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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 1 ([X.]) und des [X.] zu 3 ([X.]) gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 werden zurückgewiesen. Gründe: Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgeführt, haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 auf die Verfügung der Rechtspfle-gerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnun-gen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterla-gen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. 1 Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf [X.] gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. [X.], 2 - 3 - ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, [X.] m.w.N.). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 518/03 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 U 62/05 -
Meta
19.04.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. III ZR 74/06 (REWIS RS 2007, 4211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4211
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