Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2016, Az. III ZB 17/16

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3194

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Gegenstand

Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren durch das Oberlandesgericht: Anfechtbarkeit bei irrtümlicher Zulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Dezember 2015 - 13 U 178/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Gegenstandswert: 4.055,05 €.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2015 nach § 33 Abs. 1 [X.] den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin - abweichend vom Gegenstandswert des Berufungsverfahrens (85.417 €) - auf 2.204 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] nach § 574 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar hat das [X.] die Beschwerde zugelassen und ist nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] (siehe auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) das Beschwerdegericht an die Zulassung grundsätzlich gebunden. Allerdings bestimmt § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.], dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet. Diese Regelung ist vorrangig und kann durch die Zulassung nicht überspielt werden. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei einer - irrigen - Zulassung nicht anfechtbar (vgl. nur [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 - [X.]/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 4 f zu § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.]; siehe auch OLG Köln, [X.] 2012, 651, 652 a.E.; [X.], [X.], 6. Aufl., § 33 Rn. 44; Müller-Rabe/[X.] in [X.], [X.], 22. Aufl., § 56 Rn. 33; [X.]/[X.] in Anwaltkommentar [X.], 7. Aufl., § 33 Rn. 147, § 56 Rn. 45, 51). Dies entspricht der Rechtslage bezüglich der entsprechenden Regelungen im Gerichtskostengesetz (siehe zu § 66 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG: [X.], Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - [X.], juris Rn. 4 und vom 18. April 2013 - [X.], juris Rn. 10, 14).

3

Die der zitierten Rechtsprechung widersprechende Auffassung der Streithelferin, § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] beziehe sich nur auf die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 [X.], nicht aber auf eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, ist unzutreffend. Zunächst ist vom Wortlaut her auch eine Rechtsbeschwerde eine Beschwerde. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] ist im Übrigen eine Beschwerde zulässig, wenn entweder der Wert des [X.] 200 € übersteigt oder wenn sie das Ausgangsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Ist allerdings Beschwerdegericht ein oberster Gerichtshof, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] unzulässig beziehungsweise eine Zulassung unstatthaft. Würde man der Auffassung der Streithelferin folgen, wonach § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht ausschließt, käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass im Fall des § 33 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach der speziellen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] eine Zulassung der Beschwerde trotz [X.] an den [X.]gerichtshof nicht statthaft ist, gleichzeitig nach der allgemeinen Regelung in § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zulassung aber möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte aber mit § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] auch die Rechtsbeschwerde ausschließen. § 33 Abs. 4 [X.] ist an die Regelung in § 66 Abs. 3 GKG angepasst (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]). § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG entspricht § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Die durch Art. 32 Nr. 1 Buchst. a des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I 1887, 1916) neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. ("Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] findet nicht statt.") "schließt auch die Rechtsbeschwerde aus, weil für die Entscheidung hierüber der [X.]gerichtshof zuständig sein soll" (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/4722 S. 139). Folgerichtig wurde bereits im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. eine Rechtsbeschwerde als nicht statthaft angesehen, auch wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hatte (vgl. nur [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, NJW 2003, 70).

Herrmann                       Seiters                        Reiter

                   [X.]

Meta

III ZB 17/16

27.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Dezember 2015, Az: 13 U 178/13

§ 33 Abs 4 S 3 RVG, § 33 Abs 4 S 4 RVG, § 574 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2016, Az. III ZB 17/16 (REWIS RS 2016, 3194)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 895 REWIS RS 2016, 3194

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