Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. II ZB 20/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 138

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[X.]/00vom14. Dezember 2000in [X.] [X.] hat am 14. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die (weitere) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß [X.] [X.] vom 23. Februar 2000 wirdauf seine Kosten als unzulässig verworfen.[X.]: 700,-- DM.Gründe:[X.] Das [X.] hat die Berufung des Klägers gegen das seine [X.] einer Vereinsangelegenheit teilweise abweisende Urteil des Amtsgerichts alsunzulässig verworfen, weil die [X.] nicht erreicht und zudem dieBerufung nicht innerhalb der Frist von einem bei dem [X.] postulati-onsfähigen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die dagegen gerichtete sofortigeBeschwerde des Klägers hat das [X.] als unzulässig verworfen,weil ein landgerichtliches Urteil gleichen Inhalts unanfechtbar wäre (§§ 519 bAbs. 2, 545 Abs. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der "außeror-dentlichen Beschwerde".- 3 -I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig.Gegen Entscheidungen der [X.]e ist - abgesehen von [X.] vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4ZPO). Die angefochtene Entscheidung unterliegt auch nicht der weiteren Be-schwerde (§ 568 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Recht-sprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentli-che Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht [X.] nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbargesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbarsein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.[X.].Beschl. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553). Dafür fehlt jeglicherAnhaltspunkt.Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke

Meta

II ZB 20/00

14.12.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. II ZB 20/00 (REWIS RS 2000, 138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 138

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