Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. VI ZR 197/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3370

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); § 116 Abs. 1 [X.] Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den [X.] können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflege-versicherung erfolgen. [X.] § 242 Cb Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines [X.] an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pfle-geversicherung beantragt und der damit die [X.]enntnis des [X.] von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflicht-versicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein. [X.], Urteil vom 17. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.]LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 6. Juli 2007 wird auf seine [X.]osten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die [X.]lägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem [X.] [X.]fahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied [X.] nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. [X.] ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von [X.] dessen Pflege. Der [X.] hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegenüber der gesetzlichen [X.]rankenversicherung des [X.], der [X.], mit einer auf den [X.]n entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im [X.] an einen gerichtlichen Ver-gleich zahlte der [X.] aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit [X.] an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September 2004 zahlt die [X.]lägerin an [X.] im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 410 •/Monat. 2 Mit der am 12. Juli 2005 beim [X.] [X.] eingegangenen [X.]lage hat die [X.]lägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 von ihr an [X.] gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 •, sowie die Feststel-lung begehrt, dass der [X.] verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflege-aufwendungen zu ersetzen. 3 Das [X.] hat die [X.]lage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der [X.]lägerin hat das Oberlandesgericht [X.] in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den [X.]n verurteilt, an die [X.]lägerin 3.006,37 • nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der [X.] verpflichtet ist, der [X.]lägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als [X.] - 4 - kasse für [X.] im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit [X.]'s [X.] gegen die [X.]lägerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der [X.] die Zurückwei-sung der Berufung der [X.]lägerin. Entscheidungsgründe: [X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt, der Anspruch der [X.]lägerin sei nicht verjährt. Zunächst habe [X.] ein Anspruch gemäß § 843 [X.], § 3 Nr. 1 [X.] gegen den [X.]n wegen vermehrter Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 [X.] a.F. im Zeit-punkt des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche [X.]ran-kenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der mo-natlichen Pflegegeldzahlungen des [X.]n seit 1987 sei ein Anerkenntnis gemäß § 208 [X.] a.F. gewesen. 5 Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar 1989 habe [X.] einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen gemäß §§ 53 ff. [X.] gegen die [X.] erhalten. Der Anspruch des [X.] auf Pflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des [X.] gegen den [X.]n wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 [X.]) und mit Einführung der Pflegeversicherung deshalb zunächst am 1. Januar 1989 gemäß § 116 Abs. 1 [X.] auf die [X.] übergegangen und dann am 1. April 1995 auf die 6 - 5 - [X.]lägerin, als diese mit Inkrafttreten des [X.] für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch die bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem Pflegegeld an [X.] sei die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wiederum jeweils nach § 208 [X.] a.F. unterbrochen worden und habe nach dem 31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erneut begonnen. Dass der [X.] die Zahlungen an [X.] und nicht an die [X.]lägerin erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem [X.]n das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit ver-bundene Erwerb von Ansprüchen des [X.] gegen die [X.] nach §§ 53 ff. [X.] sowie der damit verbundene Übergang des [X.] auf die [X.] be-kannt gewesen sei. Wenn der [X.] dennoch Leistungen an [X.] erbracht ha-be, habe er lediglich die Leistungskette über die [X.] abgekürzt mit der Folge, dass die [X.] insoweit kein Pflegegeld an [X.] mehr zahlen und die [X.] nicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen müssen. [X.] sei daher nach dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Emp-fänger eines [X.]s des [X.]n nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an-zusehen. Nach Übergang des [X.] auf die [X.]lägerin am 1. April 1995 habe der [X.] daher mit den Zahlungen an [X.] in gleicher Weise seine Verpflichtung auch dieser gegenüber anerkannt. Der Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des [X.]n im [X.] 2004 erneut begonnen habe, sei durch die [X.]lage vom 12. Juli 2005 gehemmt worden. Die [X.]lägerin könne daher ihre der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet verlangen. 7 Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben. 8 - 6 - I[X.] 9 Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der [X.] verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 [X.]). 10 1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des [X.] auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom 25. Juni 1978 beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 [X.], § 3 Nr. 1 [X.] a.F., nunmehr: § 115 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 2. Dieser Anspruch ist auf die [X.]lägerin übergegangen und kann von ihr gegen den [X.]n geltend gemacht werden. 11 a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 [X.] als auch nach dem gemäß § 120 [X.] auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 [X.] regelmäßig schon im Zeit-punkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: [X.]) dem Geschädigten nach den [X.] Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. [X.], [X.] 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neube-gründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des [X.] ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. [X.] a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des [X.] zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [[X.] - [X.] -] [X.], 2477) auf die [X.] als Leistungs-träger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 [X.] a.F. übergegangen. Im Streitfall war [X.] nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 [X.] - 7 - tungsberechtigt nach §§ 53 ff. [X.] a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent ([X.], Urteil vom 8. Oktober 1996 - [X.] ZR 247/95 - [X.], 1565). 