg als auch aufwärts gebogen offenbart.
Ebenso wenig wie bei Merkmal
2.4.2 ist die Beklagte genötigt, im Pa-tentanspruch auch die in den Ausführungsbeispielen gezeigten Mittel an-zugeben, mit denen gewährleistet werden kann, dass der Eingriff der [X.] (Merkmal
2.5.3) in den zweiten [X.] (Merkmal
2.5.5) auch wieder gelöst werden kann.

IV.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ist patentfähig (Art.
II §
6 Abs.
1 Nr.
1 IntPatÜbkG iVm Art.
138 Abs.
1 Buchst.
a, Art.
52 Abs.
1 EPÜ).

39
40
41
42

19
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ist neu (Art.
54 Abs.
1 und 2 EPÜ), wie auch die Klägerin nicht bezweifelt.
Aus keiner der Entgegenhaltungen ist ein Flüssigkeitsbehälter mit [X.] in Patentanspruch
1 angegebenen Merkmalen bekannt. [X.] weist keiner der vorbekannten [X.] gleichzeitig auf der einen Wandung einen pratzen-
oder nasenartigen Vorsprung zum drehbaren Halten des Behälters während des [X.] und auf der [X.] Seite einen Rasthebel auf,
der den [X.] elastisch stützt.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art.
56 EPÜ). Der Fachmann, gegen des-sen Definition durch das Patentgericht sich die Parteien nicht wenden und gegen die keine Bedenken bestehen, hatte entgegen der Auffassung der Klägerin keine Veranlassung, die aus dem Stand der Technik bekannten Lösungen in Richtung der erfindungsgemäßen Ausgestaltung weiterzu-entwickeln.
a)
Die Veröffentlichung der [X.] Patentanmeldung
546
832
([X.]) betrifft einen Tintenstrahldrucker und ein Verfahren zum Montieren eines Druckkopfes. Wie vom Patentgericht
zutreffend ausge-führt lehrt die [X.] den Fachmann, der sich am Anmeldetag vor das Pro-blem gestellt sah, einen auch in kleinen Tintenstrahldruckern leicht [X.] [X.] zu schaffen, zwar die Anbringung von zwei [X.]. So bilden der Vorsprung 1005 und der Kupp-lungshaken 1017a der in der [X.]ur
23 der [X.] dargestellten Ausführungs-form einen ersten [X.] und einen ersten [X.], wie sie vergleichbar auch beim Streitpatent ausgebildet sind. Auf einer zweiten Wandung des Behälters ist ein weiterer nasenförmiger Vorsprung 1007a angeordnet, der im weiteren Verlauf der Einsetzbewegung
in eine Aus-nehmung 1016a der Basisplatte 1011a eintritt. Dieser Mechanismus
kann, 43
44
45

20
wie es das Patentgericht gesehen hat, als zweiter
Eingriffs-
und [X.] interpretiert werden. Jedenfalls
unterscheidet sich der in der [X.] offenbarte [X.] von demjenigen des Streitpatents dadurch, dass die Eingriffselemente des Behälters der [X.] nicht an einander gegenüber liegenden Wandungen, sondern an orthogonal zueinander orientierten Wandungen positioniert sind. Ferner ist keines der beiden Eingriffsele-mente des Behälters nach der [X.] elastisch gestützt.
Eine Anregung zu einer solchen Ausgestaltung läßt sich der [X.] nicht entnehmen.
Es mag, wie auch das Patentgericht angenommen und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt hat, zutreffen, dass der Fachmann Anlass hatte, sich Gedanken über eine zusätzliche Arretie-rung des Behälters am Halter zu machen, um zu vermeiden, dass der Be-hälter in die in [X.]ur 24 der [X.] dargestellte Position gerät, weil der [X.] 1007a zwar in die Öffnung 1016a eingreift, dort aber nicht erkenn-bar arretiert wird
und das Dichtungselement 1009a eine Druckkraft nach oben ausübt. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Arretierung der Haken 1103a statt am Halter auch am Behälter (einem Behältervorsprung) angreifen könnte. Selbst unterstellt, der Fachmann hielte, anders als dies das Patentgericht gesehen hat,
den von der Kläge-rin verfochtenen Rückgriff auf die
Ausführungsbeispiele
nach den [X.]uren 30
bis 35
für
plausibel, ergäbe sich hieraus nicht die erfindungsgemäße Lehre, weil, wie die Beklagte zutreffend darlegt, hieraus eher abzuleiten wäre, dass die in [X.]ur 23 unvollkommen erscheinende Arretierung ähn-lich der in [X.]uren 30/31 gezeigten Ausführung ausgebildet sein könne.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Fachmann erkenne in [X.]ur 2 der [X.], mit welchen Mitteln er die Elastizität der Verbindung
von Druckkopf (1) und [X.] (2) erreichen könne
([X.]. 12, [X.] 15 bis
23), hat
das Patentgericht zu Recht hierzu keine
Veranlassung gesehen. Als Halter ist in [X.]ur 2 der Schlitten ("carrier"
(102)) anzusehen, der das Verbindungs-46
47

