Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZB 221/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4096

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[X.][X.] 221/04 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 207, 216 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfah-rens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfah-ren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist. [X.], [X.]uss vom 26. April 2007 - [X.] 221/04 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2004 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 800 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 17. September 1999 eröffnet. Im November 2003 beantragte der [X.], das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsge-richt gab diesem Antrag unter Berichtigung einer früheren Entscheidung und gleichzeitiger Ablehnung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte [X.]. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die land-gerichtliche Entscheidung aufzuheben und den berichtigten [X.]uss des Amtsgerichts wiederherzustellen. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. 2 Voraussetzung der Statthaftigkeit der [X.] nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerde-führer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröff-net war (vgl. [X.] 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der [X.] die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die [X.] erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstin-stanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 [X.] eröffnet ge-wesen wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] 54/04, [X.], 239). Dies war hier nicht der Fall. 3 Gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 [X.] gewährt § 216 Abs. 1 [X.] dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger das Recht zur Be-schwerde. Wird die Einstellung des Verfahrens nach § 207 [X.] abgelehnt und das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so kommt dagegen zwar nach § 11 Abs. 2 [X.] die Erinnerung in Betracht, eine Überprüfung der richterlichen Entschei-dung in einem (weiteren) Rechtsmittelverfahren findet jedoch nicht statt, selbst wenn ein förmlicher [X.]uss ergeht (vgl. [X.], [X.] § 207 Rn. 29; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 207 Rn. 50, § 216 Rn. 10; anders noch zum früheren Recht beim Ergehen eines förmlichen [X.]usses [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 204 Rn. 9). Ohnehin steht dem Verwalter nach allgemeiner Ansicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut gegen die Einstellungsentscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 216 Abs. 1 [X.] kein 4 - 4 - Beschwerderecht zu (vgl. [X.], [X.] 12. Aufl. § 216 Rn. 2; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. §§ 215, 216 Rn. 5 am Ende; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 216 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 216 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter ist materiell durch die versagte Verfahrenseinstel-lung mangels kostendeckender Masse auch nicht beschwert. Ihm verbleibt die Möglichkeit, nach § 208 [X.] die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die [X.] der Verfahrenskosten (§ 54 [X.]) hat gemäß §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in jedem Fall Vorrang ([X.] 167, 178, 184 ff). Sie ist bei einer nach § 207 [X.] zulänglichen Masse nicht gefährdet. Die weitere Tätigkeit des [X.] gemäß § 208 Abs. 3 [X.] wird damit gleichfalls abgegolten. Deckt die verfügbare Masse den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nebst Auslagen nicht mehr vollen Umfanges, so fällt dem Verwalter zur Last, dass er 5 - 5 - nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und damit auf die besondere Verteilungsordnung des § 209 [X.] übergegangen ist. Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]

Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 IN 75/99 - [X.], Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 T 58/04 -

Meta

IX ZB 221/04

26.04.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZB 221/04 (REWIS RS 2007, 4096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4096

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Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit


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