13 aa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche [X.] bereits im Jahre 1987 mit dem [X.]n getroffen hatte, nicht entgegen. [X.] und der [X.] haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den sich die [X.]lägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die Zahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der [X.] aus § 843 [X.] damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat [X.] worden wäre (mit der Folge der Bindung eines [X.] gemäß §§ 404, 412 [X.]; vgl. [X.], Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 702; [X.]., [X.], 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Höhe der von der [X.]lägerin geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstrei-tig. [X.]) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass [X.] vor September 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist für einen Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 1990 - [X.] ZR 276/89 - [X.], 1028, 1029; [X.] [X.]ommentar/[X.]ater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 [X.] Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [Stand Feb. 2008, [X.]], [X.] § 116 Rn. 22). 14 cc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an [X.] zurück, weil dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. Der Rechtsübergang auf den [X.] steht zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des [X.]. In einem solchen Fall wird nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit 15 - 8 - der Folge, dass der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 [X.] wieder in seine Rechte eintritt, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. [X.] kann ein Wegfall der Leistungspflicht des [X.] nur angenommen werden, wenn eine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regressinteresse verliert. [X.]ommt hingegen eine spätere Inanspruchnahme des [X.] in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei einem Verzicht des Geschädigten (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2002 - [X.] ZR 142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen der Antragstellung wie hier (vgl. [X.]asseler [X.]ommentar/[X.]ater, aaO Rn. 162). Ob im Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile zwischen 1989 und 2004 wieder an [X.] zurückfielen, weil Leistungen der [X.] für diese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1 [X.]I; Mühlenbruch in [X.]/[X.], [X.]I [Stand Nov. 2007, 29. EL], [X.] § 33 Rn. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben. b) Der Anspruch des [X.] auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse nach § 843 [X.] ging am 1. April 1995 von der [X.] als gesetzlicher [X.]ran-kenversicherung auf die [X.]lägerin als Pflegekasse über. 16 Die §§ 53 ff. [X.] a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in [X.] getretene [X.]I (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur [X.] Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [[X.] - [X.]] - [X.], 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung die [X.] Pflegeversicherung schuf, deren Träger die Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den [X.]rankenkassen wahrge-nommen (§ 1 Abs. 1 und 3 [X.]I). Es sieht in den am 1. April 1995 in [X.] getretenen (Art. 68 Abs. 2 [X.]) Vorschriften über die häusliche Pflege ein 17 - 9 - monatliches Pflegegeld vor (§ 37 [X.]I), das sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. [X.], Ur-teil vom 3. Dezember 2002 - [X.] ZR 142/02 - aaO, 268 f.). 18 3. Es kann offen bleiben, ob der auf die [X.]lägerin hiernach übergegange-ne Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der [X.] kann sich auf einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen. a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten [X.] war zwar bis 31. Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25. Juni 1978 entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 [X.], § 7 StVG und § 3 Nr. 1 [X.] a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) beträgt nach § 852 Abs. 1 [X.] a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 [X.] a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 [X.]) drei Jahre. Diese Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen [X.] und dem [X.] aus dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der [X.] wäre zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckba-ren Vergleichs möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei Jahren verjähren (§ 218 Abs. 1 [X.] a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht [X.] keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist (vgl. [X.], Urteile vom 15. Januar 1957 - [X.] ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.; vom 26. Februar 2002 - [X.] ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997). 19 Der Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte [X.] [X.]enntnis von Schaden und Schädiger hatte (§ 852 [X.] a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]). [X.] erlangte diese [X.]enntnis spätestens im Rahmen seiner Verhand-lungen mit dem [X.]n, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die 20 - 10 - Verjährungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852 Abs. 2 [X.] a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen nichts zu erinnern. 21 Die anschließenden quartalsweisen Zahlungen des [X.]n an [X.] für die Monate März 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei als [X.] gewertet, die zu einer Unterbrechung der [X.] führten (§ 208 [X.] a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]). Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. [X.] a.F., die gemäß Art. 79 [X.] am 1. Januar 1989 in [X.] trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der ge-setzlichen [X.]rankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außer-halb einer Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. [X.], [X.] 134, 381, 385 ff.). Aus diesem Grund ging der Anspruch des [X.] erst am 1. Januar 1989 auf die [X.] als Träger der gesetzlichen [X.]rankenversicherung über (§ 1542 [X.], § 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2002 - [X.] ZR 142/02 - aaO, 268 f.). 22 Ob die weiteren Zahlungen des [X.]n nach dem Übergang der bis dahin nicht verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den neuen Gläubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hem-mung oder Unterbrechung der Verjährung ab dem Übergang der Forderung kommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des neuen Gläubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des [X.] ab dem 1. Januar 1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1985 - [X.] ZR 56/84 - [X.], 96 ff.). 