Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2021, Az. IV ZR 269/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7533

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Gegenstand

Testamentsauslegung: Ausschluss eines Ausgleichungsanspruch eines Abkömmlings für erbrachte Pflegeleistungen


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Parteien sind zwei der drei Kinder der am 4. Februar 2017 verwitwet verstorbenen Erblasserin. Diese hatte in ihrem notariellen Testament vom 31. August 2015 unter § 2 den Beklagten als Alleinerben eingesetzt. Weiter heißt es dort:

"Zur Begründung weise ich darauf hin, dass mein [X.] [Beklagter] seit dem [X.] meine Pflege und Betreuung übernommen hat. Hierzu führe ich im Einzelnen aus:

Ich bin seit spätestens Oktober 2007 pflegebedürftig und bedarf der häuslichen Pflege. Diese Pflege wird ausschließlich allein von meinem [X.] [Beklagter] durchgeführt, [...]

Er verwaltet darüber hinaus auch das Mehrfamilienhaus und kümmert sich allein um die Grabpflege des Grabes meines verstorbenen Ehemannes.

Aus den vorgenannten Gründen sollen die beiden anderen Kinder lediglich ihren Pflichtteil erhalten, wobei ich darauf hinweise, dass mein [X.] [Kläger] zur Anrechnung auf den Pflichtteil bereits 10.000 € am 18.11.2010 erhalten hat. ..."

6

[X.] belief sich auf 337.249,29 €. Auf die vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsforderung zahlte der Beklagte 14.541,55 € und lehnte eine weitere Zahlung unter Hinweis auf einen ihm zustehenden Ausgleichsanspruch aus § 2057a [X.] ab. Er hatte Pflegeleistungen für die Erblasserin erbracht.

7

II. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Pflichtteilszahlung von weiteren 41.666,66 € verlangt.

8

1. Das [X.] hat ihm unter Abweisung der Klage im Übrigen 31.666,66 € nebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

9

2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf den Pflichtteilsanspruch des [X.], der ein Sechstel des Nachlasses, mithin 56.208,21 €, betrage, habe der Beklagte bereits einen Teilbetrag in Höhe von 14.541,55 € geleistet und das [X.] aufgrund der Anrechnungsbestimmung im notariellen Testament einen Betrag in Höhe von 10.000 € in Abzug gebracht, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 31.666,66 € zugunsten des [X.] verbleibe. Zu Recht habe das [X.] eine Ausgleichungspflicht gemäß §§ 2316, 2057a [X.] abgelehnt. Die auch im Falle der Alleinerbschaft grundsätzlich bestehende Ausgleichungspflicht wegen der erbrachten ([X.] sei von der Erblasserin in ihrem notariellen Testament abbedungen worden. Eine von § 2057a [X.] abweichende Testierung sei grundsätzlich möglich und hier auch erfolgt. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass die Erblasserin entgegen der Vermutung des § 2057a [X.] die Ausgleichungspflicht in ihrem Testament ausgeschlossen habe. Aus dem notariellen Testament lasse sich der Wille der Erblasserin entnehmen, dass die Ausgleichung vom Beklagten erbrachter Pflegeleistungen nicht gewollt gewesen sei, auch wenn sie dies in ihrem Testament nicht ausdrücklich angeordnet habe. Für diesen Willen der Erblasserin spreche vor allem die Begründung der Einsetzung des Beklagten als ihren Alleinerben. Als Grund dafür führe sie dessen Pflegeleistungen und seine Hilfe bei der Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Mehrfamilienhauses an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Notars könne nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin bei Errichtung des [X.] einen anderen Willen gehabt habe.

Ein Kürzungsrecht gemäß § 2318 Abs. 1 [X.] stehe dem Beklagten nicht zu. Zwar stelle die Erklärung eines Erblassers, durch die die Ausgleichspflicht abbedungen werde, in der Regel ein Vermächtnis dar. Bei einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer sei allerdings gemäß § 2318 Abs. 2 [X.] zu beachten, dass diesem der Pflichtteil zu verbleiben habe.

3. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; der Rechtssache kommt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, setzt voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.]sbeschlüsse vom 28. Februar 2019 - [X.], [X.], 287 Rn. 9; vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 388 Rn. 14 m.w.N.). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden ([X.]sbeschlüsse vom 28. Februar 2019 aaO; vom 23. September 2015 aaO). Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.

Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich gehaltene Frage eines Ausschlusses der Ausgleichungspflicht nach § 2057a [X.] durch letztwillige Verfügung ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten. Nach einhelliger Ansicht der Literatur kann der Erblasser eine solche Ausgleichung durch Verfügung von Todes wegen einschränken oder ausschließen (vgl. [X.][X.], 8. Aufl. § 2057a Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] (2020) § 2057a Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] 16. Aufl. § 2057a Rn. 8; Soergel/Lettmaier, [X.] 14. Aufl. § 2057a Rn. 2; jurisPK-[X.]/[X.], § 2057a Rn. 110 [Stand: 23. Juni 2020]; BeckOGK-[X.]/[X.], § 2057a Rn. 53 [Stand: 15. Januar 2021]; NK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 2057a Rn. 24; [X.] [X.]/[X.], § 2057a Rn. 1 [Stand: 1. Februar 2021]; [X.]/[X.], [X.] 80. Aufl. § 2057a Rn. 1; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl. § 2057a Rn. 7; [X.]/Hoeren, [X.] 10. Aufl. § 2057a Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 17 Rn. 56; [X.] in [X.]/[X.], Erbrecht 3. Aufl. § 2057a [X.] Rn. 6; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 323; [X.]/Najdecki in [X.]/Kössinger, Handbuch der [X.]gestaltung 6. Aufl. § 2 Rn. 251; Fröhler, [X.] 2010, 94, 98; [X.], [X.], 579, 581). Entgegen der Darstellung der Revision gibt es eine Äußerung in der Literatur nur gegen einen Ausschluss von § 2057a [X.] mit pflichtteilsrechtlicher Wirkung; insoweit wird die Sittenwidrigkeit als Grenze einer solchen Verfügung des Erblassers angesehen (vgl. [X.]/[X.], [X.] (2015) § 2316 Rn. 9).

Hiervon abweichende Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Der [X.] hat dazu nur entschieden, dass gemäß § 2057a [X.] auch der zum Alleinerben eingesetzte Abkömmling Ausgleichung seiner besonderen Leistungen gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Abkömmlinge geltend machen kann (vgl. [X.]surteile vom 22. April 1998 - [X.], [X.]R [X.] § 2057a Bemessung 1 (Gründe) unter 2 c [juris Rn. 13]; vom 9. Dezember 1992 - [X.], NJW 1993, 1197 unter [X.] c [juris Rn. 10]). Diese Entscheidungen betrafen dagegen keinen Ausschluss des [X.] durch letztwillige Verfügung. Ein solcher hat auch die veröffentlichte Rechtsprechung im Übrigen nie beschäftigt.

Weitere Gründe, die eine Zulassung rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Das Rechtsmittel des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Ansicht davon ausgegangen ist, der Erblasser könne einen [X.] aus § 2057a [X.] durch letztwillige Verfügung ausschließen.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision begründet § 2057a [X.], den § 2316 Abs. 1 [X.] in das Pflichtteilsrecht überträgt, kein Recht des besondere Leistungen erbringenden Abkömmlings am Nachlass oder einen Anspruch gegenüber dem Erblasser, in das oder den dieser nicht eingreifen dürfte. Daher spielt es, anders als die Revision annimmt, auch keine Rolle, ob der Erblasser bevor oder nachdem er besondere Leistungen eines Abkömmlings empfangen hat, den [X.] durch letztwillige Verfügung ausschließt. § 2057a [X.] gehört vielmehr zu den die Auseinandersetzung unter Miterben betreffenden Regelungen nach den §§ 2050 ff. [X.], wie bereits die Stellung dieser Norm im Gesetz zeigt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 1991 - [X.], [X.], 167 unter II [juris Rn. 5]). Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift gerade die Fälle erfassen, in denen mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erbfolge eintritt und daher ein Kind, das solche Leistungen erbracht hat, keinen Ausgleich erhält (vgl. BT-Drucks. zu [X.], 6). Wie der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des § 2057a [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 ausgeführt hat, gehen die §§ 2050 ff. und § 2057a [X.] von der Vermutung aus, der Erblasser habe in den dort geregelten Fällen die Ausgleichung gewollt (vgl. BT-Drucks. 16/8954, 18). Für eine solche Vermutung ist aber kein Raum, wenn sich der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen eindeutig geäußert und das Erbe nicht der gesetzlichen Erbfolge entsprechend aufgeteilt hat (BT-Drucks. aaO). Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung hat es der Erblasser in der Hand, Pflegeleistungen z.B. durch Zuwendung eines erhöhten Erbteils oder eines Vermächtnisses an den Pflegenden zu honorieren (BT-Drucks. aaO).

