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Erfolgloser Eilantrag bzgl staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller bezeichnet bereits keinen konkreten, der Staatsanwaltschaft [X.] eindeutig zurechenbaren Hoheitsakt, der Gegenstand einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sein könnte. Ist eine anzugreifende Ermittlungsmaßnahme nicht hinreichend dargelegt, so erweist sich auch die Rüge, die Staatsanwaltschaft [X.] habe in verfassungswidriger Weise die Erteilung von darauf bezogenen Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht verweigert, als unsubstantiiert.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.07.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend StA Berlin, kein Datum verfügbar, Az: 252 Js 3072/21(3282/21)
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 12.07.2022, Az. 2 BvQ 62/22 (REWIS RS 2022, 4074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4074
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