23 - 11 - Grundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegen-über dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen. Als [X.] zu wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind deshalb regelmäßig für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs be-deutungslos ([X.], Urteil vom 15. Januar 1957 - [X.] ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 4). 24 Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann [X.] in Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des § 208 [X.] a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners dem-nächst (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 1958 - [X.]I ZR 12/58 - [X.] § 208 [X.] Nr. 1; Münch[X.]omm/Grothe, [X.], 5. Aufl., § 212 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 212 Rn. 30) zur [X.]enntnis des Gläubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 [X.] ist nicht erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung liegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es gegenüber einem Vertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt wurde, die mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa einem [X.], einem Insolvenzverwalter ([X.]/[X.], [X.] (2003), § 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber abgege-ben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist ([X.], Urteil vom 27. April 1978 - [X.]I ZR 219/77 - [X.] § 208 [X.] Nr. 9). 25 Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl. OLG [X.]öln [X.], 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. März 1999 - [X.] ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekom-mene Zielsetzung des § 116 [X.] und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen 26 - 12 - Sozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s und der Literatur anerkannt wird (vgl. [X.], [X.] 131, 274, 280; 133, 129, 141; [X.], [X.]Report 2002, 565; [X.]asseler [X.]ommentar/[X.]ater, aaO Rn. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser zur Folge hat, dass sich auch der [X.] auf ein gegenüber dem Geschädigten erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende [X.] im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden. b) Der [X.] kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene [X.] unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Ein Schuldner verhält sich wi[X.]prüchlich, wenn er nach jahrelangen [X.] an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen ver-mehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der Verjährung erhebt. 27 aa) Die [X.]lage scheitert allerdings nicht daran, dass der [X.] am 30. November 1981 gegenüber dem [X.]rankenversicherungsträger des [X.] auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den [X.] auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar 1989 neu geschaffene Pflegegeld (§ 57 [X.] a.F.). Nach der Rechtsprechung des [X.]s hatte eine derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 225 S. 1 [X.] (an[X.] jetzt § 202 [X.]) die Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung insoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwid-rig in Wi[X.]pruch gesetzt hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-) Gläubiger bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1976 - [X.] ZR 191/74 - [X.], 227). 28 - 13 - Der 1981 gegenüber dem [X.]rankenversicherer abgegebene Verzicht galt auch nicht ohne weitere Umstände gegenüber der ab 1. April 1995 leistungszu-ständigen [X.]lägerin weiter (vgl. [X.], [X.], 924, 935; a.A. [X.]rauskopf/ [X.], Die Ersatzansprüche nach § 116 [X.], 6. Aufl., [X.], [X.] [zu [X.]. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des [X.] vom 6. März 2002). Insoweit hat der [X.] bislang die Frage, ob ein gegenüber einem [X.] abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechts-nachfolger gilt, offen gelassen (Urteil vom 4. November 1997 - [X.] ZR 375/96 - [X.], 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse nicht Rechtsnachfolger der [X.]rankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zuständigkeit zur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 [X.]I; vgl. [X.], Urteil vom 3. De-zember 2002 - [X.] ZR 142/02 - aaO, 269). 29 [X.]) [X.] ist jedoch rechtsmiss-bräuchlich und deshalb dem [X.]n nach Treu und Glauben nicht möglich (§ 242 [X.]). 30 Unabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist ei-nem Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als Schuldner den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer rechtzeitigen [X.]lageerhebung abgehalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1991 - [X.] - NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Juli 1972 - [X.] ZR 85/71 - [X.], 1078, 1079). 31 Das ist hier zu bejahen, weil der [X.] durch seine Zahlungen den Geschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und damit die [X.]enntnis der [X.] von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der [X.] verhält sich wi[X.]prüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die [X.] - 14 - sichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht zurückziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien ohne Bedeutung für die Verjährung des auf die [X.]lägerin übergegangen Stammrechts. Anderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm bekannten Forderungsübergang (vgl. [X.], [X.] 19, 177, 181; 127, 120, 128; Urteil vom 4. Oktober 1983 - [X.] ZR 44/82 - [X.], 35, 37) durch wei-tere Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die [X.]enntnis eines Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu verhindern und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen. 4. Aus denselben Gründen kann sich der [X.] auch gegenüber dem Anspruch der [X.]lägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen. 33 - 15 - 34 5. Nach allem ist die Revision des [X.]n mit der [X.]ostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 164/05 -

Meta

VI ZR 197/07

17.06.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. VI ZR 197/07 (REWIS RS 2008, 3370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3370

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 158/10 (Bundesgerichtshof)

Gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des Übergangs bei neu geschaffenen Leistungsberechtigungen nach dem Schadensereignis; Neuregelung …


VI ZR 158/10 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 312/07 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 142/02 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 337/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.