bb) Soweit § 2316 Abs. 1 [X.] für die Berechnung des Pflichtteils auf § 2057a [X.] verweist, gilt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Der Zweck des § 2316 [X.], wie ihn der [X.] in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992 ([X.], NJW 1993, 1197) dargelegt hat, ist darauf gerichtet sicherzustellen, dass unter Abkömmlingen der Berechnung des Pflichtteils der gesetzliche Erbteil in der Gestalt zugrunde gelegt wird, die er im Falle der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung der "Einwerfungsposten" nach den für die Ausgleichungspflicht geltenden Grundsätzen erhält (vgl. [X.]surteil vom 9. Dezember 1992 aaO unter [X.] c [juris Rn. 11]). Damit knüpft § 2316 Abs. 1 [X.] an die nach § 2057a [X.] ausgleichspflichtigen Leistungen an, so dass auch ein Ausschluss der Ausgleichung durch den Erblasser grundsätzlich auch dort wirkt. Allein der hier nicht einschlägige § 2316 Abs. 3 [X.] beschränkt das Recht des Erblassers, die in § 2316 Abs. 1 [X.] genannten Zuwendungen und Leistungen von der Berücksichtigung auszuschließen. Nachdem die Erblasserin laut den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Ausgleichung der von ihrem Alleinerben erbrachten Leistungen nach § 2057a [X.] ausgeschlossen hat, stellen sich entgegen der Ansicht der Revision keine Fragen einer Ausschließung zum Nachteil eines von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht sittenwidrig, dass die Erblasserin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Anspruch des Beklagten auf Ausgleichung gemäß §§ 2316, 2057a [X.] ausgeschlossen hat. Die Schranke des § 138 Abs. 1 [X.] kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (vgl. [X.]surteile vom 21. März 1990 - [X.], [X.]Z 111, 36 unter I[X.] a [juris Rn. 18]; vom 10. November 1982 - [X.], NJW 1983, 674 unter II [juris Rn. 29]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anstelle eines Anspruchs aus § 2057a [X.] einen anderen Ausgleich für seine Leistungen erhalten, indem er als Alleinerbe eingesetzt wurde.

Im Übrigen ist ein Erblasser auch weder zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge verpflichtet, wie die Revision annimmt (vgl. [X.] 112, 332 unter [X.] 1 b [juris Rn. 62]), noch könnten solche Fragen in diesem Fall auf Seiten des Beklagten überhaupt eine Rolle spielen, da er gerade unter Ausschluss seiner Geschwister als Alleinerbe eingesetzt worden ist.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 31. August 2015 einen [X.] des Beklagten für seine Leistungen aus §§ 2316, 2057a [X.] ausgeschlossen hat.

aa) Die Aufgabe der [X.]auslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. [X.]sbeschluss vom 19. Juni 2019 - [X.]/18, NJW 2019, 2317 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

bb) Bei der [X.]auslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ([X.]sbeschluss vom 19. Juni 2019 aaO Rn. 15 m.w.N.). Dieser Aufgabe kann der [X.] nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll ([X.]sbeschluss vom 19. Juni 2019 aaO). Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament aber auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers daher unbeachtlich (vgl. [X.]sbeschluss vom 19. Juni 2019 aaO Rn. 17).

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Erblasserin einen [X.] des Beklagten für seine erbrachten Leistungen ausschließen wollte und dieser Wille in ihrem Testament auch zum Ausdruck kam. Entgegen der Ansicht der Revision hat es dem Umstand, dass die Erblasserin die Einsetzung des Beklagten als Alleinerben unter Ausschluss ihrer anderen beiden Kinder ausdrücklich mit dessen Pflege- und anderen Leistungen für sie begründet hat, entnehmen können, dass damit die Leistungen mit der Erbschaft abschließend kompensiert werden sollten und ein darüber noch hinausgehender [X.] ausgeschlossen sein sollte. Eine über den reinen Wortlaut hinausgehende Erforschung des Willens der Erblasserin hat es dem Berufungsgericht erlaubt, diese Feststellung auch ohne die Bezeichnung des [X.] und ohne dessen ausdrücklichen Ausschluss zu treffen.