21
glied zwischen [X.] und Druckkopf bildet. Die Befestigung auf dem Halter erfolgt durch die Hebel 106,
107. [X.] 12,
13 [X.] die flüssigkeitsdichte Verbindung; sie dienen nicht der Fixierung des [X.]s auf dem Halter. Zudem sind die zusätzlichen Halteelemente schlittenseitig und nicht wie bei der Anordnung nach der Lehre des Streit-patents patronenseitig angeordnet. Eine
Anregung, die
Mittel, mit denen die Elastizität der Verbindung erreicht wird, auf die Anordnung nach der Lehre des Streitpatents zu übertragen, ergab sich demnach aus der [X.] nicht.
b)
Eine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung konnte der Fachmann auch nicht der [X.] Patentanmeldung
376
719
([X.]) entnehmen. Diese zeigt zwar die Möglichkeit auf, Eingriffs-
und Rastele-mente auf gegenüberliegenden Behälterwandungen anzuordnen, um so eine Montage mit einer Drehbewegung zu ermöglichen.
Vorsprünge an gegenüberliegenden Seiten sind jedoch nicht in dem Ausführungsbeispiel nach [X.]uren 6A bis [X.], sondern nur in der, wie das Patentgericht zutreffend ausführt, von der Entgegenhaltung selbst als nachteilig geschilderten Gestaltung nach [X.]ur 2 offenbart und sind [X.] starr,
während der halterseitige Hebel (der eigentlich ein [X.] ist) elastisch ausgeführt ist. Entsprechendes gilt für das [X.] nach [X.]ur 17, wie das Patentgericht näher ausgeführt hat. Ferner verwirklichen weder die Ausführungsform nach den [X.]uren 6A bis
[X.] noch die Ausführungsform nach [X.]ur
17 der [X.] das Merkmal 2.5.6 des Streitpatents, wonach die Elastizität des Stützelements den Flüssig-keitsbehälter stützt und anhebt, wenn der zweite [X.] außer Eingriff ist.
Soweit die Berufung der Klägerin Letzteres für das [X.] nach den [X.]uren 6A bis [X.] in Abrede stellt, ist darauf zu verweisen, 48
49
50

22
dass die von der Klägerin insoweit behauptete elastische Stützung und Anhebung des Behälters nicht durch den Verriegelungshebel 20i, sondern laut Beschreibung der [X.] von der Federplatte 22
bewirkt wird. Danach springt, wenn der Fixierhaken 10g vom Klauenteil 23 gelöst worden ist, um die Fixierung des Druckkopfes aufzuheben, der hintere Teil des [X.] aufgrund der durch die Federplatte bewirkten [X.] hoch und kann entnommen werden ([X.].
10 [X.] 14 bis 21). Eine stützende
und anhebende
Funktion, wie sie dem streitpatentgemäßen Rasthebel nach Merkmal 2.5.6 zukommt, ist damit durch die [X.] ebenfalls nicht offenbart.
c)
Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitpatent nicht näher. Die Berufung der Klägerin ist auf sie nicht zurückgekommen.
3.
Die mit der Klage ebenfalls angegriffenen Patentansprüche
8, 13, 14, 15 und 17 sind auf Patentanspruch
1 rückbezogen. Sie sind daher mit diesem rechtsbeständig.
51
52

23
V. Die Kostenentscheidung
beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] §
91 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Mühlens

Grabinski
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.12.2009 -
5 Ni 20/09 ([X.]) -

53

Meta

X ZR 42/10

08.05.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. X ZR 42/10 (REWIS RS 2012, 6682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6682

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-2 U 2/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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