Soweit die Revision geltend macht, die zum Hintergrund der [X.] angegebenen Leistungen bezeichneten nur die Motive der Erblasserin, ist dies nur der Versuch, dieser Würdigung der Fallumstände ihre eigene, vermeintlich bessere Würdigung entgegenzusetzen. Eine revisionsrechtlich unbeachtliche eigene Würdigung der Fallumstände nimmt die Revision weiter vor, soweit sie geltend macht, aus dem Fehlen testamentarischer Beschränkungen für den Beklagten bei der Verfügung über den Nachlass sei zu folgern, dass er nach dem Willen der Erblasserin den Pflichtteilsberechtigten auch einen [X.] nach den §§ 2316, 2057a [X.] entgegenhalten könne.

Entgegen der Ansicht der Revision beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Das Berufungsgericht hat - wenn auch missverständlich formuliert - den in der [X.]urkunde zum Ausdruck gekommenen Willen der Erblasserin, einen [X.] auszuschließen, positiv festgestellt und insoweit nicht aufgrund von Vermutungsregeln entschieden.

cc) Bei seiner Auslegung des [X.] hat das Berufungsgericht entgegen der Revisionsrüge nicht das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat insoweit keinen entscheidungserheblichen Parteivortrag übergangen. Der Inhalt der früheren Testamente der Erblasserin aus den Jahren 2004 und 2005, in denen sie laut [X.] zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch nicht pflegebedürftig gewesen sei, eine Beteiligung des [X.] und ihrer Tochter am Nachlass vorgesehen habe, entspricht gerade der [X.]ahme des Berufungsgerichts, dass die danach erfolgten Pflegeleistungen des Beklagten durch dessen [X.] im späteren Testament entgolten werden sollten. Dass die Erblasserin mit ihrer neuen Verfügung darüber hinaus habe sicherstellen wollen, dass die Geschwister des Beklagten nicht mehr als im Rahmen des Pflichtteilsrechts unbedingt erforderlich an ihrem Nachlass teilhätten, ist dagegen nur eine abweichende Würdigung des im letzten Testament zum Ausdruck gekommenen Willens, die nicht der des Berufungsgerichts entspricht.

dd) Entgegen der Ansicht der Revision lässt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Die Aussage des beurkundenden Notars als Zeuge hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, dass sich aus seinen Angaben nicht der Wille der Erblasserin ergebe, entgegen dem Inhalt des [X.], wie das Berufungsgericht ihn insbesondere anhand seines Wortlauts festgestellt hat, neben der [X.] auch einen Ausgleichsanspruch des Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen bestehen zu lassen. Das Berufungsgericht hat sich durch die Aussage des Notars, er hätte es seiner ständigen Übung entsprechend in der Akte notiert, wenn bei der Beurkundung eine Ausgleichungspflicht oder deren Ausschluss erwähnt worden wären, nicht davon überzeugen lassen, dass dies angesichts der umfangreichen Begründung der Erbeinsetzung im [X.]text auch hier der Fall gewesen wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; soweit die Revision den Vortrag des Beklagten durch die Angaben des Notars als eindeutig bestätigt ansieht, versucht sie lediglich, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene zu ersetzen.

c) Ebenso wenig hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, dem Beklagten stehe kein Recht auf Kürzung des [X.] aus § 2318 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Ausschluss des [X.] aus § 2057a [X.] durch die Erblasserin ein Vermächtnis - zugunsten der anderen Abkömmlinge - darstellen könnte (vgl. [X.][X.], 8. Aufl. § 2057a Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] (2020) § 2057a Rn. 5). Dies zugrunde legend hat es zutreffend angenommen, ein gegen einen solchen Vermächtnisanspruch des [X.] gerichtetes Kürzungsrecht des beklagten Erben aus § 2318 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei hier gemäß § 2318 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen, da der Kläger nur seinen Pflichtteil geltend macht. Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung seines Vermächtnisses gemäß § 2318 Abs. 2 [X.] soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1965 - [X.], [X.], 608 unter 1). Entgegen der Ansicht der Revision gilt nach dieser zwingenden Vorschrift (§ 2324 [X.]) auch nichts anderes, wenn das Vermächtnis des Pflichtteilsberechtigten in einem Ausschluss des [X.] nach §§ 2316, 2057a [X.] besteht.

[X.]     

        

Harsdorf-Gebhardt     

        

Dr. Brockmöller

        

Dr. Bußmann     

        

Dr. Bommel     

        

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.

Meta

IV ZR 269/20

24.03.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 22. September 2020, Az: I-10 U 2/19, Urteil

§ 2057a BGB, § 2316 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2021, Az. IV ZR 269/20 (REWIS RS 2021, 7533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7533


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 269/20

Bundesgerichtshof, IV ZR 269/20, 24.03.2021.


Az. 10 U 2/19

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 2/19, 22.09.2020.


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